Die Verpflichteten haben sich in dem der Exekutionsbewilligung zugrunde liegenden Titel verpflichtet, die benützte Wohnung zu räumen, und auf "jedweden Räumungsaufschub" verzichtet. Daß sie mit den übernommenen Zahlungen in Rückstand gerieten und die schon im Vergleich vereinbarte Voraussetzung für die Räumungsexekution erfüllt ist, bestreiten sie nicht. Sie machen aber geltend, daß die betreibende Partei nach dem Vergleichsabschluß auf den Räumungsanspruch (§ 35 EO), zumindest aber auf die Einleitung der Räumungsexekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Zeit (§ 36 Abs 1 Z 3 EO) verzichtet habe. Soweit ein Recht nicht nach seiner Zweckbestimmung unverzichtbar ist oder das Gesetz einen Verzicht ausschließt, kann darauf verzichtet werden (SZ 41/33; SZ 52/57 ua), doch ist ein Verzicht im Zweifel einschränkend auszulegen (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 1440 mwN). Bei einem Verzicht auf künftige Rechte ist zu fordern, daß sich die Rechtsverhältnisse, auf die sich der Verzicht bezieht, schon von vorneherein übersehen lassen. Soweit dies nicht der Fall ist, bleibt der Verzicht unwirksam (Rummel aaO Rz 4 zu § 1440; EvBl 1979/221; EvBl 1984/124 = MietSlg 36.543/25 ua). Es kommt daher nicht darauf an, welcher Rechte sich die Verpflichteten durch ihren Verzicht auf "jedweden Räumungsaufschub" wirksam begeben konnten, und ob ihnen bei Vergleichsabschluß überhaupt eine Aufschiebungsmöglichkeit zustand, oder der Verzicht eine überflüssige Leerformel bedeutete. Daß sich ihr Verzicht auch auf den Fall beziehen sollte, daß der Räumungsanspruch später durch Erklärung der Anspruchsberechtigten (Verzicht) erlöschen oder die Vollstreckbarkeit verlieren sollte (Exekutionsverzicht oder Exekutionsstundung), kann nicht angenommen werden. Bei Vergleichsabschluß war diese Entwicklung nicht zu erwarten, weil sie erst durch eine nachfolgende, dem titulierten Anspruch entgegengesetzte Erklärung der betreibenden Partei eintreten konnte. Es ist daher dem Erstgericht und nicht dem Rekursgericht zu folgen und davon auszugehen, daß der Verzicht auf einen Räumungsaufschub in diesem Fall die Aufschiebung nach § 42 Abs 1 Z 5 EO nicht hindert.Die Verpflichteten haben sich in dem der Exekutionsbewilligung zugrunde liegenden Titel verpflichtet, die benützte Wohnung zu räumen, und auf "jedweden Räumungsaufschub" verzichtet. Daß sie mit den übernommenen Zahlungen in Rückstand gerieten und die schon im Vergleich vereinbarte Voraussetzung für die Räumungsexekution erfüllt ist, bestreiten sie nicht. Sie machen aber geltend, daß die betreibende Partei nach dem Vergleichsabschluß auf den Räumungsanspruch (Paragraph 35, EO), zumindest aber auf die Einleitung der Räumungsexekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Zeit (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EO) verzichtet habe. Soweit ein Recht nicht nach seiner Zweckbestimmung unverzichtbar ist oder das Gesetz einen Verzicht ausschließt, kann darauf verzichtet werden (SZ 41/33; SZ 52/57 ua), doch ist ein Verzicht im Zweifel einschränkend auszulegen (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 1440, mwN). Bei einem Verzicht auf künftige Rechte ist zu fordern, daß sich die Rechtsverhältnisse, auf die sich der Verzicht bezieht, schon von vorneherein übersehen lassen. Soweit dies nicht der Fall ist, bleibt der Verzicht unwirksam (Rummel aaO Rz 4 zu Paragraph 1440,; EvBl 1979/221; EvBl 1984/124 = MietSlg 36.543/25 ua). Es kommt daher nicht darauf an, welcher Rechte sich die Verpflichteten durch ihren Verzicht auf "jedweden Räumungsaufschub" wirksam begeben konnten, und ob ihnen bei Vergleichsabschluß überhaupt eine Aufschiebungsmöglichkeit zustand, oder der Verzicht eine überflüssige Leerformel bedeutete. Daß sich ihr Verzicht auch auf den Fall beziehen sollte, daß der Räumungsanspruch später durch Erklärung der Anspruchsberechtigten (Verzicht) erlöschen oder die Vollstreckbarkeit verlieren sollte (Exekutionsverzicht oder Exekutionsstundung), kann nicht angenommen werden. Bei Vergleichsabschluß war diese Entwicklung nicht zu erwarten, weil sie erst durch eine nachfolgende, dem titulierten Anspruch entgegengesetzte Erklärung der betreibenden Partei eintreten konnte. Es ist daher dem Erstgericht und nicht dem Rekursgericht zu folgen und davon auszugehen, daß der Verzicht auf einen Räumungsaufschub in diesem Fall die Aufschiebung nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO nicht hindert.
Das Erstgericht hat auch zutreffend die Voraussetzungen für eine solche Aufschiebung angenommen. Es liegt eine der in den §§ 35 und 36 EO genannten Klagen vor, mit welchen gegen den Anspruch und gegen die Exekutionsbewilligung Einwendungen erhoben wurden. Es kann nicht ohne Vorgriff auf das Ergebnis dieses Prozesses vorweg gesagt werden, daß dieser von den Verpflichteten gesetzte Schritt aussichtslos oder sein Erfolg ganz unwahrscheinlich sei; der den Verpflichteten durch die Räumungsexekution drohende Vermögensnachteil ist offenkundig (MietSlg 40.837 uva).Das Erstgericht hat auch zutreffend die Voraussetzungen für eine solche Aufschiebung angenommen. Es liegt eine der in den Paragraphen 35 und 36 EO genannten Klagen vor, mit welchen gegen den Anspruch und gegen die Exekutionsbewilligung Einwendungen erhoben wurden. Es kann nicht ohne Vorgriff auf das Ergebnis dieses Prozesses vorweg gesagt werden, daß dieser von den Verpflichteten gesetzte Schritt aussichtslos oder sein Erfolg ganz unwahrscheinlich sei; der den Verpflichteten durch die Räumungsexekution drohende Vermögensnachteil ist offenkundig (MietSlg 40.837 uva).
Die Aufschiebung ist aber von einer entsprechenden Sicherheitsleistung der Antragsteller abhängig zu machen (§ 44 Abs 2 Z 1 und Z 3 EO). Dabei ist nach der besonderen Lage des Falles nicht davon auszugehen, welche möglichen Mieteinnahmen der betreibenden Partei durch die auf die Dauer des exekutionsrechtlichen Prozesses eintretende Verzögerung der Räumung der Wohnung entgehen, weil es hier darum geht, daß Gläubiger bei der betreibenden Partei Zugriff suchen, wenn die Verpflichteten die von ihnen übernommenen Zahlungen nicht pünktlich leisten. Der betreibenden Partei kann dadurch ein bedeutsamer Vermögensnachteil entstehen, der sich nicht bloß mit einem Ausfall an Mieteinnahmen veranschlagen läßt. Der Oberste Gerichtshof hält daher eine Erhöhung der Sicherheitsleistung für geboten, die von der betreibenden Partei in ihrem Rekurs gegen die erstgerichtliche Exekutionsaufschiebung als Eventualantrag auch angestrebt wurde, nicht aber in der von ihr begehrten Höhe.Die Aufschiebung ist aber von einer entsprechenden Sicherheitsleistung der Antragsteller abhängig zu machen (Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, EO). Dabei ist nach der besonderen Lage des Falles nicht davon auszugehen, welche möglichen Mieteinnahmen der betreibenden Partei durch die auf die Dauer des exekutionsrechtlichen Prozesses eintretende Verzögerung der Räumung der Wohnung entgehen, weil es hier darum geht, daß Gläubiger bei der betreibenden Partei Zugriff suchen, wenn die Verpflichteten die von ihnen übernommenen Zahlungen nicht pünktlich leisten. Der betreibenden Partei kann dadurch ein bedeutsamer Vermögensnachteil entstehen, der sich nicht bloß mit einem Ausfall an Mieteinnahmen veranschlagen läßt. Der Oberste Gerichtshof hält daher eine Erhöhung der Sicherheitsleistung für geboten, die von der betreibenden Partei in ihrem Rekurs gegen die erstgerichtliche Exekutionsaufschiebung als Eventualantrag auch angestrebt wurde, nicht aber in der von ihr begehrten Höhe.
Da die betreibende Partei mit ihrem Rekurs eine Erhöhung der Sicherheit erreichte, haben ihr die Verpflichteten die Rekurskosten nach § 74 EO zu ersetzen. Sie hat ihrerseits den Verpflichteten nach § 78 EO und den §§ 41 und 50 ZPO die Kosten des im Aufschiebungsbegehren erfolgreichen Revisionsrekurses zu ersetzen.Da die betreibende Partei mit ihrem Rekurs eine Erhöhung der Sicherheit erreichte, haben ihr die Verpflichteten die Rekurskosten nach Paragraph 74, EO zu ersetzen. Sie hat ihrerseits den Verpflichteten nach Paragraph 78, EO und den Paragraphen 41 und 50 ZPO die Kosten des im Aufschiebungsbegehren erfolgreichen Revisionsrekurses zu ersetzen.