1. Die Revision ist rechtzeitig.
Der Kläger erachtet die Revision als verspätet, weil das zweitinstanzliche Urteil seinem Vertreter am 22. 1. 2010 zugestellt, jenem der beklagten Parteien trotz eines beim Erstgericht eingerichteten Gerichtsfachs aber erst am 27. 1. 2010 zugekommen sei. Er vertritt damit offenbar die Ansicht, dass mit der Ablage der Berufungsentscheidung in das beim Erstgericht für den Beklagtenvertreter eingerichtete Fach die Zustellung an diesen bereits bewirkt worden sei.
Diese Ansicht widerspricht der herrschenden Rechtsprechung, wonach ein solches Postfach nicht als taugliche Abgabestelle anzusehen ist. Die Zustellung wird erst bewirkt, wenn der Empfänger das in das Fach eingelegte Gerichtsstück übernommen und die Übernahme bestätigt hat. Behebt ein Rechtsanwalt, für den bei Gericht ein derartiges Postfach eingerichtet ist, ein dort eingeordnetes, eines Zustellnachweises bedürfendes Gerichtsstück nicht sofort oder auch nicht an einem der nächsten Tage, so kann daraus dennoch keine Zustellwirkung mit der ersten Möglichkeit der Behebung abgeleitet werden. Die Zustellung wird erst durch die auf dem Zustellschein beurkundete Übernahme wirksam (3 Ob 76/00y; 3 Ob 77/02y; Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ § 87 [§ 2 ZustG] Rz 16 und § 88 Rz 4; Stumvoll in Fasching/Konecny² ErgBd § 13 ZustG Rz 6 und § 24 ZustG Rz 4). Die Übernahme erfolgte im vorliegenden Fall am 27. 1. 2010, weshalb die am 22. 2. 2010 eingebrachte Revision der beklagten Parteien nicht verspätet ist. Diese Ansicht widerspricht der herrschenden Rechtsprechung, wonach ein solches Postfach nicht als taugliche Abgabestelle anzusehen ist. Die Zustellung wird erst bewirkt, wenn der Empfänger das in das Fach eingelegte Gerichtsstück übernommen und die Übernahme bestätigt hat. Behebt ein Rechtsanwalt, für den bei Gericht ein derartiges Postfach eingerichtet ist, ein dort eingeordnetes, eines Zustellnachweises bedürfendes Gerichtsstück nicht sofort oder auch nicht an einem der nächsten Tage, so kann daraus dennoch keine Zustellwirkung mit der ersten Möglichkeit der Behebung abgeleitet werden. Die Zustellung wird erst durch die auf dem Zustellschein beurkundete Übernahme wirksam (3 Ob 76/00y; 3 Ob 77/02y; Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ Paragraph 87, [§ 2 ZustG] Rz 16 und Paragraph 88, Rz 4; Stumvoll in Fasching/Konecny² ErgBd Paragraph 13, ZustG Rz 6 und Paragraph 24, ZustG Rz 4). Die Übernahme erfolgte im vorliegenden Fall am 27. 1. 2010, weshalb die am 22. 2. 2010 eingebrachte Revision der beklagten Parteien nicht verspätet ist.
2. Die Revision ist auch zulässig, weil dem Berufungsgericht bei der Anwendung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den bei der Prüfung eines neuen Beweismittels im Wiederaufnahmeverfahren zu beachtenden Kriterien eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Sie ist im Sinne des Eventualantrags auch berechtigt.
Die beklagten Parteien bemängeln, dass das Berufungsgericht ihre in der Berufungsbeantwortung enthaltene Rüge sekundärer Verfahrensmängel nicht beachtet habe. Dessen ungeachtet hätte es aber schon aufgrund der übernommenen Feststellungen die konkrete Eignung des neuen Gutachtens als für die Wiederaufnahme taugliches Beweismittel verneinen müssen.
Hiezu wurde erwogen:
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein nachträglich beigebrachtes Gutachten keine neue Tatsache iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Hauptprozess bekannt gewesen ist (2 Ob 230/06x; 2 Ob 184/08k mwN; RIS-Justiz RS0044834). Ebenso begründet es für sich allein nicht den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, wenn sich aus späteren Tatumständen die Unrichtigkeit eines Gutachtens des im Hauptverfahren tätigen Sachverständigen ergeben soll (RIS-Justiz RS0044555). Dazu bedarf es vielmehr weiterer Umstände, etwa des Nachweises, dass eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt wurde oder neue wissenschaftliche Methoden entdeckt wurden, deren Anwendung im Hauptprozess zu anderen Ergebnissen hätte führen können (2 Ob 8/06z; 2 Ob 230/06x; 2 Ob 184/08k; 2 Ob 206/09x). Die Berufung auf neue Untersuchungsmethoden setzt hiebei voraus, dass diese im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens noch nicht bekannt gewesen sind (2 Ob 184/08k mwN; 2 Ob 206/09x).1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein nachträglich beigebrachtes Gutachten keine neue Tatsache iSd Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Hauptprozess bekannt gewesen ist (2 Ob 230/06x; 2 Ob 184/08k mwN; RIS-Justiz RS0044834). Ebenso begründet es für sich allein nicht den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO, wenn sich aus späteren Tatumständen die Unrichtigkeit eines Gutachtens des im Hauptverfahren tätigen Sachverständigen ergeben soll (RIS-Justiz RS0044555). Dazu bedarf es vielmehr weiterer Umstände, etwa des Nachweises, dass eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt wurde oder neue wissenschaftliche Methoden entdeckt wurden, deren Anwendung im Hauptprozess zu anderen Ergebnissen hätte führen können (2 Ob 8/06z; 2 Ob 230/06x; 2 Ob 184/08k; 2 Ob 206/09x). Die Berufung auf neue Untersuchungsmethoden setzt hiebei voraus, dass diese im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens noch nicht bekannt gewesen sind (2 Ob 184/08k mwN; 2 Ob 206/09x).
Die beklagten Parteien stellen in ihrer Revision nicht mehr in Frage, dass das vom Kläger vorgelegte neue Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Untersuchungsmethode im Sinne der obigen Rechtsausführungen beruht.
2. Die neuen Tatsachen und Beweismittel, auf die sich eine Wiederaufnahmsklage stützt, müssen nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung von Einfluss sein. Es genügt vielmehr, dass sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0044411, RS0044510).
Bereits im Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO) ist abstrakt zu prüfen, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können. Trifft Letzteres zu, ist die Wiederaufnahmsklage unschlüssig und - in jeder Lage des Verfahrens (§ 543 ZPO) - mit Beschluss zurückzuweisen (vgl 2 Ob 249/98a; 2 Ob 8/06z; 7 Ob 65/09y uva).Bereits im Vorprüfungsverfahren (Paragraph 538, ZPO) ist abstrakt zu prüfen, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können. Trifft Letzteres zu, ist die Wiederaufnahmsklage unschlüssig und - in jeder Lage des Verfahrens (Paragraph 543, ZPO) - mit Beschluss zurückzuweisen vergleiche 2 Ob 249/98a; 2 Ob 8/06z; 7 Ob 65/09y uva).
3. Ist die Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage zu bejahen, sind im Wiederaufnahmeverfahren die neuen Beweismittel über ihre abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer Änderung der im Hauptprozess ergangenen Entscheidung hinaus im Wege einer eingeschränkten Beweiswürdigung dahin zu prüfen, ob ihre Nichtberücksichtigung im Hauptprozess gegen die materielle Wahrheitsfindung und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage verstößt, bzw ob sie geeignet war, die Beweiswürdigung im Hauptprozess konkret zu beeinflussen (2 Ob 249/98a mwN; 1 Ob 215/08m; 2 Ob 206/09x; RIS-Justiz RS0044510; RS0044687). Dabei ist zu untersuchen, ob dem betreffenden Beweismittel die konkrete Eignung zukommt, allenfalls eine für den Kläger günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen (1 Ob 215/08m mwN; vgl auch 7 Ob 65/09y; 2 Ob 206/09x; RIS-Justiz RS0044678), worüber es entsprechender Feststellungen durch die Vorinstanzen bedarf (vgl SZ 54/191; 3 Ob 312/05m; 6 Ob 77/06a). Nur die endgültige, in der Zusammenschau mit den Beweisergebnissen des Hauptprozesses vorzunehmende Beweiswürdigung bleibt im Regelfall dem Hauptprozess vorbehalten, falls dessen Wiederaufnahme bewilligt wird (7 Ob 65/09y; 2 Ob 206/09x; RIS-Justiz RS0044678).3. Ist die Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage zu bejahen, sind im Wiederaufnahmeverfahren die neuen Beweismittel über ihre abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer Änderung der im Hauptprozess ergangenen Entscheidung hinaus im Wege einer eingeschränkten Beweiswürdigung dahin zu prüfen, ob ihre Nichtberücksichtigung im Hauptprozess gegen die materielle Wahrheitsfindung und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage verstößt, bzw ob sie geeignet war, die Beweiswürdigung im Hauptprozess konkret zu beeinflussen (2 Ob 249/98a mwN; 1 Ob 215/08m; 2 Ob 206/09x; RIS-Justiz RS0044510; RS0044687). Dabei ist zu untersuchen, ob dem betreffenden Beweismittel die konkrete Eignung zukommt, allenfalls eine für den Kläger günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen (1 Ob 215/08m mwN; vergleiche auch 7 Ob 65/09y; 2 Ob 206/09x; RIS-Justiz RS0044678), worüber es entsprechender Feststellungen durch die Vorinstanzen bedarf vergleiche SZ 54/191; 3 Ob 312/05m; 6 Ob 77/06a). Nur die endgültige, in der Zusammenschau mit den Beweisergebnissen des Hauptprozesses vorzunehmende Beweiswürdigung bleibt im Regelfall dem Hauptprozess vorbehalten, falls dessen Wiederaufnahme bewilligt wird (7 Ob 65/09y; 2 Ob 206/09x; RIS-Justiz RS0044678).
4. Anders als in dem der jüngst zu einer ähnlichen Problematik ergangenen Entscheidung 2 Ob 206/09x zugrunde gelegenen Fall hat sich hier das Erstgericht mit der konkreten Eignung des vom Kläger vorgelegten Gutachtens zur Herbeiführung einer anderen Beweiswürdigung inhaltlich befasst und sie in einem langwierigen Beweisverfahren durch die Einholung weiterer Sachverständigengutachten überprüft. Die im erstinstanzlichen Urteil dazu getroffenen Feststellungen sind in ihrem Gesamtzusammenhang ohne jeden Zweifel dahin zu verstehen, dass diese Prüfung für den Kläger negativ ausgefallen ist. Mag die abschließende Feststellung über die fehlende Unfallkausalität der vom Kläger behaupteten Beschwerden in dieser Form auch überschießend sein, so wird in ihr doch - wie sich dies auch aus den weiteren Urteilsausführungen klar ergibt - das (negative) Ergebnis der Prüfung der konkreten Eignung zusammengefasst zum Ausdruck gebracht. Diese Feststellung ist somit keineswegs unbeachtlich, sondern hätte vom Berufungsgericht nicht übergangen werden dürfen.
Das Berufungsgericht hat auch die von ihm als allein entscheidend erachtete Feststellung, die neue Untersuchungsmethode sei „geeignet, einen konkreten Hinweis darauf zu geben, dass der Wiederaufnahmskläger eine Verletzung der oberen Halswirbelsäule erlitten hat“, offenkundig missverstanden. Mit dieser Feststellung wurde nämlich keineswegs die konkrete Eignung des Gutachtens angesprochen; ihr Aussagegehalt erschöpft sich vielmehr darin, dass bloß die abstrakte Eignung für konkrete Hinweise gegeben ist. Sie stellt daher keine tragfähige Grundlage für die Stattgebung des Wiederaufnahmebegehrens dar.
5. Da das Berufungsgericht aufgrund seiner vom erkennenden Senat nicht gebilligten Rechtsansicht eine Auseinandersetzung mit der umfangreichen Mängel- und Beweisrüge des Klägers unterließ, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der beklagten Parteien zurückzuverweisen.
Klarstellend ist anzumerken, dass der Aufhebungsbeschluss auch den Spruchpunkt I.2 der angefochtenen Entscheidung umfasst. Dem steht nicht entgegen, dass der Rekurs gegen diesen Teil der Berufungsentscheidung nicht zugelassen wurde. Der Entscheidungswille des Berufungsgerichts war eindeutig darauf gerichtet, das erstinstanzliche Urteil abzuändern, was in Spruchpunkt I.1 und in den Entscheidungsgründen unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Für eine (gleichzeitige) Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils blieb somit kein Raum. Dass im Falle einer abändernden Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren (im Sinne der Stattgebung des in erster Instanz abgewiesenen Wiederaufnahmebegehrens) die vom Berufungsgericht gewählte Fassung des Spruchs prozessrechtlich geboten wäre, ergibt sich entgegen seiner Ansicht weder aus § 499 Abs 4 ZPO noch aus der von ihm zitierten Belegstelle (Jelinek in Fasching/Konecny² IV/1 § 541 Rz 13; vgl überdies Pimmer in Fasching/Konecny2 IV/1 § 499 Rz 22 mwN).Klarstellend ist anzumerken, dass der Aufhebungsbeschluss auch den Spruchpunkt römisch eins.2 der angefochtenen Entscheidung umfasst. Dem steht nicht entgegen, dass der Rekurs gegen diesen Teil der Berufungsentscheidung nicht zugelassen wurde. Der Entscheidungswille des Berufungsgerichts war eindeutig darauf gerichtet, das erstinstanzliche Urteil abzuändern, was in Spruchpunkt römisch eins.1 und in den Entscheidungsgründen unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Für eine (gleichzeitige) Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils blieb somit kein Raum. Dass im Falle einer abändernden Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren (im Sinne der Stattgebung des in erster Instanz abgewiesenen Wiederaufnahmebegehrens) die vom Berufungsgericht gewählte Fassung des Spruchs prozessrechtlich geboten wäre, ergibt sich entgegen seiner Ansicht weder aus Paragraph 499, Absatz 4, ZPO noch aus der von ihm zitierten Belegstelle (Jelinek in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 541, Rz 13; vergleiche überdies Pimmer in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 499, Rz 22 mwN).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.