Rechtssatz RS0020175
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020175
Entscheidungsdatum
21.10.2025
Rechtssatz
Die Rechtsgrundlage eines Wiederkaufsrechtes ist der ursprüngliche Kaufvertrag. Zur Geltendmachung genügt die einseitige - auch noch mit der Klage abgebbare - Erklärung des Wiederkaufsberechtigten, die Rückstellung des Kaufgegenstandes zu fordern. Mit dieser Erklärung kommt der bereits mit dem ersten Kaufvertrag bedingt abgeschlossene zweite Kaufvertrag mit umgekehrten Parteirollen zustande.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 42/71
Entscheidungstext OGH 25.02.1971 1 Ob 42/71
Veröff: JBl 1971,620 = EvBl 1971/318 S 603 = MietSlg 23097 = NZ 1973,40
- 5 Ob 57/71
Entscheidungstext OGH 24.03.1971 5 Ob 57/71
Veröff: RZ 1971,124 = JBl 1971,569
- 1 Ob 625/81
Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 625/81
Vgl auch; Beisatz: Kaufvorvertrag (T1) Veröff: SZ 54/111 = JBl 1982,197 (hiezu teilweise kritisch Wilhelm)
GlRS VwGH vom 07.05.1981, 16/1155, 1156/80
nur: Zur Geltendmachung genügt die einseitige - auch noch mit der Klage abgebbare - Erklärung des Wiederkaufsberechtigten, die Rückstellung des Kaufgegenstandes zu fordern. Mit dieser Erklärung kommt der bereits mit dem ersten Kaufvertrag bedingt abgeschlossene zweite Kaufvertrag mit umgekehrten Parteirollen zustande. (T2) Veröff: AnwBl 1982,215
- 1 Ob 545/85
Entscheidungstext OGH 22.05.1985 1 Ob 545/85
nur T2
- 1 Ob 518/87
Entscheidungstext OGH 04.03.1987 1 Ob 518/87
Auch; Veröff: SZ 60/37 = JBl 1987,718 = NZ 1988,16
- 1 Ob 644/87
Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 644/87
Auch; Veröff: MietSlg XXXIX/34
- 1 Ob 582/95
Entscheidungstext OGH 02.06.1995 1 Ob 582/95
Auch; nur T2; Veröff: SZ 68/119
- 3 Ob 131/02i
Entscheidungstext OGH 27.11.2002 3 Ob 131/02i
Vgl auch; Beisatz: Das Wiederkaufsrecht wird durch einseitige, unwiderrufliche Erklärung ausgeübt. (T3); Veröff: SZ 2002/159
- 9 Ob 8/07b
Entscheidungstext OGH 07.05.2008 9 Ob 8/07b
Auch; nur: Die Rechtsgrundlage eines Wiederkaufsrechtes ist der ursprüngliche Kaufvertrag. (T4); Beisatz: Wesentliches Merkmal eines Wiederkaufsrechts ist es, dass die verkaufte Sache zu einem bestimmten oder bestimmbaren Preis wieder zurückgekauft werden kann. (T5)
- 8 Ob 84/21t
Entscheidungstext OGH 03.08.2021 8 Ob 84/21t
Vgl; Beisatz: Hier: Das Wiederkaufsrecht im Sinn des § 1068 erster Satz ABGB ist das Recht, eine verkaufte Sache wieder einzulösen. (T6)
Beisatz: Mit dieser Erklärung kommt der bereits mit dem ersten Kaufvertrag bedingt abgeschlossene zweite Kaufvertrag mit umgekehrten Parteirollen zustande. (T7)
Beisatz: Das Wiederkaufsrecht kann schon vor vollständiger Erfüllung des ersten Kaufvertrags ausgeübt werden. (T8)
Beisatz: Der ursprüngliche Kaufvertrag bleibt neben dem Wiederkaufvertrag aufrecht. (T9)
- 8 Ob 101/25y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.10.2025 8 Ob 101/25y
nur T3; nur T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020175
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19710225_OGH0002_0010OB00042_7100000_004