Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß das Bewilligungsgericht eine bestimmte Verpflichtung nur auf Grund des Titels festzustellen hat. Es hat sich dabei an den Wortlaut des Titels zu halten und darf nur aus diesem selbst schließen, was die Parteien oder das Gericht dabei gemeint haben. Es kommt auf den objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt, nicht aber darauf, was die Parteien im Einzelfall gewollt haben. Ist der Titel irgendwie unklar, geht dies zu Lasten der betreibenden Partei (JBl 1970, 321). Das Wissen oder Wissenmüssen der Parteien genügt nicht (JBl 1958, 210). Um die Vollstreckung nach § 349 EO zuzulassen, muß die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein; es muß aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind, weil nur so das Vollstreckungsorgan in der Lage ist, die zu erzwingende Leistung dem Bewilligungsbeschluß zu entnehmen, ohne daß es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte. Wenn erst durch Vorlage von Urkunden oder Plänen dargetan werden müßte, welcher Teil einer Liegenschaft, der in der Aufkündigung nicht näher bezeichnet war, zu räumen ist, fehlt es an der für die Bewilligung der Exekution erforderlichen Bestimmtheit des Titels (MietSlg 37.834).Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß das Bewilligungsgericht eine bestimmte Verpflichtung nur auf Grund des Titels festzustellen hat. Es hat sich dabei an den Wortlaut des Titels zu halten und darf nur aus diesem selbst schließen, was die Parteien oder das Gericht dabei gemeint haben. Es kommt auf den objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt, nicht aber darauf, was die Parteien im Einzelfall gewollt haben. Ist der Titel irgendwie unklar, geht dies zu Lasten der betreibenden Partei (JBl 1970, 321). Das Wissen oder Wissenmüssen der Parteien genügt nicht (JBl 1958, 210). Um die Vollstreckung nach Paragraph 349, EO zuzulassen, muß die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein; es muß aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind, weil nur so das Vollstreckungsorgan in der Lage ist, die zu erzwingende Leistung dem Bewilligungsbeschluß zu entnehmen, ohne daß es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte. Wenn erst durch Vorlage von Urkunden oder Plänen dargetan werden müßte, welcher Teil einer Liegenschaft, der in der Aufkündigung nicht näher bezeichnet war, zu räumen ist, fehlt es an der für die Bewilligung der Exekution erforderlichen Bestimmtheit des Titels (MietSlg 37.834).
Es ist danach keine Frage, daß ein Exekutionstitel, in dem 21 Verpflichtete, die "Mieter verschiedener Räumlichkeiten" - die aber nicht näher bezeichnet werden - in einem bestimmten Objekt sind, sich zur Räumung dieses Objektes verpflichten, den Erfordernissen des § 7 EO nicht entspricht. Denn es ist diesem Exekutionstitel nicht zu entnehmen, welche Räumlichkeiten von den einzelnen Verpflichteten zu räumen sind. Daß die Verpflichteten dies selbst wissen, ist unerheblich. Es geht aus dem Titel auch nicht hervor, daß es sich allenfalls um alle Räumlichkeiten des Objektes handelt, wie im Revisionsrekurs behauptet wird. Ergänzende Erhebungen zur Präzisierung eines Exekutionstitels sind in der Exekutionsordnung nicht vorgesehen (Heller-Berger-Stix 187 f).Es ist danach keine Frage, daß ein Exekutionstitel, in dem 21 Verpflichtete, die "Mieter verschiedener Räumlichkeiten" - die aber nicht näher bezeichnet werden - in einem bestimmten Objekt sind, sich zur Räumung dieses Objektes verpflichten, den Erfordernissen des Paragraph 7, EO nicht entspricht. Denn es ist diesem Exekutionstitel nicht zu entnehmen, welche Räumlichkeiten von den einzelnen Verpflichteten zu räumen sind. Daß die Verpflichteten dies selbst wissen, ist unerheblich. Es geht aus dem Titel auch nicht hervor, daß es sich allenfalls um alle Räumlichkeiten des Objektes handelt, wie im Revisionsrekurs behauptet wird. Ergänzende Erhebungen zur Präzisierung eines Exekutionstitels sind in der Exekutionsordnung nicht vorgesehen (Heller-Berger-Stix 187 f).
Eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO, § 78 EO liegt im Hinbick auf die oben bezeichnete Rechtsprechung nicht vor. Der Revisionsrekurs war deshalb zurückzuweisen.Eine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, Paragraph 78, EO liegt im Hinbick auf die oben bezeichnete Rechtsprechung nicht vor. Der Revisionsrekurs war deshalb zurückzuweisen.
Zurückzuweisen war auch die Revisionsrekursbeantwortung, da die Voraussetzungen des § 521 a ZPO nicht gegeben sind.Zurückzuweisen war auch die Revisionsrekursbeantwortung, da die Voraussetzungen des Paragraph 521, a ZPO nicht gegeben sind.