Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1069Paragraph 1069
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1069.Paragraph 1069,
Hat der Käufer das Kaufstück aus dem Seinigen verbessert; oder zu dessen Erhaltung außerordentliche Kosten verwendet, so gebührt ihm gleich einem redlichen Besitzer der Ersatz; er haftet aber auch dafür, wenn durch sein Verschulden der Werth verändert, oder die Zurückgabe vereitelt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018798
alte Dokumentnummer
N2181111280Z