Rechtssatz RS0001311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001311
Geschäftszahl
3Ob166/75 (3Ob170/75)
Entscheidungsdatum
23.09.1975
Rechtssatz
Eine erfolgreiche Klage auf bloße Feststellung eines Rechtes, das an sich eine Exekution unzulässig machen würde, kann, da es sich um keine Exszindierungsklage handelt und daher auch § 37 Abs 3 EO unanwendbar ist, nicht unmittelbar zur Einstellung der Exekution führen (MietSlg 21882).Eine erfolgreiche Klage auf bloße Feststellung eines Rechtes, das an sich eine Exekution unzulässig machen würde, kann, da es sich um keine Exszindierungsklage handelt und daher auch Paragraph 37, Absatz 3, EO unanwendbar ist, nicht unmittelbar zur Einstellung der Exekution führen (MietSlg 21882).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0001311
Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0030OB00166_7500000_002