Rechtssatz RS0000249
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000249
Entscheidungsdatum
23.01.2019
Rechtssatz
Um die Vollstreckung nach § 349 EO zuzulassen, muss die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein; es muss aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind, weil nur so das Vollstreckungsorgan in der Lage ist, die zu erzwingende Leistung dem Bewilligungsbeschluss zu entnehmen, ohne daß es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte. Wenn erst durch Vorlage von Urkunden oder Plänen dargetan werden müsste, welcher Teil einer Liegenschaft, der in der Aufkündigung nicht näher bezeichnet war, zu räumen ist, fehlt es an der für die Bewilligung der Exekution erforderlichen Bestimmtheit des Titels.Um die Vollstreckung nach Paragraph 349, EO zuzulassen, muss die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein; es muss aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind, weil nur so das Vollstreckungsorgan in der Lage ist, die zu erzwingende Leistung dem Bewilligungsbeschluss zu entnehmen, ohne daß es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte. Wenn erst durch Vorlage von Urkunden oder Plänen dargetan werden müsste, welcher Teil einer Liegenschaft, der in der Aufkündigung nicht näher bezeichnet war, zu räumen ist, fehlt es an der für die Bewilligung der Exekution erforderlichen Bestimmtheit des Titels.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 32/92
Entscheidungstext OGH 29.04.1992 3 Ob 32/92
Veröff: RZ 1994/7 S 19
- 3 Ob 90/14b
Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 90/14b
Auch
- 3 Ob 75/17a
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 75/17a
Auch
- 3 Ob 231/18v
Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 231/18v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000249
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
JJR_19920429_OGH0002_0030OB00032_9200000_001