Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1070Paragraph 1070
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1070.Paragraph 1070,
Der Vorbehalt des Wiederkaufes findet nur bei unbeweglichen Sachen statt und gebührt dem Verkäufer nur für seine Lebenszeit. Er kann sein Recht weder auf die Erben noch auf einen anderen übertragen. Ist das Recht in die öffentlichen Bücher einverleibt, so kann die Sache auch einem Dritten abgefordert werden und dieser wird nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen Besitzes behandelt.
Anmerkung
Für die Zwangsversteigerung siehe § 136 und § 150 Abs. 2 EO, RGBl. Nr. 79/1896.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018799
alte Dokumentnummer
N2181111281Z