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Rechtssatz RS0020230×

Rechtssatz RS0020230

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020230

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Rechtssatz

Aus den einschränkenden Regelungen des Paragraph 1070, ABGB ist nicht die grundsätzliche Unzulässigkeit der Einräumung eines dem Inhalt eines Wiederkaufsrechtes entsprechenden Kaufrechtes an eine vom Verkäufer verschiedene Person zu folgern.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 610/93
    Entscheidungstext OGH 07.12.1993 6 Ob 610/93
  • 3 Ob 77/02y
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 3 Ob 77/02y
    Vgl aber; Beisatz: Das Wiederkaufsrecht erlischt jedoch zwingend mit demTod der berechtigten Person. Eine Vertragsbestimmung, dass nach dem Tod des Verkäufers seinem Sohn das Wiederkaufsrecht zukomme, ist daher wegen Gesetzwidrigkeit iSd § 879 ABGB nichtig. (T1)
  • 5 Ob 271/03v
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 271/03v
    Auch; Beisatz: Ein Wiederkaufsvorbehalt in der Form, dass dieses Recht statt dem Verkäufer generell einem Dritten zukommen soll, wozu der Käufer schon im Kaufvertrag seine Zustimmung erklärt hat, ist zulässig. Das Unübertragbarkeitsprinzip richtet sich wie das Unvererblichkeitsprinzip nur dagegen, dass ein Wechsel in der Person des aus dem Wiederkaufsvorbehalt Berechtigten herbeigeführt wird. Ein solcher Wechsel unterbleibt aber beim Wiederkaufsvorbehalt zugunsten Dritter. Das Recht des Dritten ist dann ebenso unübertragbar und unvererblich wie das Wiederkaufsrecht des Verkäufers. (T2); Veröff: SZ 2004/24
  • 8 Ob 101/25y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.10.2025 8 Ob 101/25y
    Beisatz wie T2
    Beisatz: Die Einräumung eines jeweils eigenen, eine Liegenschaft betreffenden Wiederkaufsrechts nach § 1068 ABGB an den Verkäufer und an eine am Liegenschaftsverkauf nicht beteiligte dritte Person ist zufolge Verstoßes gegen die zwingende Bestimmung des § 1070 ABGB unwirksam. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020230

Im RIS seit

07.12.1993

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Dokumentnummer

JJR_19931207_OGH0002_0060OB00610_9300000_001