Der Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Zunächst ist festzuhalten, was für beide Revisionsrekurse gilt, daß die Übergabe einer zwangsversteigerten Liegenschaft nach § 156 Abs. 2 EO gemäß den Bestimmungen des § 349 EO, somit im Wege einer in das Zwangsversteigerungsverfahren zur Durchsetzung des Übergabsanspruches des Erstehers eingegliederten Räumungsexekution, zu erfolgen hat. Gegen eine solche Exekution kann sich der Verpflichtete oder ein Dritter auch mit einer exekutionsrechtlichen Klage zur Wehr setzen; gleichzeitig kann er die Aufschiebung der Exekution nach Maßgabe der Bestimmungen der Exekutionsordnung begehren (Heller-Berger-Stix, 1253 f.). Gegenstand dieser „Räumungsexekution“ ist die Entfernung des Verpflichteten und seiner Fahrnisse von der Liegenschaft und die Übergabe der Liegenschaft in den physischen Besitz des Erstehens. Das Bestehen von Mietverhältnissen an der zu räumenden Liegenschaft schließt zwar nicht deren Gesamtübergabe aus, wohl aber die Räumung in Ansehung der in Bestand gegebenen Teile der Liegenschaft (Heller-Berger-Stix, 1255 f.). Die Unzulässigkeit der Räumung in Ansehung eines vermieteten Teiles der Liegenschaft – nicht aber auch die Übergabe der Liegenschaft – kann somit von einem Dritten mittels Klage nach § 37 EO geltend gemacht werden (Heller-Berger-Stix, 1254). Als Exszindierungsberechtigter ist im Falle der Versteigerung der Gesamtliegenschaft auch ein Miteigentümer anzusehen, der mit den übrigen Miteigentümern einen Bestandvertrag hinsichtlich der Gesamtliegenschaft oder Teile hievon abgeschlossen hat, was an sich zulässig ist (siehe die Entscheidungen Nr. 2 zu § 1093 ABGB, Kapfer MGA Bd 229). Im vorliegenden Fall hat die Erstverpflichtete ihr angebliches Mietrecht zunächst mit einer Klage auf Feststellung ihres Mietrechtes geltend gemacht. Eine solche Klage ist prozeß- und exekutionsrechtlich nicht einer Exszindierungsklage gleichzusetzen. Auf eine solche Feststellungsklage ist insbesondere die Bestimmung des § 37 Abs. 3 EO unanwendbar. Eine erfolgreiche Klage auf bloße Feststellung eines Rechtes, das an sich eine Exekution unzulässig machen würde, kann demnach nicht unmittelbar zur Einstellung der Exekution führen (MietSlg 21.882). Eine bloße Feststellungsklage stellt daher auch keinen gesetzlichen Aufschiebungsgrund dar; sie kann daher insbesondere nicht als Aufschiebungsgrund nach § 42 Abs. 1 Z 5 EO behandelt werden. Das Rekursgericht ist demnach zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die von der Erstverpflichteten beim Kreisgericht St. Pölten zu 1 c Cg 240/74 eingebrachte Feststellungsklage als gesetzlicher Grund zur Aufschiebung der gegenständlichen Räumungsexekution (§ 156 EO) nicht in Frage kommt; es hat deshalb dem Rekurs des Erstehens gegen den erstgerichtlichen Aufschiebungsbeschluß (ON 88) mit Recht im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Aufschiebungsantrages Folge gegeben.Zunächst ist festzuhalten, was für beide Revisionsrekurse gilt, daß die Übergabe einer zwangsversteigerten Liegenschaft nach Paragraph 156, Absatz 2, EO gemäß den Bestimmungen des Paragraph 349, EO, somit im Wege einer in das Zwangsversteigerungsverfahren zur Durchsetzung des Übergabsanspruches des Erstehers eingegliederten Räumungsexekution, zu erfolgen hat. Gegen eine solche Exekution kann sich der Verpflichtete oder ein Dritter auch mit einer exekutionsrechtlichen Klage zur Wehr setzen; gleichzeitig kann er die Aufschiebung der Exekution nach Maßgabe der Bestimmungen der Exekutionsordnung begehren (Heller-Berger-Stix, 1253 f.). Gegenstand dieser „Räumungsexekution“ ist die Entfernung des Verpflichteten und seiner Fahrnisse von der Liegenschaft und die Übergabe der Liegenschaft in den physischen Besitz des Erstehens. Das Bestehen von Mietverhältnissen an der zu räumenden Liegenschaft schließt zwar nicht deren Gesamtübergabe aus, wohl aber die Räumung in Ansehung der in Bestand gegebenen Teile der Liegenschaft (Heller-Berger-Stix, 1255 f.). Die Unzulässigkeit der Räumung in Ansehung eines vermieteten Teiles der Liegenschaft – nicht aber auch die Übergabe der Liegenschaft – kann somit von einem Dritten mittels Klage nach Paragraph 37, EO geltend gemacht werden (Heller-Berger-Stix, 1254). Als Exszindierungsberechtigter ist im Falle der Versteigerung der Gesamtliegenschaft auch ein Miteigentümer anzusehen, der mit den übrigen Miteigentümern einen Bestandvertrag hinsichtlich der Gesamtliegenschaft oder Teile hievon abgeschlossen hat, was an sich zulässig ist (siehe die Entscheidungen Nr. 2 zu Paragraph 1093, ABGB, Kapfer MGA Bd 229). Im vorliegenden Fall hat die Erstverpflichtete ihr angebliches Mietrecht zunächst mit einer Klage auf Feststellung ihres Mietrechtes geltend gemacht. Eine solche Klage ist prozeß- und exekutionsrechtlich nicht einer Exszindierungsklage gleichzusetzen. Auf eine solche Feststellungsklage ist insbesondere die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, EO unanwendbar. Eine erfolgreiche Klage auf bloße Feststellung eines Rechtes, das an sich eine Exekution unzulässig machen würde, kann demnach nicht unmittelbar zur Einstellung der Exekution führen (MietSlg 21.882). Eine bloße Feststellungsklage stellt daher auch keinen gesetzlichen Aufschiebungsgrund dar; sie kann daher insbesondere nicht als Aufschiebungsgrund nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO behandelt werden. Das Rekursgericht ist demnach zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die von der Erstverpflichteten beim Kreisgericht St. Pölten zu 1 c Cg 240/74 eingebrachte Feststellungsklage als gesetzlicher Grund zur Aufschiebung der gegenständlichen Räumungsexekution (Paragraph 156, EO) nicht in Frage kommt; es hat deshalb dem Rekurs des Erstehens gegen den erstgerichtlichen Aufschiebungsbeschluß (ON 88) mit Recht im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Aufschiebungsantrages Folge gegeben.
Auf das Vorbringen im Revisionsrekurs, die Aufschiebung der Exekution hätte zumindest nach Art. 6 SchutzV bewilligt werden müssen, ist nicht einzugehen, weil das Erstgericht über einen derartigen Antrag nicht entschieden hat, die Unterlassung einer solchen Entscheidung unangefochten geblieben ist und demnach auch das Rekursgericht nicht mehr neuerlich zu prüfen hatte, ob der Aufschiebungsantrag vom 21. 8. 1974, ON 62, überhaupt auch auf Art. 6 SchutzV gestützt und nach dieser Bestimmung gerechtfertigt war.Auf das Vorbringen im Revisionsrekurs, die Aufschiebung der Exekution hätte zumindest nach Artikel 6, SchutzV bewilligt werden müssen, ist nicht einzugehen, weil das Erstgericht über einen derartigen Antrag nicht entschieden hat, die Unterlassung einer solchen Entscheidung unangefochten geblieben ist und demnach auch das Rekursgericht nicht mehr neuerlich zu prüfen hatte, ob der Aufschiebungsantrag vom 21. 8. 1974, ON 62, überhaupt auch auf Artikel 6, SchutzV gestützt und nach dieser Bestimmung gerechtfertigt war.
Der rekursgerichtliche Beschluß ON. 95 war daher zu bestätigen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 40, 50 ZPO, § 78 EO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO, Paragraph 78, EO.
II. Zum Rekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 9. 7. 1975, GZ. R 315/75-109:römisch zwei. Zum Rekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 9. 7. 1975, GZ. R 315/75-109:
Der Revisionsrekurs ist teilweise gerechtfertigt.
Bei der beim Erstgericht zu C 579/75 eingebrachten Klage handelt es sich trotz der teilweise unrichtigen Formulierungen („Einwendungen gegen Anspruch bzw. gegen die Räumung“; „Einwendungen, daß der Räumungsanspruch aufgehoben werde“) um eine Klage im Sinne des § 37 EO. Diese stellt, wie bereits ausgeführt wurde, einen gesetzlichen Grund zur Aufschiebung der betreffenden Anlaßexekution dar (§ 42 Abs. 1 Z 5 EO). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine – im Gesetz allerdings nicht ausdrücklich angeführte – Voraussetzung für die Bewilligung einer Exekutionsaufschiebung (sekundärer Rechtsbehelf gegen rechtswidrige Beschlüsse und Vollzugsakte), daß die Aktion (primärer Rechtsbehelf), auf die sich der Aufschiebungsantrag stützt, nicht offenbar aussichtlos ist. Bei dieser Prüfung hat das Exekutionsgericht – im Falle einer Exszindierungsklage als Aufschiebungsgrund – nur von dem Prozeßvorbringen des Aufschiebungswerbers auszugehen (3 Ob 142/64, 3 Ob 192/73 = EvBl 1974/108 uva). Dem endgültigen Erfolg darf hierbei aber nicht vorgegriffen werden, es darf daher eine Beweiswürdigung nicht vorgenommen werden (3 Ob 15-18/71 ua). Das Rekursgericht hätte daher bei seiner Entscheidung umsoweniger auf ein anderes, noch nicht rechtskräftig entschiedenes Prozeßverfahren Bedacht nehmen dürfen und insbesondere auch nicht die dort bereits aufgenommenen Beweise würdigen dürfen. Die vorliegende Exszindierungsklage (C 579/75) kann nicht als offenbar aussichtslos angesehen werden; sie ist daher als Aufschiebungsgrund grundsätzlich geeignet. Die im § 44 Abs. 1 EO normierte Voraussetzung für die Exekutionsaufschiebung (Gefährdung im Falle der Fortsetzung der Exekution) hat die Erstverpflichtete in dem Aufschiebungsantrag jedoch nur hinsichtlich der von ihr bewohnten Parterrewohnung behauptet, nicht aber hinsichtlich der darüber hinausgehenden Teile der Liegenschaft (Garten, Wohnungen in dem Mansardenteil). Es liegt daher diese Voraussetzung für die Aufschiebung nur hinsichtlich der von ihr benützten Wohnung vor. Einer Bescheinigung des diesbezüglichen Vorbringens bedurfte es allerdings nicht, weil bei der Räumungsexekution die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles im Verlust einer Wohnung offenkundig ist. Dies gilt allerdings nicht, soweit es sich um Räume handelt, die nicht einem dringenden Wohnbedürfnis des Aufschiebungswerbers dienen (Heller-Berger-Stix, 548).Bei der beim Erstgericht zu C 579/75 eingebrachten Klage handelt es sich trotz der teilweise unrichtigen Formulierungen („Einwendungen gegen Anspruch bzw. gegen die Räumung“; „Einwendungen, daß der Räumungsanspruch aufgehoben werde“) um eine Klage im Sinne des Paragraph 37, EO. Diese stellt, wie bereits ausgeführt wurde, einen gesetzlichen Grund zur Aufschiebung der betreffenden Anlaßexekution dar (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine – im Gesetz allerdings nicht ausdrücklich angeführte – Voraussetzung für die Bewilligung einer Exekutionsaufschiebung (sekundärer Rechtsbehelf gegen rechtswidrige Beschlüsse und Vollzugsakte), daß die Aktion (primärer Rechtsbehelf), auf die sich der Aufschiebungsantrag stützt, nicht offenbar aussichtlos ist. Bei dieser Prüfung hat das Exekutionsgericht – im Falle einer Exszindierungsklage als Aufschiebungsgrund – nur von dem Prozeßvorbringen des Aufschiebungswerbers auszugehen (3 Ob 142/64, 3 Ob 192/73 = EvBl 1974/108 uva). Dem endgültigen Erfolg darf hierbei aber nicht vorgegriffen werden, es darf daher eine Beweiswürdigung nicht vorgenommen werden (3 Ob 15-18/71 ua). Das Rekursgericht hätte daher bei seiner Entscheidung umsoweniger auf ein anderes, noch nicht rechtskräftig entschiedenes Prozeßverfahren Bedacht nehmen dürfen und insbesondere auch nicht die dort bereits aufgenommenen Beweise würdigen dürfen. Die vorliegende Exszindierungsklage (C 579/75) kann nicht als offenbar aussichtslos angesehen werden; sie ist daher als Aufschiebungsgrund grundsätzlich geeignet. Die im Paragraph 44, Absatz eins, EO normierte Voraussetzung für die Exekutionsaufschiebung (Gefährdung im Falle der Fortsetzung der Exekution) hat die Erstverpflichtete in dem Aufschiebungsantrag jedoch nur hinsichtlich der von ihr bewohnten Parterrewohnung behauptet, nicht aber hinsichtlich der darüber hinausgehenden Teile der Liegenschaft (Garten, Wohnungen in dem Mansardenteil). Es liegt daher diese Voraussetzung für die Aufschiebung nur hinsichtlich der von ihr benützten Wohnung vor. Einer Bescheinigung des diesbezüglichen Vorbringens bedurfte es allerdings nicht, weil bei der Räumungsexekution die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles im Verlust einer Wohnung offenkundig ist. Dies gilt allerdings nicht, soweit es sich um Räume handelt, die nicht einem dringenden Wohnbedürfnis des Aufschiebungswerbers dienen (Heller-Berger-Stix, 548).
Im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu den beiden Revisionsrekursen ist der Aufschiebungsantrag der Erstverpflichteten in Ansehung der Übergabe der Gesamtliegenschaft gänzlich unbegründet, in Ansehung der Räumung ist der Aufschiebungsantrag jedoch bezüglich der von der Revisionsrekurswerberin benützten Wohnung im Erdgeschoß des dem Ersteher zu übergebenden Hauses (Liegenschaft) gerechtfertigt. Die Bewilligung der Aufschiebung in diesem Umfang war jedoch nach § 44 Abs. 2 EO von einer Sicherheit, deren Höhe sich nach dem Schaden richtet, der dem Ersteher infolge Verzögerung seines Anspruches auf Übergabe des Objektes entstehen könnte (Heller-Berger-Stix, S. 553), abhängig zu machen. Als solcher erscheint der Betrag von 20.000,-- S angemessen. Einer Fristsetzung hiezu bedurfte es nicht; die Wirkungen der Aufschiebung treten erst mit Erlag der Sicherheit ein (3 Ob 15-18/71).Im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu den beiden Revisionsrekursen ist der Aufschiebungsantrag der Erstverpflichteten in Ansehung der Übergabe der Gesamtliegenschaft gänzlich unbegründet, in Ansehung der Räumung ist der Aufschiebungsantrag jedoch bezüglich der von der Revisionsrekurswerberin benützten Wohnung im Erdgeschoß des dem Ersteher zu übergebenden Hauses (Liegenschaft) gerechtfertigt. Die Bewilligung der Aufschiebung in diesem Umfang war jedoch nach Paragraph 44, Absatz 2, EO von einer Sicherheit, deren Höhe sich nach dem Schaden richtet, der dem Ersteher infolge Verzögerung seines Anspruches auf Übergabe des Objektes entstehen könnte (Heller-Berger-Stix, S. 553), abhängig zu machen. Als solcher erscheint der Betrag von 20.000,-- S angemessen. Einer Fristsetzung hiezu bedurfte es nicht; die Wirkungen der Aufschiebung treten erst mit Erlag der Sicherheit ein (3 Ob 15-18/71).
Dem Revisionsrekurs war somit nur teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses und des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, § 78 EO, wonach dem im Zwischenstreit Obsiegenden ein Kostenersatzanspruch zusteht (Heller-Berger Stix, 706 f.).Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses und des Revisionsrekurses beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO, Paragraph 78, EO, wonach dem im Zwischenstreit Obsiegenden ein Kostenersatzanspruch zusteht (Heller-Berger Stix, 706 f.).