Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil es einer klärenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs dazu bedarf, in welchem Umfang bei der Räumung von vermieteten Wohnräumlichkeiten die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils (§ 44 Abs 1 EO) offenkundig ist. Die Revisionsbeantwortung ist dagegen unzulässig.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil es einer klärenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs dazu bedarf, in welchem Umfang bei der Räumung von vermieteten Wohnräumlichkeiten die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils (Paragraph 44, Absatz eins, EO) offenkundig ist. Die Revisionsbeantwortung ist dagegen unzulässig.
Der Revisionsrekurs ist allerdings nicht berechtigt.
In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass das Rekursgericht die vom Aufschiebungswerber in erster Instanz aufgestellte Behauptung, es drohe die Gefahr, der Ersteher werde die "Wohnung" (gemeint offenbar: das ganze Haus) anderweitig vermieten, als nicht bescheinigt angesehen hat. Dagegen wendet sich dieser in seinem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht. Es ist daher darauf nicht weiter einzugehen, sondern von dieser negativen Feststellung auszugehen. An sich zu Recht wendet er sich gegen die (tatsächlich bloße) Annahme der zweiten Instanz, er benütze lediglich die Wohnung im Erdgeschoß. Seiner Erwägung ist allerdings sogleich entgegenzuhalten, dass er in erster Instanz mit keinem Wort behauptete, er benütze weitere als die vom Rekursgericht angenommenen Räumlichkeiten zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses bzw die Räume dienten dem Wohnbedürfnis seiner Brüder. Auch zu diesen wurde kein Vorbringen erstattet, die Feststellungen des Erstgerichts sind insoweit überschießend, allerdings schon deshalb unbeachtlich, weil aus ihnen in keiner Weise hervorgeht, dass diese Brüder im maßgebenden Zeitraum tatsächlich im zu räumenden Haus wohnten. Darauf ist schon aufgrund des im Rechtsmittelverfahren nach der EO geltenden Neuerungsverbots (3 Ob 185/94 = SZ 68/151 mN; 3 Ob 10/03x uva; RIS-Justiz RS0002371) nicht weiter einzugehen.
Der für Exekutionssachen zuständige Senat des Obersten Gerichtshofs hat bereits wiederholt die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils des Aufschiebungswerbers iSd § 44 Abs 1 EO jedenfalls dann als gegeben angesehen, wenn es um die Räumung einer Wohnung ging, die einem dringenden Wohnbedürfnis desselben diente (MietSlg 27.730; 3 Ob 99/99a = MietSlg 54.765; 3 Ob 131/02i = JBl 2003, 460 = EvBl 2003/51 = immolex 2003, 102 = MietSlg 54.739; RIS-Justiz RS0001698). In einem solchen Fall entfällt die Pflicht des Aufschiebungswerbers, einen derartigen Vermögensnachteil zu behaupten und zu bescheinigen (vgl EvBl 1975/190; RIS-Justiz RS0001666). In mehreren anderen Entscheidungen, die zum Teil auch Geschäftsräumlichkeiten betreffen, fehlt eine Einschränkung auf derart bedarfsqualifizierte Objekte. So wird in der vom Rekursgericht zu Unrecht für seine Ansicht beanspruchten Entscheidung 3 Ob 29/89 (= RPflE 1989/167 im Anschluss an Heller/Berger/Stix, EO4, 548) der Vermögensnachteil durch Verlust der Wohnung oder der Geschäftsräumlichkeit als in der Regel offenkundig bezeichnet. Ohne Einschränkung auf den Regelfall wurde in einem anderen Fall (hier eine Wohnung betreffend) der dem Verpflichteten durch die Räumungsexekution drohende Vermögensnachteil als offenkundig bezeichnet (3 Ob 39/91 [insoweit unveröffentlicht] unter Berufung auf die wiederum eine Geschäftsräumlichkeit betreffende Entscheidung 3 Ob 93/88 = MietSlg 40.837 [dort aber nur: "in der Regel"]). In den Entscheidungen MietSlg 9.277 und MietSlg 21.881 wiederum wird übereinstimmend der Verlust einer Wohnung, an der ein Miet- oder sonst ein Wohnrecht besteht, als Vermögensnachteil qualifiziert. Während in MietSlg 9.277 dann von dem unersetzlichen Vermögensnachteil gesprochen wird, wenn bei anderweitiger Vergabe durch den betreibenden Gläubiger diese dem Verpflichteten auch im Fall dessen Obsiegens nicht mehr verschafft werden könnte, geht MietSlg 21.881 von einem zumindest nur schwer ersetzbaren Vermögensnachteil aus, wenn die Wohnung anderweitig vergeben wird. Nach MietSlg 22.680 ist die Gefahr eines schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils für den Verpflichteten offenkundig, wenn bei Durchführung der Räumungsexekution die räumlichen Grundlagen für die Ausübung seines Gastgewerbes wegfielen.Der für Exekutionssachen zuständige Senat des Obersten Gerichtshofs hat bereits wiederholt die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils des Aufschiebungswerbers iSd Paragraph 44, Absatz eins, EO jedenfalls dann als gegeben angesehen, wenn es um die Räumung einer Wohnung ging, die einem dringenden Wohnbedürfnis desselben diente (MietSlg 27.730; 3 Ob 99/99a = MietSlg 54.765; 3 Ob 131/02i = JBl 2003, 460 = EvBl 2003/51 = immolex 2003, 102 = MietSlg 54.739; RIS-Justiz RS0001698). In einem solchen Fall entfällt die Pflicht des Aufschiebungswerbers, einen derartigen Vermögensnachteil zu behaupten und zu bescheinigen vergleiche EvBl 1975/190; RIS-Justiz RS0001666). In mehreren anderen Entscheidungen, die zum Teil auch Geschäftsräumlichkeiten betreffen, fehlt eine Einschränkung auf derart bedarfsqualifizierte Objekte. So wird in der vom Rekursgericht zu Unrecht für seine Ansicht beanspruchten Entscheidung 3 Ob 29/89 (= RPflE 1989/167 im Anschluss an Heller/Berger/Stix, EO4, 548) der Vermögensnachteil durch Verlust der Wohnung oder der Geschäftsräumlichkeit als in der Regel offenkundig bezeichnet. Ohne Einschränkung auf den Regelfall wurde in einem anderen Fall (hier eine Wohnung betreffend) der dem Verpflichteten durch die Räumungsexekution drohende Vermögensnachteil als offenkundig bezeichnet (3 Ob 39/91 [insoweit unveröffentlicht] unter Berufung auf die wiederum eine Geschäftsräumlichkeit betreffende Entscheidung 3 Ob 93/88 = MietSlg 40.837 [dort aber nur: "in der Regel"]). In den Entscheidungen MietSlg 9.277 und MietSlg 21.881 wiederum wird übereinstimmend der Verlust einer Wohnung, an der ein Miet- oder sonst ein Wohnrecht besteht, als Vermögensnachteil qualifiziert. Während in MietSlg 9.277 dann von dem unersetzlichen Vermögensnachteil gesprochen wird, wenn bei anderweitiger Vergabe durch den betreibenden Gläubiger diese dem Verpflichteten auch im Fall dessen Obsiegens nicht mehr verschafft werden könnte, geht MietSlg 21.881 von einem zumindest nur schwer ersetzbaren Vermögensnachteil aus, wenn die Wohnung anderweitig vergeben wird. Nach MietSlg 22.680 ist die Gefahr eines schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils für den Verpflichteten offenkundig, wenn bei Durchführung der Räumungsexekution die räumlichen Grundlagen für die Ausübung seines Gastgewerbes wegfielen.
Nach Heller/Berger/Stix (aaO) werde der Vermögensnachteil des Verpflichteten, der im Verlust der Wohnung oder des Lokales besteht, offenkundig sein. Jakusch (in Angst, EO, § 44 Rz 9) kritisiert die eingangs zitierte Rsp (unter Einschluss der Entscheidungen des LGZ Wien MietSlg 28.651, die gar nicht der differenzierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs folgen) als inkonsequent. Nehme man nämlich die Offenkundigkeit der Gefahr deshalb an, weil dem Verpflichteten durch die Räumung - möglicherweise (infolge zwischenzeitiger anderweitiger Verfügung des betreibenden Gläubigers über das Räumungsobjekt) irreversibel, also für immer - die Möglichkeit entzogen werde, das zu räumende Objekt zu benützen, so könne es nicht darauf ankommen, ob es zur Befriedigung dringender Wohn- oder Geschäftsinteressen diene, weil dasselbe auch dann gelte, wenn es sich um den Zweitwohnsitz des Verpflichteten handle.Nach Heller/Berger/Stix (aaO) werde der Vermögensnachteil des Verpflichteten, der im Verlust der Wohnung oder des Lokales besteht, offenkundig sein. Jakusch (in Angst, EO, Paragraph 44, Rz 9) kritisiert die eingangs zitierte Rsp (unter Einschluss der Entscheidungen des LGZ Wien MietSlg 28.651, die gar nicht der differenzierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs folgen) als inkonsequent. Nehme man nämlich die Offenkundigkeit der Gefahr deshalb an, weil dem Verpflichteten durch die Räumung - möglicherweise (infolge zwischenzeitiger anderweitiger Verfügung des betreibenden Gläubigers über das Räumungsobjekt) irreversibel, also für immer - die Möglichkeit entzogen werde, das zu räumende Objekt zu benützen, so könne es nicht darauf ankommen, ob es zur Befriedigung dringender Wohn- oder Geschäftsinteressen diene, weil dasselbe auch dann gelte, wenn es sich um den Zweitwohnsitz des Verpflichteten handle.
Soweit aus manchen der referierten Entscheidungen die Auffassung hervorgeht, es sei ein Vermögensnachteil iSd § 44 Abs 1 EO bei jeder Räumungsexekution offenkundig, soweit diese nur eine Wohnung oder ein Geschäftslokal (worum es im vorliegenden Fall nicht geht) betreffe, können diese nicht aufrechterhalten werden. Grundsätzlich muss nämlich Geldersatz als einem bloß obligatorischen Recht an einer Sache adäquat angesehen werden. Dies gilt insbesondere etwa für Räumlichkeiten, die der Bestandnehmer in rein kommerziellem Interesse an der Weiterverwertung in Bestand genommen hat. Selbst wenn er im Fall des Obsiegens mit der Exszindierungsklage nicht mehr in den Besitz des Bestandobjekts gelangen sollte, kann von einem nicht oder nur schwer ersetzbaren Vermögensnachteil keine Rede sein, weil eben durch entsprechende Schadenersatzzahlungen seine rein pekuniären Interessen jedenfalls im Regelfall ausgeglichen werden können. Das Gegenteil gilt jedenfalls dann, wenn - nur hierüber ist im vorliegenden Fall zu befinden - eine Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Exszindierungswerbers dient. Denn dann bewirkt die Räumung, abgesehen von den grundsätzlich ersetzbaren Kosten für ein Ersatzobjekt und neben ideellen Nachteilen, auch weitere Unannehmlichkeiten und Nachteile für die Delogierten, die nur schwer beziffert und damit adäquat in Geld ersetzt werden können. Ist daher eine derartige Situation entweder selbst offenkundig oder bescheinigt, bedarf es keiner weiteren Gefährdungsbescheinigung mehr. Ob es darüber hinaus auch ausreicht, dass der Aufschiebungswerber die Wohnung (ohne dringendes Wohnbedürfnis oder über dieses hinaus) tatsächlich benützt (wie etwa eine Zweitwohnung, auf die Jakusch Bezug nimmt), bedarf hier keiner generellen Entscheidung. Fehlt das dringende Wohnbedürfnis, wird allerdings das Vorliegen einer Gefahr iSd § 44 Abs 1 EO auch davon abhängen, was der betreibende Gläubiger im Fall der Räumung mit dem Objekt vor hat. So sei beispielsweise darauf hingewiesen, dass bei einer Räumung im Zuge einer Eigenbedarfskündigung nicht ohne weiters die Gefahr anzunehmen ist, der betreibende Gläubiger werde über die Wohnung in einer Weise verfügen, dass sie der Mieter auf keinen Fall zurückerhalten könnte.Soweit aus manchen der referierten Entscheidungen die Auffassung hervorgeht, es sei ein Vermögensnachteil iSd Paragraph 44, Absatz eins, EO bei jeder Räumungsexekution offenkundig, soweit diese nur eine Wohnung oder ein Geschäftslokal (worum es im vorliegenden Fall nicht geht) betreffe, können diese nicht aufrechterhalten werden. Grundsätzlich muss nämlich Geldersatz als einem bloß obligatorischen Recht an einer Sache adäquat angesehen werden. Dies gilt insbesondere etwa für Räumlichkeiten, die der Bestandnehmer in rein kommerziellem Interesse an der Weiterverwertung in Bestand genommen hat. Selbst wenn er im Fall des Obsiegens mit der Exszindierungsklage nicht mehr in den Besitz des Bestandobjekts gelangen sollte, kann von einem nicht oder nur schwer ersetzbaren Vermögensnachteil keine Rede sein, weil eben durch entsprechende Schadenersatzzahlungen seine rein pekuniären Interessen jedenfalls im Regelfall ausgeglichen werden können. Das Gegenteil gilt jedenfalls dann, wenn - nur hierüber ist im vorliegenden Fall zu befinden - eine Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Exszindierungswerbers dient. Denn dann bewirkt die Räumung, abgesehen von den grundsätzlich ersetzbaren Kosten für ein Ersatzobjekt und neben ideellen Nachteilen, auch weitere Unannehmlichkeiten und Nachteile für die Delogierten, die nur schwer beziffert und damit adäquat in Geld ersetzt werden können. Ist daher eine derartige Situation entweder selbst offenkundig oder bescheinigt, bedarf es keiner weiteren Gefährdungsbescheinigung mehr. Ob es darüber hinaus auch ausreicht, dass der Aufschiebungswerber die Wohnung (ohne dringendes Wohnbedürfnis oder über dieses hinaus) tatsächlich benützt (wie etwa eine Zweitwohnung, auf die Jakusch Bezug nimmt), bedarf hier keiner generellen Entscheidung. Fehlt das dringende Wohnbedürfnis, wird allerdings das Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 44, Absatz eins, EO auch davon abhängen, was der betreibende Gläubiger im Fall der Räumung mit dem Objekt vor hat. So sei beispielsweise darauf hingewiesen, dass bei einer Räumung im Zuge einer Eigenbedarfskündigung nicht ohne weiters die Gefahr anzunehmen ist, der betreibende Gläubiger werde über die Wohnung in einer Weise verfügen, dass sie der Mieter auf keinen Fall zurückerhalten könnte.
Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass mangels Offenkundigkeit oder Bescheinigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Aufschiebungswerbers bzw seiner Brüder (weshalb auch auf die Frage nicht einzugehen ist, ob und unter welchen Umständen das Wohnbedürfnis von Geschwistern ausreicht) an der Wohnung 2 die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils nicht als bescheinigt anzusehen ist. Wie bereits dargelegt, wurde auch von der letzten Tatsacheninstanz als nicht bescheinigt angesehen, dass der Betreibende diese Wohnung weitervermieten werde.
Es bleibt daher nur noch zu prüfen, ob deshalb, weil auch vom Rekursgericht die genannte Gefahr in Ansehung der Wohnung 1 bejaht wurde, dasselbe zwingend auch für die andere Wohnung im Haus gelten muss. Davon kann aber keine Rede sein. Zwar ist es richtig, dass § 43 Abs 3 EO das Vorliegen von Aufschiebungsgründen in Ansehung eines Teils des Anspruchs einerseits und einzelner der in Exekution gezogenen Gegenstände andererseits ausdrücklich nennt, nicht aber auch das Vorliegen von Aufschiebungsgründen nur für einen Teil des in Exekution gezogenen Gegenstands. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, es wäre unzulässig, etwa bei einem Haus, wie im vorliegenden Fall, die Aufschiebung auf einzelne von zwei oder mehreren Wohnungen in einem Objekt zu beschränken. Eine tatsächliche oder rechtliche Unteilbarkeit, die dem entgegenstehen könnte, wurde weder behauptet noch ist sie aus der Aktenlage ableitbar. Auch in der Judikatur zur Räumungsexekution wurde bereits wiederholt klargestellt, dass (etwa bei Bestehen von Mietverhältnissen über Teile der Liegenschaft) die Exekution auch nur teilweise ausgeschlossen sein kann (EvBl 1976/70). Überhaupt können auch (genau bezeichnete) Teile von Liegenschaften Gegenstand der Räumungsexekution sein (3 Ob 108/85; 3 Ob 32/92 = RZ 1994/7; RIS-Justiz RS0000769).Es bleibt daher nur noch zu prüfen, ob deshalb, weil auch vom Rekursgericht die genannte Gefahr in Ansehung der Wohnung 1 bejaht wurde, dasselbe zwingend auch für die andere Wohnung im Haus gelten muss. Davon kann aber keine Rede sein. Zwar ist es richtig, dass Paragraph 43, Absatz 3, EO das Vorliegen von Aufschiebungsgründen in Ansehung eines Teils des Anspruchs einerseits und einzelner der in Exekution gezogenen Gegenstände andererseits ausdrücklich nennt, nicht aber auch das Vorliegen von Aufschiebungsgründen nur für einen Teil des in Exekution gezogenen Gegenstands. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, es wäre unzulässig, etwa bei einem Haus, wie im vorliegenden Fall, die Aufschiebung auf einzelne von zwei oder mehreren Wohnungen in einem Objekt zu beschränken. Eine tatsächliche oder rechtliche Unteilbarkeit, die dem entgegenstehen könnte, wurde weder behauptet noch ist sie aus der Aktenlage ableitbar. Auch in der Judikatur zur Räumungsexekution wurde bereits wiederholt klargestellt, dass (etwa bei Bestehen von Mietverhältnissen über Teile der Liegenschaft) die Exekution auch nur teilweise ausgeschlossen sein kann (EvBl 1976/70). Überhaupt können auch (genau bezeichnete) Teile von Liegenschaften Gegenstand der Räumungsexekution sein (3 Ob 108/85; 3 Ob 32/92 = RZ 1994/7; RIS-Justiz RS0000769).
Demnach hat das Rekursgericht zu Recht den Aufschiebungsantrag betreffend die Wohnung 2 auf der Grundlage des von ihm als (nicht) bescheinigt angesehenen Sachverhalts abgewiesen.
Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben.
Die Revisionsrekursbeantwortung ist dagegen zurückzuweisen.
Wie jüngst in der Entscheidung 3 Ob 162/03z, 163/03x = MR 2004, 130 (Korn) ausführlich dargelegt wurde, ist das österreichische Exekutionsverfahren grundsätzlich einseitig gestaltet. Das gilt jedenfalls auch für das Rechtsmittelverfahren betreffend eine Exekutionsbewilligung, ebenso für das Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof, soweit nicht dieser im Einzelfall eine Rechtsmittelbeantwortung für geboten hält. Was das vorliegende Aufschiebungsverfahren angeht, das eine weniger wichtige Entscheidung als die Bewilligung der Exekution betrifft, ist nicht erkennbar, inwieweit Grundsätze der Waffengleichheit im konkreten Fall für eine abweichende Beurteilung sprechen könnten, zumindest wenn und insoweit difforme Entscheidungen vorliegen, wodurch die Anrufung des Obersten Gerichtshofs erst ermöglicht wird (§ 78 iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Auch im vorliegenden Fall ist somit die Zulassung einer Rechtsmittelbeantwortung durch die betreibende Partei nicht geboten.Wie jüngst in der Entscheidung 3 Ob 162/03z, 163/03x = MR 2004, 130 (Korn) ausführlich dargelegt wurde, ist das österreichische Exekutionsverfahren grundsätzlich einseitig gestaltet. Das gilt jedenfalls auch für das Rechtsmittelverfahren betreffend eine Exekutionsbewilligung, ebenso für das Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof, soweit nicht dieser im Einzelfall eine Rechtsmittelbeantwortung für geboten hält. Was das vorliegende Aufschiebungsverfahren angeht, das eine weniger wichtige Entscheidung als die Bewilligung der Exekution betrifft, ist nicht erkennbar, inwieweit Grundsätze der Waffengleichheit im konkreten Fall für eine abweichende Beurteilung sprechen könnten, zumindest wenn und insoweit difforme Entscheidungen vorliegen, wodurch die Anrufung des Obersten Gerichtshofs erst ermöglicht wird (Paragraph 78, in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Auch im vorliegenden Fall ist somit die Zulassung einer Rechtsmittelbeantwortung durch die betreibende Partei nicht geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO.