Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision des Beklagten kommt Berechtigung nicht zu.
Der Beklagte macht geltend, das Wiederkaufsrecht sei ein höchstpersönliches Recht und auf die Lebenszeit des Begünstigten eingeschränkt. Diese Begrenzung treffe jedoch nur physische, nicht auch juristische Personen; deren Privilegierung bei Ausübung des Wiederkaufsrechtes finde im Gesetz keine Stütze. Soweit diese Ausführungen dahin zu verstehen sind, daß ein Wiederkaufsrecht zugunsten juristischer Personen nicht rechtswirksam begründet werden kann, weil bei diesen die Beschränkung auf die Lebenszeit (§ 1070 erster Satz ABGB) nicht sinnvoll sei, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Die Vorschrift des § 1070 ABGB, wonach der Vorbehalt des Wiederkaufs dem Verkäufer nur für seine Lebenszeit gebühre, ist zwar zwingender Natur (Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 1067); ungeachtet dieses Gesetzeszweckes kann aber nach überwiegender Auffassung ein Wiederkaufsrecht auch zugunsten einer juristischen Person eingeräumt werden. Das Wiederkaufsrecht erlösche dann mit dem Untergang der juristischen Person (SZ 40/66; Aicher a.a.O. Rz 4 zu § 1070), die "Privilegierung" von juristischen Personen (so Mayer-Maly in Klang Komm. 2 IV/2, 738) folge aus der Natur der Sache. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 26 ABGB, wonach juristische Personen in der Regel gleiche Rechte wie naürliche Personen genießen, wird die Einräumung eines Wiederkaufsrechtes auf Bestanddauer der juristischen Personen als unbedenklich erachtet. Dieser Auffassung ist jedenfalls dann, wenn das Wiederkaufsrecht innerhalb eines Zeitraums ausgeübt wurde, der noch innerhalb der Lebenserwartung einer physischen Person liegt, beizutreten. Die Frage der Verjährung des einer juristischen Person eingeräumten Wiederkaufsrechtes ist nicht zu prüfen, weil der Beklagte Verjährung nicht geltend gemacht hat.Der Beklagte macht geltend, das Wiederkaufsrecht sei ein höchstpersönliches Recht und auf die Lebenszeit des Begünstigten eingeschränkt. Diese Begrenzung treffe jedoch nur physische, nicht auch juristische Personen; deren Privilegierung bei Ausübung des Wiederkaufsrechtes finde im Gesetz keine Stütze. Soweit diese Ausführungen dahin zu verstehen sind, daß ein Wiederkaufsrecht zugunsten juristischer Personen nicht rechtswirksam begründet werden kann, weil bei diesen die Beschränkung auf die Lebenszeit (Paragraph 1070, erster Satz ABGB) nicht sinnvoll sei, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Die Vorschrift des Paragraph 1070, ABGB, wonach der Vorbehalt des Wiederkaufs dem Verkäufer nur für seine Lebenszeit gebühre, ist zwar zwingender Natur (Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 1067,); ungeachtet dieses Gesetzeszweckes kann aber nach überwiegender Auffassung ein Wiederkaufsrecht auch zugunsten einer juristischen Person eingeräumt werden. Das Wiederkaufsrecht erlösche dann mit dem Untergang der juristischen Person (SZ 40/66; Aicher a.a.O. Rz 4 zu Paragraph 1070,), die "Privilegierung" von juristischen Personen (so Mayer-Maly in Klang Komm. 2 IV/2, 738) folge aus der Natur der Sache. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 26, ABGB, wonach juristische Personen in der Regel gleiche Rechte wie naürliche Personen genießen, wird die Einräumung eines Wiederkaufsrechtes auf Bestanddauer der juristischen Personen als unbedenklich erachtet. Dieser Auffassung ist jedenfalls dann, wenn das Wiederkaufsrecht innerhalb eines Zeitraums ausgeübt wurde, der noch innerhalb der Lebenserwartung einer physischen Person liegt, beizutreten. Die Frage der Verjährung des einer juristischen Person eingeräumten Wiederkaufsrechtes ist nicht zu prüfen, weil der Beklagte Verjährung nicht geltend gemacht hat.
Das Wiederkaufsrecht sollte nur ausgeübt werden, wenn der Bau eines Wohnhauses auf dem dem Beklagten verkauften Grundstück nicht zustandekommt. Daß die klagende Partei in der Widerrufserklärung vom 29. Juni 1981 den Vertragsinhalt insoferne unrichtig wiedergab, als sie davon ausging, das Wiederkaufsrecht sollte nur ausgeübt werden, wenn die Errichtung eines Arzthauses nicht zustandekommt, steht der rechtswirksamen Ausübung des Rechtes nicht entgegen, weil es nur darauf ankommt, ob der Widerrufsfall eingetreten ist, nicht aber ob der klagenden Partei bei Wiedergabe der betreffenden Vertragsbestimmung ein Versehen unterlaufen ist. Eine Begründungspflicht bei Ausübung des Wiederkaufsrechtes in dem vom Beklagten gesehenen Sinn ist dem Gesetz fremd.
Der Beklagte macht geltend, der Kaufvertrag enthalte keine zeitliche Befristung für die Errichtung des Wohnhauses, so daß das Klagebegehren verfrüht sei. Das Berufungsgericht sei zu Unrecht zum Ergebnis gekommen, daß die vertragsschließenden Teile von der Erwartung ausgegangen seien, daß "in absehbarer Zeit" gebaut werde. Das Berufungsgericht hat diesen Vertragswillen lediglich durch Auslegung des Punktes VI des Kaufvertrages gewonnen, so daß in Wahrheit keine Tatsachenfeststellung, sondern rechtliche Beurteilung vorliegt (EvBl. 1967/152; SZ 25/198; Fasching Lehr- und Handbuch Rz 1926), die jedoch zutreffend ist. Dem Kaufvertrag zwischen den Streitteilen liegt offenbar die Absicht der klagenden Partei zugrunde, einem Arzt durch Überlassung eines Grundstückes die Möglichkeit der Niederlassung zu bieten. Der ursprüngliche Vertragsentwurf sah demgemäß die Errichtung eines Arzthauses vor. Im endgültig abgeschlossenen Vertrag ist nur die Errichtung eines Wohnhauses vorgesehen. Grund hiefür war, daß dem Beklagten bei Vertragsabschluß bereits bekannt war, daß einer Niederlassung in Tauplitz ausbildungsmäßige Hindernisse entgegenstehen und die Errichtung einer Gemeindearztstelle in Tauplitz nicht vorgesehen war. Die Vorinstanzen trafen keine Feststellungen darüber, ob der Beklagte der klagenden Partei bei Vertragsabschluß von diesen wesentlichen Umständen Mitteilung machte. Festgestellt wurde nur, daß aus diesem Grund über Ersuchen des Beklagten vom Vertragsverfasser als Vertragszweck nur die Errichtung eines Wohnhauses vorgesehen wurde. Aber auch in diesem Fall muß nach redlicher Verkehrssitte (§ 914 ABGB) der Vertrag dahin verstanden werden, daß mit dem Verkauf des Grundstückes an den Beklagten seine Anwesenheit in Tauplitz zumindest während der Sommer- und Winterferien gesichert werden sollte. Zweck der Vereinbarung konnte es nicht sein, dem Beklagten die Möglichkeit zu sichern, Jahrzehnte nach Vertragsabschluß und nach Beendigung seiner Berufstätigkeit die Ansiedlung in Tauplitz zu ermöglichen. Von einer verfrühten Ausübung des Wiederkaufsrechtes kann also nicht die Rede sein. Daß die Überlassung des Grundstückes aus Erkenntlichkeit wegen der vom Beklagten in der unmittelbaren Nachkriegszeit ausgeübten ärztlichen Tätigkeit erfolgte, ist nicht festgestellt.Der Beklagte macht geltend, der Kaufvertrag enthalte keine zeitliche Befristung für die Errichtung des Wohnhauses, so daß das Klagebegehren verfrüht sei. Das Berufungsgericht sei zu Unrecht zum Ergebnis gekommen, daß die vertragsschließenden Teile von der Erwartung ausgegangen seien, daß "in absehbarer Zeit" gebaut werde. Das Berufungsgericht hat diesen Vertragswillen lediglich durch Auslegung des Punktes römisch sechs des Kaufvertrages gewonnen, so daß in Wahrheit keine Tatsachenfeststellung, sondern rechtliche Beurteilung vorliegt (EvBl. 1967/152; SZ 25/198; Fasching Lehr- und Handbuch Rz 1926), die jedoch zutreffend ist. Dem Kaufvertrag zwischen den Streitteilen liegt offenbar die Absicht der klagenden Partei zugrunde, einem Arzt durch Überlassung eines Grundstückes die Möglichkeit der Niederlassung zu bieten. Der ursprüngliche Vertragsentwurf sah demgemäß die Errichtung eines Arzthauses vor. Im endgültig abgeschlossenen Vertrag ist nur die Errichtung eines Wohnhauses vorgesehen. Grund hiefür war, daß dem Beklagten bei Vertragsabschluß bereits bekannt war, daß einer Niederlassung in Tauplitz ausbildungsmäßige Hindernisse entgegenstehen und die Errichtung einer Gemeindearztstelle in Tauplitz nicht vorgesehen war. Die Vorinstanzen trafen keine Feststellungen darüber, ob der Beklagte der klagenden Partei bei Vertragsabschluß von diesen wesentlichen Umständen Mitteilung machte. Festgestellt wurde nur, daß aus diesem Grund über Ersuchen des Beklagten vom Vertragsverfasser als Vertragszweck nur die Errichtung eines Wohnhauses vorgesehen wurde. Aber auch in diesem Fall muß nach redlicher Verkehrssitte (Paragraph 914, ABGB) der Vertrag dahin verstanden werden, daß mit dem Verkauf des Grundstückes an den Beklagten seine Anwesenheit in Tauplitz zumindest während der Sommer- und Winterferien gesichert werden sollte. Zweck der Vereinbarung konnte es nicht sein, dem Beklagten die Möglichkeit zu sichern, Jahrzehnte nach Vertragsabschluß und nach Beendigung seiner Berufstätigkeit die Ansiedlung in Tauplitz zu ermöglichen. Von einer verfrühten Ausübung des Wiederkaufsrechtes kann also nicht die Rede sein. Daß die Überlassung des Grundstückes aus Erkenntlichkeit wegen der vom Beklagten in der unmittelbaren Nachkriegszeit ausgeübten ärztlichen Tätigkeit erfolgte, ist nicht festgestellt.
Es liegt aber auch ein schlüssiger Verzicht der klagenden Partei auf die Ausübung des Wiederkaufsrechtes nicht vor. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der die Streitteile betreffenden Rechtssache 1 Ob 708/83 ausgesprochen hat, kann ein solcher nur angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, daß ein Verzicht ernstlich gewollt ist (MietSlg. 32.132, 32.128, 28.074; EvBl. 1976/20 u.a.). Die bloße Untätigkeit in der Geltendmachung eines Anspruchs allein rechtfertigt in aller Regel nicht die Annahme stillschweigenden Verzichts. Besondere Umstände, aus welchen der Beklagte nach Treu und Glauben einen Verzicht der klagenden Partei auf die Ausübung des Wiederkaufsrechts ableiten konnte, wurden nicht festgestellt. Der klagenden Partei fällt aber auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben zur Last, wenn sie erst im Jahre 1981 von dem ihr eingeräumten Wiederkaufsrecht Gebrauch machte. Treuwidrig ist es, wenn der Beklagte, der den dem Vertragsabschluß zugrundegelegten Zweck einer Bauführung in absehbarer Zeit vereitelte, aus dem Entgegenkommen der klagenden Partei einen Rechtsverlust ableiten will.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß eine Aufwertung des Wiederkaufspreises nicht zu erfolgen hat. Eine grundsätzliche Aufwertung ist mit dem Wortlaut des § 1068 zweiter Satz ABGB nicht vereinbar. Als Wiederkaufspreis ist mangels abweichender Vereinbarung der Preis geschuldet, den der Verkäufer beim Verkauf erhalten hat. Ohne Vereinbarung findet selbst keine Verzinsung dieses Kaufpreises statt. Die aus dem erlegten Kaufpreis und aus der Sache zwischenzeitlich gezogenen Nutzungen bleiben gegeneinander aufgehoben (§ 1068 ABGB am Ende). Die ältere Lehre und Rechtsprechung lehnte eine Anpassung des Wiederkaufspreises bei Geldentwertung grundsätzlich ab (SZ 3/61; Bettelheim in Klang, Komm. 1 II/2, 1015). Der Oberste Gerichtshof schloß sich in der Entscheidung JBl. 1979, 651 der Auffassung von Mayer-Maly a.a.O. 728 FN 108 an, wonach eine Valorisierung des Wiederkaufspreises zu erfolgen habe, wenn die Geldwertveränderung so erheblich ist, daß sie sich als Veränderung der Geschäftsgrundlage darstelle (in diesem Sinne auch Aicher a.a.O. Rz 20 zu § 1068 ABGB). Ob die seit Vertragsabschluß eingetretene erhebliche Geldwertveränderung in diesem Sinne eine Anpassung des Wiederkaufspreises rechtfertigen könnte, kann dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Fall darf nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Wiederkaufsrecht vereinbart wurde, um die bestimmungsgemäße Verwendung der verkauften Liegenschaft zu sichern. Das Wiederkaufsrecht stellte sich damit als vereinbarte Sanktion auf ein vertragswidriges Verhalten des Beklagten dar. Der mit der Einräumung des Wiederkaufsrechts verfolgte Vertragszweck entsprach damit dem der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung. Eine Aufwertung des Wiederkaufspreises ist dann als dem Sanktionszweck des Wiederkaufsrechtes widersprechend auszuschließen.Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß eine Aufwertung des Wiederkaufspreises nicht zu erfolgen hat. Eine grundsätzliche Aufwertung ist mit dem Wortlaut des Paragraph 1068, zweiter Satz ABGB nicht vereinbar. Als Wiederkaufspreis ist mangels abweichender Vereinbarung der Preis geschuldet, den der Verkäufer beim Verkauf erhalten hat. Ohne Vereinbarung findet selbst keine Verzinsung dieses Kaufpreises statt. Die aus dem erlegten Kaufpreis und aus der Sache zwischenzeitlich gezogenen Nutzungen bleiben gegeneinander aufgehoben (Paragraph 1068, ABGB am Ende). Die ältere Lehre und Rechtsprechung lehnte eine Anpassung des Wiederkaufspreises bei Geldentwertung grundsätzlich ab (SZ 3/61; Bettelheim in Klang, Komm. 1 II/2, 1015). Der Oberste Gerichtshof schloß sich in der Entscheidung JBl. 1979, 651 der Auffassung von Mayer-Maly a.a.O. 728 FN 108 an, wonach eine Valorisierung des Wiederkaufspreises zu erfolgen habe, wenn die Geldwertveränderung so erheblich ist, daß sie sich als Veränderung der Geschäftsgrundlage darstelle (in diesem Sinne auch Aicher a.a.O. Rz 20 zu Paragraph 1068, ABGB). Ob die seit Vertragsabschluß eingetretene erhebliche Geldwertveränderung in diesem Sinne eine Anpassung des Wiederkaufspreises rechtfertigen könnte, kann dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Fall darf nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Wiederkaufsrecht vereinbart wurde, um die bestimmungsgemäße Verwendung der verkauften Liegenschaft zu sichern. Das Wiederkaufsrecht stellte sich damit als vereinbarte Sanktion auf ein vertragswidriges Verhalten des Beklagten dar. Der mit der Einräumung des Wiederkaufsrechts verfolgte Vertragszweck entsprach damit dem der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung. Eine Aufwertung des Wiederkaufspreises ist dann als dem Sanktionszweck des Wiederkaufsrechtes widersprechend auszuschließen.
Der Berechtigung des Klagebegehrens steht aber auch nicht entgegen, daß der durch die Erklärung der klagenden Partei, das Wiederkaufsrecht auszuüben, wirksam gewordene Kaufvertrag wegen Verkürzung über die Hälfte unwirksam wäre. Bei der Verkürzung über die Hälfte handelt es sich um einen Mangel in der Wurzel des Rechtsgeschäftes. Das Mißverhältnis der Werte muß schon beim Vertragsabschluß und nicht erst bei der Abwicklung des Vertrages vorliegen (Koziol-Welser a.a.O. 246). Es muß sich aus dem Vergleich der vereinbarten Leistungen ergeben (Peter Bydlinski, Die Stellung der laesio enormis im Vertragsrecht, JBl. 1983, 410, 417). Die Vereinbarung des Wiederkaufsrechtes bildet nach den §§ 1067, 1068 ABGB einen Nebenvertrag des Kaufvertrages, es hat demnach seine Rechtsgrundlage bereits im ursprünglichen Kaufvertrag. Mit der Vereinbarung des Wiederkaufsrechtes wird der Vertrag über den Rückkauf geschlossen, der nur unter der aufschiebenden Bedingung steht, daß der Wiederkaufsberechtigte sein Recht ausübt. Damit wird der schon im Zusammenhang mit dem ersten Kaufvertrag abgeschlossene zweite Kaufvertrag voll wirksam (EvBl. 1971/318; SZ 5/228; Aicher a. a.O. Rz 2 und 12 zu § 1068 ABGB). Selbst wenn man aber die Ausführungen von Mayer-Maly im Klang-Kommentar 2 IV/2, 727, 728 dahin verstehen wollte, daß auch bei Vereinbarung des Kaufpreises als Wiederkaufspreis, also jener Regelung, die das Gesetz (§ 1068 ABGB) vorsieht, die Anfechtung des Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte in Betracht kommt, wenn das Wertverhältnis im Zeitpunkt der Ausübung des Wiederkaufsrechtes eine entsprechende Änderung erfahren hat, käme doch aus den schon erwähnten Gründen, die die Aufwertung des Wiederkaufspreises ausschließen, die Anfechtung des Vertrages gemäß § 934 ABGB nicht in Betracht. Auf die Nichtigkeit wegen Wuchers (§ 879 Abs. 2 Z 4 ABGB) hat sich der Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht berufen, so daß hierauf nicht einzugehen ist (vgl. hiezu JBl. 1961, 279).Der Berechtigung des Klagebegehrens steht aber auch nicht entgegen, daß der durch die Erklärung der klagenden Partei, das Wiederkaufsrecht auszuüben, wirksam gewordene Kaufvertrag wegen Verkürzung über die Hälfte unwirksam wäre. Bei der Verkürzung über die Hälfte handelt es sich um einen Mangel in der Wurzel des Rechtsgeschäftes. Das Mißverhältnis der Werte muß schon beim Vertragsabschluß und nicht erst bei der Abwicklung des Vertrages vorliegen (Koziol-Welser a.a.O. 246). Es muß sich aus dem Vergleich der vereinbarten Leistungen ergeben (Peter Bydlinski, Die Stellung der laesio enormis im Vertragsrecht, JBl. 1983, 410, 417). Die Vereinbarung des Wiederkaufsrechtes bildet nach den Paragraphen 1067, 1068, ABGB einen Nebenvertrag des Kaufvertrages, es hat demnach seine Rechtsgrundlage bereits im ursprünglichen Kaufvertrag. Mit der Vereinbarung des Wiederkaufsrechtes wird der Vertrag über den Rückkauf geschlossen, der nur unter der aufschiebenden Bedingung steht, daß der Wiederkaufsberechtigte sein Recht ausübt. Damit wird der schon im Zusammenhang mit dem ersten Kaufvertrag abgeschlossene zweite Kaufvertrag voll wirksam (EvBl. 1971/318; SZ 5/228; Aicher a. a.O. Rz 2 und 12 zu Paragraph 1068, ABGB). Selbst wenn man aber die Ausführungen von Mayer-Maly im Klang-Kommentar 2 IV/2, 727, 728 dahin verstehen wollte, daß auch bei Vereinbarung des Kaufpreises als Wiederkaufspreis, also jener Regelung, die das Gesetz (Paragraph 1068, ABGB) vorsieht, die Anfechtung des Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte in Betracht kommt, wenn das Wertverhältnis im Zeitpunkt der Ausübung des Wiederkaufsrechtes eine entsprechende Änderung erfahren hat, käme doch aus den schon erwähnten Gründen, die die Aufwertung des Wiederkaufspreises ausschließen, die Anfechtung des Vertrages gemäß Paragraph 934, ABGB nicht in Betracht. Auf die Nichtigkeit wegen Wuchers (Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB) hat sich der Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht berufen, so daß hierauf nicht einzugehen ist vergleiche hiezu JBl. 1961, 279).
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.