Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt:
a) Zunächst ist der Auffassung des Revisionsgegners, mit der Ablage der Berufungsentscheidung in das beim Erstgericht für den Beklagtenvertreter eingerichtete Fach sei die Zustellung bewirkt, zu entgegnen, dass ein solches Fach in der Rsp nicht als taugliche Abgabestelle angesehen wird und die Zustellung daher erst dann gültig ist, wenn das in das Fach eingelegte Gerichtsstück vom Empfänger übernommen und diese Übernahme auch bestätigt wird (Gitschthaler in Rechberger2 § 87 ZPO, § 4 ZustG Rz 6 und § 5 ZustG Rz 3). Die Übernahme erfolgte im vorliegenden Fall erst am 9. Jänner 2002, weshalb die am 6. Februar 2002 überreichte Revision des Beklagten nicht verspätet ist.a) Zunächst ist der Auffassung des Revisionsgegners, mit der Ablage der Berufungsentscheidung in das beim Erstgericht für den Beklagtenvertreter eingerichtete Fach sei die Zustellung bewirkt, zu entgegnen, dass ein solches Fach in der Rsp nicht als taugliche Abgabestelle angesehen wird und die Zustellung daher erst dann gültig ist, wenn das in das Fach eingelegte Gerichtsstück vom Empfänger übernommen und diese Übernahme auch bestätigt wird (Gitschthaler in Rechberger2 Paragraph 87, ZPO, Paragraph 4, ZustG Rz 6 und Paragraph 5, ZustG Rz 3). Die Übernahme erfolgte im vorliegenden Fall erst am 9. Jänner 2002, weshalb die am 6. Februar 2002 überreichte Revision des Beklagten nicht verspätet ist.
b) Das Recht, eine verkaufte Sache wieder einzulösen, heißt das Recht des Wiederkaufes (§ 1068 erster Satz ABGB). § 1070 ABGB schränkt dieses Recht wie folgt ein: Der Vorbehalt des Wiederkaufes findet nur bei unbeweglichen Sachen statt und gebührt dem Verkäufer nur für seine Lebenszeit. Er kann sein Recht weder auf die Erben noch auf einen anderen übertragen. Ist das Recht in die öffentlichen Bücher einverleibt, so kann die Sache auch einem Dritten abgefordert werden und dieser wird nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen Besitzes behandelt. In der Bestimmung kommen die Vorbehalte zum Ausdruck, die die Redaktoren des ABGB gegen das Wiederkaufsrecht angesichts der empfindlichen Belastung für den Käufer und der daraus resultierenden Unsicherheit für den Rechtsverkehr, insbesondere aber auch wegen der Gefahr der "Bewucherung" des Kreditnehmers und verdeckender Umgehungsgeschäfte hegten (Aicher in Rummel3 § 1070 ABGB Rz 1; Mayer-Maly in Klang2 IV/2, 738 f, jeweils unter Hinweis auf Ofner, Prot II 414). Für die Ausübung des Wiederkaufsrechts kennt das Gesetz keine Höchstdauer, eine Begrenzung ergibt sich nur aus der Höchstpersönlichkeit, die aus seiner Begrenzung auf die Lebenszeit des Wiederkaufsberechtigten (im Gesetz: des Verkäufers) folgt.b) Das Recht, eine verkaufte Sache wieder einzulösen, heißt das Recht des Wiederkaufes (Paragraph 1068, erster Satz ABGB). Paragraph 1070, ABGB schränkt dieses Recht wie folgt ein: Der Vorbehalt des Wiederkaufes findet nur bei unbeweglichen Sachen statt und gebührt dem Verkäufer nur für seine Lebenszeit. Er kann sein Recht weder auf die Erben noch auf einen anderen übertragen. Ist das Recht in die öffentlichen Bücher einverleibt, so kann die Sache auch einem Dritten abgefordert werden und dieser wird nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen Besitzes behandelt. In der Bestimmung kommen die Vorbehalte zum Ausdruck, die die Redaktoren des ABGB gegen das Wiederkaufsrecht angesichts der empfindlichen Belastung für den Käufer und der daraus resultierenden Unsicherheit für den Rechtsverkehr, insbesondere aber auch wegen der Gefahr der "Bewucherung" des Kreditnehmers und verdeckender Umgehungsgeschäfte hegten (Aicher in Rummel3 Paragraph 1070, ABGB Rz 1; Mayer-Maly in Klang2 IV/2, 738 f, jeweils unter Hinweis auf Ofner, Prot römisch zwei 414). Für die Ausübung des Wiederkaufsrechts kennt das Gesetz keine Höchstdauer, eine Begrenzung ergibt sich nur aus der Höchstpersönlichkeit, die aus seiner Begrenzung auf die Lebenszeit des Wiederkaufsberechtigten (im Gesetz: des Verkäufers) folgt.
Die Vorschrift des § 1070 ABGB, im Besonderen, dass der Wiederkaufsvorbehalt des Verkäufer nur für seine Lebenszeit gebühre, ist zwingender Natur (1 Ob 518/87 = SZ 60/37 = JBl 1987, 718 = NZ 1988, 16; 1 Ob 644/87 = JBl 1988, 35 = MietSlg 39/34; 1 Ob 582, 583/95 = SZ 68/119 = JBl 1996, 108 = ÖBA 1996, 308; RIS-Justiz RS0020238; Aicher aaO § 1067 ABGB Rz 3). Das Wiederkaufsrecht ist nach dem Inhalt der Norm aktiv unvererblich, vererblich wären nur die Rechte, die aus einer - hier nicht gegebenen - bereits abgegebenen Wiederkaufserklärung entstanden sind (NZ 1973, 100; Aicher aaO § 1070 ABGB Rz 5). Die im vorliegenden Fall in Punkt II. des Kaufvertrags gewählte Konstruktion, dass (nach dem Ableben des Käufers und dessen Eltern) der Verkäufer und nach dessen Ableben sein Sohn jederzeit die Kaufliegenschaft zurückkaufen kann, stellt eine Umgehung des gesetzlichen und nicht abdingbaren Verbots der Unvererblichkeit des Wiederkaufsrechts dar. Insoweit besteht eine Limitierung der Privatautonomie. Das Wiederkaufsrecht erlischt nämlich mit dem Tod der berechtigten Person. Wenn daher (erst) nach dem Tod des Berechtigten eine weitere Person (in casu: der Kläger) nun zur Ausübung des Rechts berechtigt sein soll, wird die zwingende gesetzliche Höchstpersönlichkeit des Rechts übergangen. Wenn der Gesetzgeber bloß eine zeitliche Schranke hätte einführen wollen, hätte es nicht des Umwegs über die Höchstpersönlichkeit bedurft. Die in Punkt II. des Kaufvertrags stipulierte Vertragsbestimmung, nach dem Tod des Verkäufers komme seinem Sohn das Wiederkaufsrecht zu, dessen Gültigkeit der Kläger mit seinem Feststellungsbegehren anstrebt, ist daher wegen Gesetzwidrigkeit iSd § 879 ABGB nichtig und demnach das Feststellungsbegehren des Klägers nicht berechtigt.Die Vorschrift des Paragraph 1070, ABGB, im Besonderen, dass der Wiederkaufsvorbehalt des Verkäufer nur für seine Lebenszeit gebühre, ist zwingender Natur (1 Ob 518/87 = SZ 60/37 = JBl 1987, 718 = NZ 1988, 16; 1 Ob 644/87 = JBl 1988, 35 = MietSlg 39/34; 1 Ob 582, 583/95 = SZ 68/119 = JBl 1996, 108 = ÖBA 1996, 308; RIS-Justiz RS0020238; Aicher aaO Paragraph 1067, ABGB Rz 3). Das Wiederkaufsrecht ist nach dem Inhalt der Norm aktiv unvererblich, vererblich wären nur die Rechte, die aus einer - hier nicht gegebenen - bereits abgegebenen Wiederkaufserklärung entstanden sind (NZ 1973, 100; Aicher aaO Paragraph 1070, ABGB Rz 5). Die im vorliegenden Fall in Punkt römisch zwei. des Kaufvertrags gewählte Konstruktion, dass (nach dem Ableben des Käufers und dessen Eltern) der Verkäufer und nach dessen Ableben sein Sohn jederzeit die Kaufliegenschaft zurückkaufen kann, stellt eine Umgehung des gesetzlichen und nicht abdingbaren Verbots der Unvererblichkeit des Wiederkaufsrechts dar. Insoweit besteht eine Limitierung der Privatautonomie. Das Wiederkaufsrecht erlischt nämlich mit dem Tod der berechtigten Person. Wenn daher (erst) nach dem Tod des Berechtigten eine weitere Person (in casu: der Kläger) nun zur Ausübung des Rechts berechtigt sein soll, wird die zwingende gesetzliche Höchstpersönlichkeit des Rechts übergangen. Wenn der Gesetzgeber bloß eine zeitliche Schranke hätte einführen wollen, hätte es nicht des Umwegs über die Höchstpersönlichkeit bedurft. Die in Punkt römisch zwei. des Kaufvertrags stipulierte Vertragsbestimmung, nach dem Tod des Verkäufers komme seinem Sohn das Wiederkaufsrecht zu, dessen Gültigkeit der Kläger mit seinem Feststellungsbegehren anstrebt, ist daher wegen Gesetzwidrigkeit iSd Paragraph 879, ABGB nichtig und demnach das Feststellungsbegehren des Klägers nicht berechtigt.
Die Frage, ob ein Wiederkaufsvorbehalt in der Form, dass dieses Recht statt dem Verkäufer generell einem oder auch mehreren Dritten zukommen soll (vgl. dazu ablehnend vor der III. Teilnovelle GlU 988 und GlU 5.423; einschränkend zustimmend SZ 8/355 für den Fall, dass der Dritte dem Vertrag beitrete; zustimmend Mayer-Maly aaO 739 f; ref. Aicher aaO § 1070 ABGB Rz 6; Binder in Schwimann2 § 1070 ABGB Rz 2) stellt sich hier nicht, weil ja das Wiederkaufsrecht vorerst nur dem Vater des Klägers als Verkäufer und (erst) nach seinem Ableben dem Kläger als seinem Sohn zustehen soll. Die vom Obersten Gerichtshof in seinem nicht veröffentlichten Aufhebungsbeschluss 6 Ob 610/93 (in einem Fall, in dem die klagende Gemeinde einem Kaufvertrag zwischen einem Landwirte-Ehepaar als Verkäufern und einer GmbH als Käuferin beigetreten war und sich darin zu näher umschriebenen, von der GmbH zu bezahlenden Aufschließungsleistungen verpflichtet, aber auch eine als "Wiederkaufsrecht" bezeichnete Rechtsstellung an den Kaufflächen für mehrere näher dargelegte Fälle von der GmbH einräumen ließ, welche sie im Klageweg gegen die GmbH geltend machte) betraf einen nicht vergleichbaren Fall, war doch dort kein Sachverhalt zu beurteilen, in dem erst nach dem Tod des Verkäufers einem weiteren Begünstigten das Wiederkaufsrecht zustehen sollte.Die Frage, ob ein Wiederkaufsvorbehalt in der Form, dass dieses Recht statt dem Verkäufer generell einem oder auch mehreren Dritten zukommen soll vergleiche dazu ablehnend vor der römisch drei. Teilnovelle GlU 988 und GlU 5.423; einschränkend zustimmend SZ 8/355 für den Fall, dass der Dritte dem Vertrag beitrete; zustimmend Mayer-Maly aaO 739 f; ref. Aicher aaO Paragraph 1070, ABGB Rz 6; Binder in Schwimann2 Paragraph 1070, ABGB Rz 2) stellt sich hier nicht, weil ja das Wiederkaufsrecht vorerst nur dem Vater des Klägers als Verkäufer und (erst) nach seinem Ableben dem Kläger als seinem Sohn zustehen soll. Die vom Obersten Gerichtshof in seinem nicht veröffentlichten Aufhebungsbeschluss 6 Ob 610/93 (in einem Fall, in dem die klagende Gemeinde einem Kaufvertrag zwischen einem Landwirte-Ehepaar als Verkäufern und einer GmbH als Käuferin beigetreten war und sich darin zu näher umschriebenen, von der GmbH zu bezahlenden Aufschließungsleistungen verpflichtet, aber auch eine als "Wiederkaufsrecht" bezeichnete Rechtsstellung an den Kaufflächen für mehrere näher dargelegte Fälle von der GmbH einräumen ließ, welche sie im Klageweg gegen die GmbH geltend machte) betraf einen nicht vergleichbaren Fall, war doch dort kein Sachverhalt zu beurteilen, in dem erst nach dem Tod des Verkäufers einem weiteren Begünstigten das Wiederkaufsrecht zustehen sollte.
Grundbuchswidrige Eintragungen sind mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet; sie ziehen daher auf keinen Fall - auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber - Rechtswirkungen nach sich. Darunter fallen jedenfalls solche Eintragungen, die ihres Gegenstands wegen nicht hätten stattfinden dürfen. Es muss sich somit - wie hier - um Eintragungen handeln, die ein Recht zum Gegenstand haben, das der geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd ist oder dessen Eintragung weder im Grundbuchsgesetz noch in anderen Gesetzen zugelassen ist, und die einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchsstand, dem die materielle Rechtslage nicht entsprechen kann, schaffen (SZ 45/26 = EvBl 1972/245 = NZ 1973, 124; EvBl 1989/131; 3 Ob 1003/96 u.a.; RIS-Justiz RS0060300). Die zu Gunsten des Klägers erfolgte Verbücherung seines vom Gesetz verpönten Wiederkaufsrechts kann somit an den dargestellten Rechtsfolgen nichts ändern. Diese Erwägungen müssen zum Ergebnis führen, dass das für den Kläger von seinem Vater begründete - und auch grundbücherlich einverleibte - Wiederkaufsrecht nach dem Tode seines Vaters nicht mehr aufrecht besteht. Demnach ist das Hauptklagebegehren abzuweisen.
c) Zufolge der Abweisung des Hauptklagebegehrens muss auf das bereits in der Klageschrift erhobene und aus dem Spruch ersichtliche Eventualbegehren eingegangen werden. Dieses muss schon aus rein rechtlichen Gründen daran scheitern, dass sich kein Vertragsteil darauf berufen kann, er hätte den Vertrag nur mit dem unerlaubten Inhalt oder gar nicht abgeschlossen. Eine solche Bedachtnahme auf den Parteiwillen widerspricht nämlich insbesondere dann dem Normzweck, wenn der andere Vertragspartner - wie hier ([Teil-]Ungültigkeit des vereinbarten Wiederkaufsvorbehalts) - geschützt werden soll (Apathy in Schwimann2, § 879 ABGB Rz 37 mwN). Weiterer Feststellungen zur Abweisung des Eventualbegehrens bedarf es nicht. Auf die Frage der Verjährung ist nicht mehr einzugehen.c) Zufolge der Abweisung des Hauptklagebegehrens muss auf das bereits in der Klageschrift erhobene und aus dem Spruch ersichtliche Eventualbegehren eingegangen werden. Dieses muss schon aus rein rechtlichen Gründen daran scheitern, dass sich kein Vertragsteil darauf berufen kann, er hätte den Vertrag nur mit dem unerlaubten Inhalt oder gar nicht abgeschlossen. Eine solche Bedachtnahme auf den Parteiwillen widerspricht nämlich insbesondere dann dem Normzweck, wenn der andere Vertragspartner - wie hier ([Teil-]Ungültigkeit des vereinbarten Wiederkaufsvorbehalts) - geschützt werden soll (Apathy in Schwimann2, Paragraph 879, ABGB Rz 37 mwN). Weiterer Feststellungen zur Abweisung des Eventualbegehrens bedarf es nicht. Auf die Frage der Verjährung ist nicht mehr einzugehen.
Insgesamt sind daher in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen beide Klagebegehren abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.