Rechtssatz RS0105497
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105497
Entscheidungsdatum
21.10.2014
Rechtssatz
Fehlt auf dem Zustellschein die Unterschrift des Gerichtsbediensteten, so bildet er keine öffentliche Urkunde, die gemäß § 292 Abs 1 ZPO vollen Beweis des darin angeführten Tages der Zustellung begründen würde; diesem Zustellschein kommt nur die Beweiskraft einer Privaturkunde zu und er unterliegt daher der freien Beweiswürdigung.Fehlt auf dem Zustellschein die Unterschrift des Gerichtsbediensteten, so bildet er keine öffentliche Urkunde, die gemäß Paragraph 292, Absatz eins, ZPO vollen Beweis des darin angeführten Tages der Zustellung begründen würde; diesem Zustellschein kommt nur die Beweiskraft einer Privaturkunde zu und er unterliegt daher der freien Beweiswürdigung.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 119/95
Entscheidungstext OGH 26.06.1996 3 Ob 119/95
Veröff: SZ 69/151
- 8 Ob 104/97w
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 104/97w
Veröff: SZ 71/113
- 7 Ob 146/98s
Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 146/98s
- 3 Ob 76/00y
Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 76/00y
Vgl auch; Beisatz: Die Zustellung wird nicht schon durch die "Ablage" des Zustellstücks in das Fach, sondern erst durch die - von einem Zustellorgan (einer Gerichtsperson) beurkundete - Abholung des Zustellstücks durch den "Inhaber des Faches beziehungsweise eine von diesem dazu berechtigte Person" gegen datierte Übernahmebestätigung wirksam. Behebt demnach ein Rechtsanwalt, für den bei Gericht ein Postfach eingerichtet ist, ein dort eingeordnetes, eines Zustellnachweises bedürfendes Zustellstück nicht sofort oder auch am nächsten Tag, so kann daraus nicht etwa eine Zustellwirkung mit der ersten Möglichkeit der Behebung (etwa am Tag nach der Einlegung) abgeleitet werden. (T1)
- 3 Ob 77/02y
Entscheidungstext OGH 28.05.2003 3 Ob 77/02y
Vgl auch; Beisatz: Ein für einen Rechtsanwalt eingerichtetes Fach ist keine taugliche Abgabestelle und die Zustellung ist daher erst dann gültig, wenn das in das Fach eingelegte Gerichtsstück vom Empfänger übernommen und diese Übernahme auch bestätigt wird. (T2)
- 10 ObS 131/07y
Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 ObS 131/07y
Auch; Beisatz: Wird eine Zustellung an einen Parteienvertreterdurch das Einordnen des Schriftstückes in ein bei den Gerichten für berufsmäßige Parteienvertreter eingerichtetes Fach vorgenommen und der Rückschein dabei nicht auch von einem Gerichtsbediensteten unterfertigt, dann stellt er keine öffentliche Urkunde dar und unterliegt der freien Beweiswürdigung. Der Empfänger kann dann bescheinigen, dass er das Schriftstück erst zu einem späteren als dem aus dem Rückschein ersichtlichen Datum übernommen hat. (T3)
- 2 Ob 37/10w
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 37/10w
Vgl auch; Vgl Beis wie T1; Beis wie T2
- 10 ObS 17/14v
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 ObS 17/14v
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Zustellung wird nicht schon durch die "Ablage" des Zustellstücks in das Fach, sondern erst durch die - von einem Zustellorgan (einer Gerichtsperson) beurkundete - Abholung des Zustellstücks durch den "Inhaber des Faches beziehungsweise eine von diesem dazu berechtigte Person" gegen datierte Übernahmebestätigung wirksam. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105497
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2015
Dokumentnummer
JJR_19960626_OGH0002_0030OB00119_9500000_002