Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
a) Beizutreten ist vorerst der mit der herrschenden Meinung übereinstimmenden Rechtsansicht des Rekursgerichts, die Exekutionsordnung zähle die Aufschiebungsgründe zwar erschöpfend auf, gleichwohl sei die analoge Anwendung von Aufschiebungsgründen auf ähnliche Sachverhalte zulässig, wenn diese ihrer Art und ihrem Gewicht nach so beschaffen seien, dass alles für eine Gleichbehandlung spreche (stRsp, MietSlg 37.818; RZ 1990/59 u.a., zuletzt 3 Ob 269/01g; RIS-Justiz RS0001466; Jakusch in Angst, EO, § 42 Rz 33; Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 42 Rz 3). In Frage kommt hier nur der Aufschiebungsgrund nach § 42 Abs 1 Z 5 EO, wonach die Aufschiebung der Exekution angeordnet werden kann, wenn u.a. eine der in den §§ 35, 36 und 37 EO erwähnten Klagen erhoben wird. Weil diese Norm den in der Praxis am häufigsten geltend gemachten Aufschiebungsgrund darstellt und von den Verpflichteten oft zur Prozessverschleppung missbraucht wird, sind die Voraussetzungen hier besonders streng zu prüfen (Deixler-Hübner aaO § 42 Rz 11).a) Beizutreten ist vorerst der mit der herrschenden Meinung übereinstimmenden Rechtsansicht des Rekursgerichts, die Exekutionsordnung zähle die Aufschiebungsgründe zwar erschöpfend auf, gleichwohl sei die analoge Anwendung von Aufschiebungsgründen auf ähnliche Sachverhalte zulässig, wenn diese ihrer Art und ihrem Gewicht nach so beschaffen seien, dass alles für eine Gleichbehandlung spreche (stRsp, MietSlg 37.818; RZ 1990/59 u.a., zuletzt 3 Ob 269/01g; RIS-Justiz RS0001466; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 42, Rz 33; Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 42, Rz 3). In Frage kommt hier nur der Aufschiebungsgrund nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO, wonach die Aufschiebung der Exekution angeordnet werden kann, wenn u.a. eine der in den Paragraphen 35, 36 und 37 EO erwähnten Klagen erhoben wird. Weil diese Norm den in der Praxis am häufigsten geltend gemachten Aufschiebungsgrund darstellt und von den Verpflichteten oft zur Prozessverschleppung missbraucht wird, sind die Voraussetzungen hier besonders streng zu prüfen (Deixler-Hübner aaO Paragraph 42, Rz 11).
b) Im vorliegenden Fall sind die Verpflichteten aufgrund eines vollstreckbaren Urteils wegen rechtsgrundloser Benützung zur Räumung der Liegenschaft verpflichtet. Nun beantragten sie die Aufschiebung der Räumungsexekution bis zur rechtskräftigen Erledigung des Parallelverfahrens, in dem sie die Einwilligung der betreibenden Partei in die Ausübung ihres Wiederkaufsrechts und die bücherliche Einverleibung ihres Eigentums sowie die Räumung und Übergabe der Liegenschaft an sie begehrten.
Gemäß § 1068 erster Satz ABGB heißt das Recht, eine verkaufte Sache wieder einzulösen, das Recht des Wiederkaufes. Es ist das dem Verkäufer vorbehaltene Recht, die verkaufte Sache zu einem bestimmten oder bestimmbaren Preis wieder zurückzukaufen (JBl 1988, 35). Das Wiederkaufsrecht wird durch einseitige, unwiderrufliche Erklärung ausgeübt. Die Ausübung des Wiederkaufsrechts als Gestaltungsrecht (vgl. dazu SZ 60/37 = JBl 1987, 718; Aicher in Rummel3, § 1068 ABGB Rz 2) durch diese Erklärung führt dazu, dass mit der Abgabe der Erklärung unmittelbar der obligatorische Anspruch auf Eigentums- und Besitzrückübertragung entsteht (Aicher aaO Rz 12) und der Wiederkaufsverpflichtete unmittelbar auf Übertragung des Eigentumsrechts und Besitzübergabe belangt werden kann (Binder in Schwimann2, § 1068 ABGB Rz 22 unter Hinweis auf SZ 5/228), löst doch bereits die Wiederkaufserklärung die Verpflichtung des Wiederverkaufsverpflichteten aus, den Kaufgegenstand zurückzustellen und die grundbuchsrechtlichen Mitwirkungshandlungen zu setzen; der Wiederkaufsberechtigte hat dagegen Zug um Zug (§ 1062 ABGB) den vereinbarten Wiederkaufspreis oder mangels einer Vereinbarung eines solchen den ehedem erhaltenen Kaufpreis zu entrichten (Aicher aaO Rz 11 mwN). Der Wiederkaufsberechtigte erwirbt mit der Abgabe seiner Erklärung einen obligatorischen Anspruch, nicht jedoch bereits (wiederum) das Eigentum an der Liegenschaft. Durch die Ausübung des Wiederkaufsrechts ändert sich somit nicht die sachenrechtliche Lage (Aicher aaO Rz 14 mwN).Gemäß Paragraph 1068, erster Satz ABGB heißt das Recht, eine verkaufte Sache wieder einzulösen, das Recht des Wiederkaufes. Es ist das dem Verkäufer vorbehaltene Recht, die verkaufte Sache zu einem bestimmten oder bestimmbaren Preis wieder zurückzukaufen (JBl 1988, 35). Das Wiederkaufsrecht wird durch einseitige, unwiderrufliche Erklärung ausgeübt. Die Ausübung des Wiederkaufsrechts als Gestaltungsrecht vergleiche dazu SZ 60/37 = JBl 1987, 718; Aicher in Rummel3, Paragraph 1068, ABGB Rz 2) durch diese Erklärung führt dazu, dass mit der Abgabe der Erklärung unmittelbar der obligatorische Anspruch auf Eigentums- und Besitzrückübertragung entsteht (Aicher aaO Rz 12) und der Wiederkaufsverpflichtete unmittelbar auf Übertragung des Eigentumsrechts und Besitzübergabe belangt werden kann (Binder in Schwimann2, Paragraph 1068, ABGB Rz 22 unter Hinweis auf SZ 5/228), löst doch bereits die Wiederkaufserklärung die Verpflichtung des Wiederverkaufsverpflichteten aus, den Kaufgegenstand zurückzustellen und die grundbuchsrechtlichen Mitwirkungshandlungen zu setzen; der Wiederkaufsberechtigte hat dagegen Zug um Zug (Paragraph 1062, ABGB) den vereinbarten Wiederkaufspreis oder mangels einer Vereinbarung eines solchen den ehedem erhaltenen Kaufpreis zu entrichten (Aicher aaO Rz 11 mwN). Der Wiederkaufsberechtigte erwirbt mit der Abgabe seiner Erklärung einen obligatorischen Anspruch, nicht jedoch bereits (wiederum) das Eigentum an der Liegenschaft. Durch die Ausübung des Wiederkaufsrechts ändert sich somit nicht die sachenrechtliche Lage (Aicher aaO Rz 14 mwN).
Daraus ergibt sich hier, dass die Prüfung, ob zufolge § 42 Abs 1 Z 5 EO ein dem § 35 EO nahekommender Grund vorliegt, zu Gunsten der Verpflichteten ausfallen muss.Daraus ergibt sich hier, dass die Prüfung, ob zufolge Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO ein dem Paragraph 35, EO nahekommender Grund vorliegt, zu Gunsten der Verpflichteten ausfallen muss.
In der Entscheidung 3 Ob 20/97f (JBl 1997, 791 = ecolex 1997, 919) wurde ausgesprochen, bei der Oppositionsklage müsse der Umstand, auf den der Kläger seine Einwendungen stütze, wie bei jeder Klage bis spätestens Schluss der Verhandlung erster Instanz eingetreten sein. Das sei nicht der Fall, wenn erst im Oppositionsprozess Anfechtung wegen List oder Irrtums oder Preisminderung geltend gemacht werde, weil die Gestaltungswirkung erst mit Rechtskraft des Urteils eintrete und die Rechtsgestaltung daher zu spät käme. Solche Gestaltungsrechte stellten somit, weil sie gerichtlich geltend gemacht werden müssten, in keinem Fall taugliche Oppositionsklagegründe dar. In der Entscheidung 3 Ob 205/98p (RdW 1999, 211) wurde diese Auffassung auch für den Wegfall der Geschäftsgrundlage vertreten, in der Entscheidung 3 Ob 266/98h (NZ 1999, 401 = ecolex 1999, 166 [Wilhelm] = RdW 1999,
211) auch für Gewährleistungsansprüche und laesio enormis-Ansprüche. Auf die Auffassung der Lehre (vgl dazu Jakusch aaO § 35 Rz 26 und Deixler-Hübner aaO § 35 Rz 37 ff) dazu und die von der Rsp abgelehnten Einwände von Wilhelm (in ecolex 1997, 920) muss hier nicht eingegangen werden. Denn zuletzt wurde in 3 Ob 96/02t (mwN) erkannt, es könne zwar der Rücktritt vom Vertrag nach § 918 Abs 1 ABGB grundsätzlich einen tauglichen Oppositionsgrund abgeben; nur gerichtlich erst durchzusetzende Gestaltungsrechte, wenn also die Rechtsgestaltung - anders als beim Rücktritt vom Vertrag - erst mit Rechtskraft des vom Anfechtenden bzw. Gewährleistungsberechtigten angestrebten Urteils eintrete, stellten keinen Oppositionsgrund dar (RIS-Justiz RS0108542).211) auch für Gewährleistungsansprüche und laesio enormis-Ansprüche. Auf die Auffassung der Lehre vergleiche dazu Jakusch aaO Paragraph 35, Rz 26 und Deixler-Hübner aaO Paragraph 35, Rz 37 ff) dazu und die von der Rsp abgelehnten Einwände von Wilhelm (in ecolex 1997, 920) muss hier nicht eingegangen werden. Denn zuletzt wurde in 3 Ob 96/02t (mwN) erkannt, es könne zwar der Rücktritt vom Vertrag nach Paragraph 918, Absatz eins, ABGB grundsätzlich einen tauglichen Oppositionsgrund abgeben; nur gerichtlich erst durchzusetzende Gestaltungsrechte, wenn also die Rechtsgestaltung - anders als beim Rücktritt vom Vertrag - erst mit Rechtskraft des vom Anfechtenden bzw. Gewährleistungsberechtigten angestrebten Urteils eintrete, stellten keinen Oppositionsgrund dar (RIS-Justiz RS0108542).
Die Stellung des Wiederkaufsberechtigten (§ 1068 ABGB), dessen Rechtsgestaltungserklärung wie beim Rücktritt vom Vertrag sofort die Rechtsfolgen - unabhängig von der Rechtskraft des angestrebten Urteils - auslöst, ist damit derart, dass eine analoge Anwendung des § 42 Abs 1 Z 5 EO geboten ist.Die Stellung des Wiederkaufsberechtigten (Paragraph 1068, ABGB), dessen Rechtsgestaltungserklärung wie beim Rücktritt vom Vertrag sofort die Rechtsfolgen - unabhängig von der Rechtskraft des angestrebten Urteils - auslöst, ist damit derart, dass eine analoge Anwendung des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO geboten ist.
Das Rekursgericht kann sich zwar bei seinen Ausführungen zur Gefährdung der Aufschiebungswerber, dass die Verpflichteten auf der zu räumenden Liegenschaft eine Tankstelle betreiben und die Schleifung der Gebäude und Neuerrichtung der Anlage beabsichtigt sei, nicht auf unstrittige Tatsachen oder ausreichende Entscheidungsgrundlagen (vgl EvBl 1994/150) stützen. Die betreibende Partei bestreitet jedoch nicht, dass die Liegenschaft dem dringenden Wohnbedürfnissen der Verpflichteten dient. In einem solchen Fall ist bei einer Räumungsexekution die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils im Verlust dieser Wohnung offenkundig (RIS-Justiz RS0001698). Die bereits erlegte Sicherheitsleistung dient zur Sicherung der betreibenden Partei etwa bei Nichtzahlung eines entsprechenden Benützungsentgelts durch die Verpflichteten.Das Rekursgericht kann sich zwar bei seinen Ausführungen zur Gefährdung der Aufschiebungswerber, dass die Verpflichteten auf der zu räumenden Liegenschaft eine Tankstelle betreiben und die Schleifung der Gebäude und Neuerrichtung der Anlage beabsichtigt sei, nicht auf unstrittige Tatsachen oder ausreichende Entscheidungsgrundlagen vergleiche EvBl 1994/150) stützen. Die betreibende Partei bestreitet jedoch nicht, dass die Liegenschaft dem dringenden Wohnbedürfnissen der Verpflichteten dient. In einem solchen Fall ist bei einer Räumungsexekution die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils im Verlust dieser Wohnung offenkundig (RIS-Justiz RS0001698). Die bereits erlegte Sicherheitsleistung dient zur Sicherung der betreibenden Partei etwa bei Nichtzahlung eines entsprechenden Benützungsentgelts durch die Verpflichteten.
Aus dem Umstand, dass im Titelverfahren der Antrag auf Unterbrechung bis zu rechtskräftigen Erledigung des Parallelverfahrens, bis zu dessen Beendigung nunmehr die Aufschiebung der Räumungsexekution bewilligt wird, abgewiesen wurde, kann die betreibende Partei schon deshalb nichts ableiten, weil die Rechtswirkung dieses den Nutzerbrechungsauftrag abweisenden Beschlusses nicht die Entscheidung über die Aufschiebung der Räumungsexekution erfasst. Der zweitinstanzliche Beschlusses ist aus diesen Erwägungen zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.