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Rechtssatz RS0044401×

Rechtssatz RS0044401

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044401

Entscheidungsdatum

22.01.2020

Rechtssatz

Im Eheverfahren ist zwischen der nach Paragraphen 57, 59, EheG fristgebundenen Ergänzungsklage - sie betrifft Fälle, in denen es der Kläger bei der im Vorprozess ausgesprochenen Ehescheidung belassen, das Urteil des Vorprozesses aber durch einen Verschuldensausspruch oder Mitverschuldensausspruch ergänzt haben will - und der nach Paragraph 534, Absatz eins und 2 ZPO fristgebundenen Wiederaufnahmsklage zu unterscheiden. Werden Tatsachen geltend gemacht, die vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, und Beweismittel, die zum Nachweis solcher Tatsachen dienen, dann ist Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO zu erheben, soferne diese Tatsachen und Beweismittel dem Wiederaufnahmskläger im Vorprozess nicht bekannt oder nicht benützbar waren. Auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die dem Kläger im Vorprozess bereits bekannt waren und mit denen er nun einen bisher unterbliebenen Schuldausspruch oder Mitschuldausspruch beziehungsweise eine Änderung des Schuldausspruchs erreichen will, ist dagegen Ergänzungsklage zu erheben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 520/90
    Entscheidungstext OGH 02.05.1990 1 Ob 520/90
    Veröff: JBl 1991,50
  • 9 Ob 157/99z
    Entscheidungstext OGH 09.07.1999 9 Ob 157/99z
    Vgl auch; Beisatz: Die Ergänzungsklage hindert nicht die Geltendmachung "weiterer" Verschuldensgründe nach bereits erfolgter Ehescheidung mit selbständiger Klage. Verschuldensgründen, die aber bereits im Scheidungsverfahren - wenn auch ohne Stellung eines Mitverschuldensantrages - in der erkennbaren Absicht, die sittliche Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens in Frage zu stellen, geltend gemacht wurden, ist jedoch die Eignung, eine Ergänzungsklage als "weitere" Verschuldensgründe zu tragen, abzusprechen. Es würde damit nicht nur die Rechtskraftwirkung in unzulässiger Weise ausgehöhlt. (T1)
  • 6 Ob 77/06a
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 77/06a
    Auch
  • 5 Ob 78/18h
    Entscheidungstext OGH 12.06.2018 5 Ob 78/18h
    Vgl auch
  • 9 Ob 48/19b
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 9 Ob 48/19b
    Beisatz: Die Ergänzungsklage steht nicht zu, wenn im Scheidungsverfahren ein Mitverschuldensantrag nach § 60 Abs 3 EheG gestellt wurde. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0044401

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020

Dokumentnummer

JJR_19900502_OGH0002_0010OB00520_9000000_001