Rechtstracker.at
Entscheidung 8 Ob 101/25y×

Entscheidung 8 Ob 101/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016326 Rechtssatz 13.08.1952Zivilrecht
Das Recht des Rücktrittes nach § 918 ABGB steht nur dem vertragstreuen Teil zu. Als vertragstreu kann der Teil nicht mehr angesehen werden, der sich bereits vom Boden des Vertrages entfernt und erklärt hat, sich an diesen wegen Ungültigkeit nicht mehr gebun …
RS0018264 Rechtssatz 05.06.1984Zivilrecht
Der Rücktritt ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und wird erst mit dem Zugang an den Erklärungsempfänger wirksam.
RS0018270 Rechtssatz 13.05.1953Zivilrecht
Dem Verkäufer steht bei Annahmeverzug des Käufers kein Rücktrittsrecht vom Vertrage zu. § 918 ABGB ist auf den reinen Gläubigerverzug nicht anwendbar.
RS0018293 Rechtssatz 30.06.1966Zivilrecht
Die Bestimmungen der §§ 918 - 921 ABGB sind einschränkend dahin auszulegen, daß die Verzögerung und Vereitlung von Nebenpflichten durch die Vorschriften, nach denen die Verzögerung oder Vereitlung der Erfüllung den Gläubiger stets zum Rücktritt vom ganzen V …
RS0018356 Rechtssatz 30.01.1958Zivilrecht
Der Grundsatz, dass eine Frist nicht gesetzt sondern nur gewährt zu werden braucht, gilt dann nicht, wenn es für den zur Leistung Verpflichteten keineswegs mit Sicherheit feststeht, ob der andere Vertragsteil überhaupt noch auf dem Boden des Vertrages steht …
RS0018371 Rechtssatz 17.05.1983Zivilrecht
Wenn der Vertragspartner die Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht ausdrücklich verweigert oder durch sein besonderes Verhalten vereitelt hat, kann die Setzung einer Nachfrist unterbleiben, da sie sinnlos wäre.
RS0018375 Rechtssatz 05.03.1985Zivilrecht
Rücktrittserklärung und Nachfristsetzung müssen insofern eine Einheit bilden, als der Gläubiger dem säumigen Schuldner bei der Einräumung einer letzten Chance zur Vertragserfüllung auch die anderenfalls drohende Vertragsauflösung anzeigen muss.
RS0018400 Rechtssatz 06.03.1973Zivilrecht
Einer Setzung einer Nachfrist bedarf es auch dann nicht, wenn der Beklagte offensichtlich nicht in der Lage war, die Erfüllung der bedungenen Eigenschaften nachzuholen.
RS0018428 Rechtssatz 07.06.1961Zivilrecht
Wenn der Schuldner zur Erfüllung des Vertrages auf die bedungene Weise nicht bereit ist, bedarf es keiner Nachfristsetzung im Sinne des § 918 ABGB. (1 Ob 57/58 = EvBl 1958/246 ua, auch Gschnitzer in Klang 2.Auflage IV S 458/459 zu § 918 ABGB).
RS0020175 Rechtssatz 25.02.1971Zivilrecht
Die Rechtsgrundlage eines Wiederkaufsrechtes ist der ursprüngliche Kaufvertrag. Zur Geltendmachung genügt die einseitige - auch noch mit der Klage abgebbare - Erklärung des Wiederkaufsberechtigten, die Rückstellung des Kaufgegenstandes zu fordern. Mit diese …
RS0020230 Rechtssatz 07.12.1993Zivilrecht
Aus den einschränkenden Regelungen des § 1070 ABGB ist nicht die grundsätzliche Unzulässigkeit der Einräumung eines dem Inhalt eines Wiederkaufsrechtes entsprechenden Kaufrechtes an eine vom Verkäufer verschiedene Person zu folgern.
RS0020232 Rechtssatz 03.11.1938Zivilrecht
Durch den Annahmeverzug des Käufers wird der Kaufvertrag nicht aufgehoben.
RS0020235 Rechtssatz 04.03.1987Zivilrecht
Ein Wiederkaufsrecht kann auch zugunsten einer juristischen Person begründet werden.
RS0020238 Rechtssatz 04.03.1987Zivilrecht
Die Vorschrift des § 1070 ABGB ist zwingender Natur.