Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0000249×

Rechtssatz RS0000249

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000249

Entscheidungsdatum

23.01.2019

Rechtssatz

Um die Vollstreckung nach Paragraph 349, EO zuzulassen, muss die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein; es muss aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind, weil nur so das Vollstreckungsorgan in der Lage ist, die zu erzwingende Leistung dem Bewilligungsbeschluss zu entnehmen, ohne daß es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte. Wenn erst durch Vorlage von Urkunden oder Plänen dargetan werden müsste, welcher Teil einer Liegenschaft, der in der Aufkündigung nicht näher bezeichnet war, zu räumen ist, fehlt es an der für die Bewilligung der Exekution erforderlichen Bestimmtheit des Titels.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 32/92
    Entscheidungstext OGH 29.04.1992 3 Ob 32/92
    Veröff: RZ 1994/7 S 19
  • 3 Ob 90/14b
    Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 90/14b
    Auch
  • 3 Ob 75/17a
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 75/17a
    Auch
  • 3 Ob 231/18v
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 231/18v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000249

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Dokumentnummer

JJR_19920429_OGH0002_0030OB00032_9200000_001