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Entscheidung 6 Ob 77/06a×

Entscheidung 6 Ob 77/06a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob77/06a

Entscheidungsdatum

27.04.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert S*****, vertreten durch Mag. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Ibolya Z***** (geschiedene S*****), *****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Jänner 2006, GZ 43 R 705/05b-46, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Frau (= Wiederaufnahmsbeklagte) ist offensichtlich wieder verheiratet (s Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu ON 47). Dies hindert allerdings die Wiederaufnahme des Ehescheidungsverfahrens nicht (Jelinek in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] Paragraph 530, Rz 33, 42 mwN).

2. Der Mann (= Wiederaufnahmskläger) beruft sich nunmehr (erstmals) auf einen Ehebruch der Frau, der ihm erst nach Ehescheidung bekannt geworden ist. Damit macht er Tatsachen und Beweismittel geltend, die ihm im Scheidungsverfahren nicht bekannt waren. Dies ist grundsätzlich ein Fall der Wiederaufnahmsklage und nicht einer Ergänzungsklage (RIS-Justiz RS0044401).

3. Das Berufungsgericht hat die Wiederaufnahme des Ehescheidungsverfahrens (und [damit im Ergebnis] die Aufhebung des Scheidungsurteils vom 22. 1. 2001 (GZ 13 C 108/98w-46) bewilligt. Diesem Scheidungsurteil lagen die Klage der Frau und die Widerklage des Mannes zu Grunde.

Im Hinblick auf Paragraph 60, Absatz 2, EheG ist in einem solchen Fall bei beiderseitigem Verschulden der Ehegatten die Ehe auch aus dem Verschulden beider Ehegatten zu scheiden und (allenfalls) auszusprechen, dass das Verschulden des einen Ehegatten überwiegt. So hat das Erstgericht auch im vorliegenden Scheidungsverfahren entschieden.

Trifft allerdings den Beklagten und Widerkläger kein Verschulden, wohl aber den Kläger und Widerbeklagten, ist die Klage abzuweisen und die Ehe auf Grund der Widerklage zu scheiden vergleiche RIS-Justiz RS0056846, RS0057568, RS0057489). Durch den Vorwurf des Ehebruchs gegenüber der Frau wäre es auch tatsächlich denkbar, dass ihre Klage abgewiesen und der Widerklage des Mannes stattgegeben wird. Allein aus der Tatsache, dass der Mann selbst eine Widerklage erhoben hat, kann daher nicht die Unzulässigkeit der Aufhebung des gesamten Scheidungsurteils geschlossen werden.

4. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung in Ehesachen hindert nicht die Beschränkung des aufhebenden Erkenntnisses über eine Wiederaufnahmsklage auf die Klage oder die Widerklage allein oder auf den Verschuldensausspruch unter Belassung des Ausspruchs über die Scheidung (RIS-Justiz RS0044432; idS auch Jelinek in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] Paragraph 541, Rz 5 und Paragraph 530, Rz 43 mwN). Dies hat der Mann im vorliegenden Verfahren aber nicht begehrt. Dass sich sein Antrag im Erneuerungsverfahren auf den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Frau beschränkt, ändert daran zunächst nichts und wird von der Frau in der außerordentlichen Revision auch gar nicht aufgegriffen.

5. Die neuen Tatsachen und Beweismittel, auf die sich eine Wiederaufnahmsklage stützt, müssen nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung von Einfluss sein. Es genügt vielmehr, dass sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0044411, RS0044510; 9 Ob 519/95; 9 ObA 7/00w). Dies gilt etwa, wenn sie die Glaubwürdigkeit eines Zeugen (oder einer Partei) berühren (Jelinek in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] Paragraph 530, Rz 152 mwN).

Das Erstgericht ist im Scheidungsverfahren den Aussagen der Frau

gefolgt (vgl S 43 [Diesbezüglich wurde den Angaben der Klägerin

gefolgt, da sie .... aussagte, was ihre Glaubwürdigkeit erhöhte. Sie

wirkte glaubhaft und aufrichtig ...], S 45 [Im Übrigen wurde bei

allfälligen Widersprüchen eher der Klägerin gefolgt, da ... ihre

Aussagen glaubwürdig nachvollziehbar und lebensnah erschienen sind]).

Insbesondere folgte das Erstgericht der Frau hinsichtlich der (angeblichen?) Durchführung des Geschlechtsverkehrs durch den Mann gegen ihren Willen. Diesen Umstand bezeichnete es als „am gravierendsten" und stützte darauf das überwiegende Verschulden des Mannes an der Zerrüttung der Ehe.

Nunmehr steht allerdings fest, dass Jessica nicht die Tochter des Mannes ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei durchaus möglich, dass dieser Umstand im Erneuerungsverfahren zu einer anderen, für den Mann günstigeren Beweiswürdigung führen könnte, ist als eine Frage der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht bekämpfbar (stRsp, s 3 Ob 312/05m). Soweit sich die Frau darauf beruft, sie habe „an eine geschlechtliche Beziehung im Sinne eines stattgefundenen Geschlechtsverkehrs [mit einem anderen Mann] keine Erinnerung", es müsse „wohl an diesem Tage [Schulabschlusstreffen Ende August 1996 in Ungarn] zu einem Geschlechtsverkehr ... mit einem anderen Mann gekommen sein" (AS 71), ist dies einer Beweiswürdigung durch das Erstgericht im Erneuerungsverfahren zu unterziehen. Ehebruch ist seit dem EheRÄG 1999 kein absoluter Ehescheidungsgrund mehr (es handelt sich allerdings [noch immer] um eine Eheverfehlung). Er mag auch - mangels Kenntnis des Mannes und damit mangels Kausalität - im vorliegenden Fall nicht ehezerrüttend gewesen sein. Wenn er aber die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu beeinflussen vermag, ist nicht ausgeschlossen, dass dieses auf Grund der neuen Umstände zu einem anderen „Scheidungsergebnis" kommt. Auf die in der außerordentlichen Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage kommt es daher gar nicht an, weil es nicht maßgeblich ist, ob der Ehebruch - als absoluter Scheidungsgrund - hier vom Mann noch geltend gemacht werden kann.

Anmerkung

E81024 6Ob77.06a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00077.06A.0427.000

Dokumentnummer

JJT_20060427_OGH0002_0060OB00077_06A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0044401 Rechtssatz 02.05.1990Zivilrecht
Im Eheverfahren ist zwischen der nach §§ 57, 59 EheG fristgebundenen Ergänzungsklage - sie betrifft Fälle, in denen es der Kläger bei der im Vorprozess ausgesprochenen Ehescheidung belassen, das Urteil des Vorprozesses aber durch einen Verschuldensausspruch …
RS0044411 Rechtssatz 22.09.1960Zivilrecht
Die neuen Tatsachen und Beweismittel müssen nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung von Einfluss sein, es genügt auch, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen.
RS0044432 Rechtssatz 29.03.1977Zivilrecht
Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung in Ehesachen hindert nicht die Beschränkung des aufhebenden Erkenntnisses über eine Wiederaufnahmsklage auf die Klage oder die Widerklage allein oder auf den Schuldantrag oder Mitschuldantrag unter Belassun …
RS0044449 Rechtssatz 09.04.1952Zivilrecht
Die Wiederaufnahmsklage ist im Eheverfahren auch dann zulässig, wenn der Wiederaufnahmskläger in der Zwischenzeit eine neue Ehe geschlossen hat, da darin kein Verzicht auf das Klagerecht erblickt werden kann (so schon 1 Ob 567/49).
RS0044510 Rechtssatz 15.04.1975Zivilrecht
Die neuen Tatsachen und Beweismittel im Wiederaufnahmsverfahren sind nicht nur im Hinblick auf ihre abstrakte Eignung, eine Änderung der im Vorprozess erflossenen Entscheidung herbeizuführen, zu würdigen, es muss vielmehr auch eine Prüfung dahingehend erfol …
RS0056846 Rechtssatz 21.02.1985Zivilrecht
Im Eheverfahren kann der Scheidungsausspruch in Rechtskraft erwachsen, ohne dass bereits rechtskräftig über das Verschulden entschieden ist. Bei einer Ehescheidung aus Verschulden ist allerdings die Annahme irgendeines Verschuldens des Beklagten präjudiziel …