Rechtssatz RS0004325
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004325
Geschäftszahl
5Ob57/71 (5Ob58/71); 3Ob77/02y
Entscheidungsdatum
28.05.2003
Rechtssatz
Das Wiederkaufsrecht ist, solange eine einschlägige Erklärung noch nicht abgegeben wurde, ein höchstpersönliches Recht und nach bürgerlichem Recht nicht übertragbar. Die Unübertragbarkeit des Rechtes hat seine Unpfändbarkeit zur Folge. Eine dennoch stattfindende Pfändung geht ins Leere.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 57/71
Entscheidungstext OGH 24.03.1971 5 Ob 57/71
RZ 1971,124 = JBl 1971,569 = NZ 1973,100
- 3 Ob 77/02y
Entscheidungstext OGH 28.05.2003 3 Ob 77/02y
Auch; nur: Das Wiederkaufsrecht ist, solange eine einschlägige Erklärung noch nicht abgegeben wurde, ein höchstpersönliches Recht und nach bürgerlichem Recht nicht übertragbar. (T1); Beisatz: Das Wiederkaufsrecht ist aktiv unvererblich, vererblich wären nur die Rechte, die aus einer bereits abgegebenen Wiederkaufserklärung entstanden sind. (T2); Beisatz: Die vertragliche Konstruktion, dass der Verkäufer und nach dessen Ableben sein Sohn die Kaufliegenschaft zurückkaufen kann, stellt eine Umgehung des gesetzlichen und nicht abdingbaren Verbots der Unvererblichkeit des Wiederkaufsrechts dar und ist daher nichtig im Sinne des §879 ABGB. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0004325
Dokumentnummer
JJR_19710324_OGH0002_0050OB00057_7100000_001