Rechtssatz RS0002814
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002814
Geschäftszahl
3Ob166/75 (3Ob170/75); 1Ob582/82; 3Ob63/04t; 9Ob47/10t; 3Ob90/14b
Entscheidungsdatum
21.08.2014
Rechtssatz
1. Gegenstand der Räumungsexekution gemäß § 156 Abs 2 in Verbindung mit § 349 EO ist die Entfernung des Verpflichteten und seiner Fahrnisse von der Liegenschaft und die Übergabe der Liegenschaft in den physischen Besitz des Erstehers.1. Gegenstand der Räumungsexekution gemäß Paragraph 156, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 349, EO ist die Entfernung des Verpflichteten und seiner Fahrnisse von der Liegenschaft und die Übergabe der Liegenschaft in den physischen Besitz des Erstehers.
2. Das Bestehen von Mietverhältnissen an der zu räumenden Liegenschaft schließt zwar nicht deren Gesamtübergabe aus, wohl aber die Räumung in Ansehung der in Bestand gegeben Teile der Liegenschaft.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 166/75
Entscheidungstext OGH 23.09.1975 3 Ob 166/75
EvBl 1976/70 S 132
- 1 Ob 582/82
Entscheidungstext OGH 02.06.1982 1 Ob 582/82
nur: Gegenstand der Räumungsexekution gemäß § 156 Abs 2 in Verbindung mit § 349 EO ist die Entfernung des Verpflichteten und seiner Fahrnisse von der Liegenschaft und die Übergabe der Liegenschaft in den physischen Besitz des Erstehers. (T1)
- 3 Ob 63/04t
Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 63/04t
Vgl auch; Beisatz: Die Räumungsexekution kann (etwa bei Bestehen von Mietverhältnissen über Teile der Liegenschaft) auch nur teilweise ausgeschlossen sein. (T2)
- 9 Ob 47/10t
Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 47/10t
Auch; Beisatz: Die Räumungsexekution nach § 349 EO umfasst nur die Entfernung des Verpflichteten und seiner Fahrnisse. (T3)
- 3 Ob 90/14b
Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 90/14b
Auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0002814
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014
Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0030OB00166_7500000_005