Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Ob ein neues Beweismittel im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO vorliegt, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Es kann daher weder die von der Rekurswerberin begehrte diesbezügliche "Feststellung" getroffen werden, noch kann die gegenteilige Ansicht des Rekursgerichtes, daß kein neues Beweismittel im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO vorliege, aktenwidrig sein (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 503). Ob der psychisch beeinträchtigte Gesundheitszustand der Klägerin im Hinblick auf deren Prozeßfähigkeit bereits im Vorprozeß (ausreichend) bekannt war, muß hier nicht weiter geprüft werden, weil keine Nichtigkeitsklage erhoben wurde (§ 529 Abs 1 Z 2 ZPO; Fasching, Lehrbuch2 Rz 2047). Die Rekurswerberin ist auch darauf zu verweisen, daß bereits im Vorprozeß nicht nur vom Erstgericht Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB (§ 6a ZPO) ausdrücklich verneint wurden, sondern auch vom Berufungsgericht, woran der Oberste Gerichtshof - abgesehen davon, daß dieser Umstand von der Klägerin in der außerordentlichen Revision gar nicht weiter verfolgt wurde - gebunden war (Kodek aaO Rz 2 zu § 503). In der Beschränkung auf eine bloße Wiederaufnahmsklage könnte auch eine allfällige Genehmigung einer nichtigen Prozeßführung gelegen sein (Fasching IV 473).Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Ob ein neues Beweismittel im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO vorliegt, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Es kann daher weder die von der Rekurswerberin begehrte diesbezügliche "Feststellung" getroffen werden, noch kann die gegenteilige Ansicht des Rekursgerichtes, daß kein neues Beweismittel im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO vorliege, aktenwidrig sein (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 503,). Ob der psychisch beeinträchtigte Gesundheitszustand der Klägerin im Hinblick auf deren Prozeßfähigkeit bereits im Vorprozeß (ausreichend) bekannt war, muß hier nicht weiter geprüft werden, weil keine Nichtigkeitsklage erhoben wurde (Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO; Fasching, Lehrbuch2 Rz 2047). Die Rekurswerberin ist auch darauf zu verweisen, daß bereits im Vorprozeß nicht nur vom Erstgericht Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB (Paragraph 6 a, ZPO) ausdrücklich verneint wurden, sondern auch vom Berufungsgericht, woran der Oberste Gerichtshof - abgesehen davon, daß dieser Umstand von der Klägerin in der außerordentlichen Revision gar nicht weiter verfolgt wurde - gebunden war (Kodek aaO Rz 2 zu Paragraph 503,). In der Beschränkung auf eine bloße Wiederaufnahmsklage könnte auch eine allfällige Genehmigung einer nichtigen Prozeßführung gelegen sein (Fasching römisch vier 473).
Ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, kann auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO). Letzteres ist hier nicht der Fall, weshalb Überlegungen zur Frage, inwieweit überhaupt neue Tatsachen oder ein neues Beweismittel vorliegen, dahingestellt bleiben können. Die Rekurswerberin macht gar nicht geltend, daß ihre Aussage zur Gänze zufolge einer psychischen Beeinträchtigung unrichtig gewesen sei, sondern bezieht dies lediglich auf die Frage ihrer ehewidrigen Beziehung. Gerade in diesem Punkt wurde ihrer Aussage, die auch von einem entsprechenden Prozeßstandpunkt getragen wurde, im Vorprozeß aber ohnehin nicht gefolgt, sondern genau jener Sachverhalt festgestellt, den auch sie nunmehr als richtig zugesteht. Die gerichtliche Entscheidung entspricht damit in der Frage der ehewidrigen Beziehung der Klägerin ohnehin den tatsächlichen Verhältnissen. Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen. Die bloße Änderung eines im Vorprozeß eingenommenen Prozeßstandpunktes bringt keinen Wiederaufnahmsgrund im Sinne der genannten Bestimmung (RIS-Justiz RS0039991). Die Annahme der Klägerin, sie hätte durch ihre unrichtige Aussage in der Frage ihrer ehewidrigen Beziehung bewirkt, daß ihr im Vorprozeß auch in den übrigen Punkten ihrer Aussage nicht gefolgt worden sei, ist unzutreffend. Die Behauptung, ihre "Gesamtaussage" wäre im Vorprozeß als "unglaubwürdig abgetan" worden, findet im Vorakt keine Deckung. Die Vorinstanzen haben sich vielmehr detailliert mit allen relevanten Sachverhaltsdetails auseinandergesetzt, wobei keineswegs ausschließlich dem Scheidungskläger gefolgt wurde. Damit steht aber schon im Vorprüfungsverfahren aufgrund der Angaben in der Wiederaufnahmsklage selbst bei bloß abstrakter Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen fest, daß allein durch das nunmehr vorbehaltlose Eingestehen eines ohnehin schon im Vorprozeß trotz unrichtiger Aussage angenommenen Sachverhaltes keine für die Rekurswerberin günstigere Entscheidung bewirkt werden kann (§ 538 Abs 1 ZPO; RIS-Justiz RS0044504, RS0044631). Wenn aber der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, wenn die geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinerlei Einfluß auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können (10 ObS 394/98h), dann ist die Wiederaufnahmsklage zurückzuweisen.Ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, kann auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO). Letzteres ist hier nicht der Fall, weshalb Überlegungen zur Frage, inwieweit überhaupt neue Tatsachen oder ein neues Beweismittel vorliegen, dahingestellt bleiben können. Die Rekurswerberin macht gar nicht geltend, daß ihre Aussage zur Gänze zufolge einer psychischen Beeinträchtigung unrichtig gewesen sei, sondern bezieht dies lediglich auf die Frage ihrer ehewidrigen Beziehung. Gerade in diesem Punkt wurde ihrer Aussage, die auch von einem entsprechenden Prozeßstandpunkt getragen wurde, im Vorprozeß aber ohnehin nicht gefolgt, sondern genau jener Sachverhalt festgestellt, den auch sie nunmehr als richtig zugesteht. Die gerichtliche Entscheidung entspricht damit in der Frage der ehewidrigen Beziehung der Klägerin ohnehin den tatsächlichen Verhältnissen. Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen. Die bloße Änderung eines im Vorprozeß eingenommenen Prozeßstandpunktes bringt keinen Wiederaufnahmsgrund im Sinne der genannten Bestimmung (RIS-Justiz RS0039991). Die Annahme der Klägerin, sie hätte durch ihre unrichtige Aussage in der Frage ihrer ehewidrigen Beziehung bewirkt, daß ihr im Vorprozeß auch in den übrigen Punkten ihrer Aussage nicht gefolgt worden sei, ist unzutreffend. Die Behauptung, ihre "Gesamtaussage" wäre im Vorprozeß als "unglaubwürdig abgetan" worden, findet im Vorakt keine Deckung. Die Vorinstanzen haben sich vielmehr detailliert mit allen relevanten Sachverhaltsdetails auseinandergesetzt, wobei keineswegs ausschließlich dem Scheidungskläger gefolgt wurde. Damit steht aber schon im Vorprüfungsverfahren aufgrund der Angaben in der Wiederaufnahmsklage selbst bei bloß abstrakter Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen fest, daß allein durch das nunmehr vorbehaltlose Eingestehen eines ohnehin schon im Vorprozeß trotz unrichtiger Aussage angenommenen Sachverhaltes keine für die Rekurswerberin günstigere Entscheidung bewirkt werden kann (Paragraph 538, Absatz eins, ZPO; RIS-Justiz RS0044504, RS0044631). Wenn aber der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, wenn die geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinerlei Einfluß auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können (10 ObS 394/98h), dann ist die Wiederaufnahmsklage zurückzuweisen.
Richtig ist, daß die Judikatur mit Billigung der Lehre eine Ergänzungsklage zur Nachholung eines im rechtskräftigen Scheidungsurteil nicht enthaltenen Verschuldens- oder Mitverschuldensausspruches zuläßt (JBl 1991, 50 mwN; EFSlg 48.801; 7 Ob 77/99w; Fasching IV 500). Einer der möglichen Anwendungsfälle einer solchen Klage (siehe dazu Jelinek, Die Wiederaufnahme wegen neuer Tatsachen und Beweismittel im Eheprozeß, JBl 1968, 510 [514 f]) ist jedoch hier nicht gegeben.Richtig ist, daß die Judikatur mit Billigung der Lehre eine Ergänzungsklage zur Nachholung eines im rechtskräftigen Scheidungsurteil nicht enthaltenen Verschuldens- oder Mitverschuldensausspruches zuläßt (JBl 1991, 50 mwN; EFSlg 48.801; 7 Ob 77/99w; Fasching römisch vier 500). Einer der möglichen Anwendungsfälle einer solchen Klage (siehe dazu Jelinek, Die Wiederaufnahme wegen neuer Tatsachen und Beweismittel im Eheprozeß, JBl 1968, 510 [514 f]) ist jedoch hier nicht gegeben.
Die Ergänzungsklage dient, wie schon ihr Name sagt (Jelinek aaO 515 bezeichnet sie auch als "Schuldausspruchsänderungsklage"), der Nachholung oder Korrektur eines Schuldausspruches, der mangels Ausschöpfung vorhandener prozessualer Gestaltungsmöglichkeiten im Urteil des Vorprozesses nicht enthalten oder unvollständig geblieben ist. Dabei geht es stets um Gestaltungsmöglichkeiten des im Scheidungsverfahren beklagten Ehegatten durch einen Verschuldens- oder Mitverschuldensantrag, weil der Scheidungskläger den Ausspruch eines Verschuldens der beklagten Partei nur durch die Geltendmachung eines darauf abzielenden Scheidungsgrundes (§§ 47 bis 49 EheG) erwirken kann und seine prozessualen Möglichkeiten zur gerichtlichen Erörterung der Verschuldensfrage endgültig vergibt, wenn er sich auf einen anderen Scheidungsgrund festlegt. In einem solchen auf die Scheidungsgründe der §§ 50 bis 52 EheG oder § 55 EheG beschränkten Verfahren bliebe nur dann Raum für einen Schuldausspruch, wenn die beklagte Partei einen Antrag nach § 61 Abs 2 oder 3 EheG stellt. Darum steht die Ergänzungsklage auch nur der im vormaligen Scheidungsprozeß beklagten Partei offen. Es geht darum, das im Vorprozeß nach Maßgabe des Klagebegehrens ergangene, durch die Unterlassung eines Mitverschuldens- oder Verschuldensantrages der beklagten Partei jedoch unvollständig gebliebene Scheidungsurteil zu ergänzen (vgl JBl 1971, 574), und nicht um die Gewährung eines zusätzlichen Rechtschutzanspruches an den, der mit seinem frei gewählten, die Verschuldensfrage ausklammernden Scheidungsbegehren bereits durchgedrungen ist. Grundsätzlich gilt, daß die rechtskräftige Scheidung einer Ehe dem Erfolg einer zweiten, sei es auch auf neue Scheidungsgründe gestützten Klage entgegensteht (vgl Jelinek aaO) und damit auch die nachträgliche Erörterung von Verschuldensfragen ausschließt (in diesem Sinne auch Judikat Nr 57 neu = SZ 25/331); die Ergänzungsklage soll die Ausnahme sein (SZ 67/45).Die Ergänzungsklage dient, wie schon ihr Name sagt (Jelinek aaO 515 bezeichnet sie auch als "Schuldausspruchsänderungsklage"), der Nachholung oder Korrektur eines Schuldausspruches, der mangels Ausschöpfung vorhandener prozessualer Gestaltungsmöglichkeiten im Urteil des Vorprozesses nicht enthalten oder unvollständig geblieben ist. Dabei geht es stets um Gestaltungsmöglichkeiten des im Scheidungsverfahren beklagten Ehegatten durch einen Verschuldens- oder Mitverschuldensantrag, weil der Scheidungskläger den Ausspruch eines Verschuldens der beklagten Partei nur durch die Geltendmachung eines darauf abzielenden Scheidungsgrundes (Paragraphen 47 bis 49 EheG) erwirken kann und seine prozessualen Möglichkeiten zur gerichtlichen Erörterung der Verschuldensfrage endgültig vergibt, wenn er sich auf einen anderen Scheidungsgrund festlegt. In einem solchen auf die Scheidungsgründe der Paragraphen 50 bis 52 EheG oder Paragraph 55, EheG beschränkten Verfahren bliebe nur dann Raum für einen Schuldausspruch, wenn die beklagte Partei einen Antrag nach Paragraph 61, Absatz 2, oder 3 EheG stellt. Darum steht die Ergänzungsklage auch nur der im vormaligen Scheidungsprozeß beklagten Partei offen. Es geht darum, das im Vorprozeß nach Maßgabe des Klagebegehrens ergangene, durch die Unterlassung eines Mitverschuldens- oder Verschuldensantrages der beklagten Partei jedoch unvollständig gebliebene Scheidungsurteil zu ergänzen vergleiche JBl 1971, 574), und nicht um die Gewährung eines zusätzlichen Rechtschutzanspruches an den, der mit seinem frei gewählten, die Verschuldensfrage ausklammernden Scheidungsbegehren bereits durchgedrungen ist. Grundsätzlich gilt, daß die rechtskräftige Scheidung einer Ehe dem Erfolg einer zweiten, sei es auch auf neue Scheidungsgründe gestützten Klage entgegensteht vergleiche Jelinek aaO) und damit auch die nachträgliche Erörterung von Verschuldensfragen ausschließt (in diesem Sinne auch Judikat Nr 57 neu = SZ 25/331); die Ergänzungsklage soll die Ausnahme sein (SZ 67/45).
Folgerichtig wurden als Anwendungsbereiche der Ergänzungsklage bisher nur Fälle diskutiert und als Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrauch des Klagerechtes durch Auflösung der Ehe anerkannt, in denen das Scheidungsurteil im Vorprozeß mangels Antrages des Beklagten keinen Verschuldensausspruch oder Mitverschuldensausspruch enthielt (Jelinek aaO). In dieser Beschränkung des Klagerechts liegt keine gleichheitswidrige Bevorzugung der im Ehescheidungsstreit beklagten Partei. Für sie läßt sich ins Treffen führen, einen Verschuldens- oder Mitverschuldensantrag nur deshalb unterlassen zu haben, weil sie an der Ehe festhalten wollte und ihr primäres Prozeßziel die Abweisung des Scheidungsbegehrens war. Die Geltendmachung von Eheverfehlungen des Prozeßgegners, mit dem sie in der Ehe verbunden bleiben wollte, konnte dabei den eigenen Interessen widersprechen und folglich unzumutbar sein (SZ 67/45).
Gerade diese Gründe kann jedoch die Rekurswerberin für ihren Standpunkt nicht ins Treffen führen. Richtig wiesen die Vorinstanzen darauf hin, daß die Klägerin jene Verschuldensgründe, auf die sie die Ergänzungsklage stützt (ehewidriges Verhältnis des Ehegatten; Auszug aus der Ehewohnung), von Anfang an auch im Scheidungsverfahren geltend machte (siehe Klagebeantwortung ON 3, AS 6 f des Scheidungsaktes). Die Klägerin kann demnach auch nicht für ihren Standpunkt in Anspruch nehmen, die Geltendmachung von Eheverfehlungen des Prozeßgegners hätte ihren eigenen Interessen widersprochen und wäre demzufolge unzumutbar gewesen. Im Gegenteil vertrat die Rekurswerberin, wenn auch ihr primäres Prozeßziel unstrittig die Abweisung des Scheidungsbegehrens gewesen sein mag, in der außerordentlichen Revision des Scheidungsverfahrens noch den Standpunkt, daß in ihrem Vorbringen der Eheverfehlungen des Ehegatten ohnehin ein (schlüssiger) Mitverschuldensantrag gelegen wäre, was aber der Annahme, die Geltendmachung von Eheverfehlungen des Gegners hätte den eigenen Interessen widersprochen und wäre unzumutbar gewesen, entgegensteht. Eine Ausweitung der nur ausnahmsweise zulässigen Durchbrechung der Rechtskraft des Scheidungsurteils durch eine Ergänzungsklage auf den vorliegenden Fall hätte, wie das Rekursgericht zu Recht befürchtete, zur Folge, daß die Ergänzungsklage zum "willkürlich einsetzbaren Instrument zur Umgehung der Rechtskraft von Scheidungsurteilen" würde. Die Ergänzungsklage hindert nicht die Geltendmachung "weiterer" Verschuldensgründe nach bereits erfolgter Ehescheidung mit selbständiger Klage (Fasching Lehrbuch2 Rz 2365; Hopf/Kathrein, Eherecht, § 460 ZPO Anm 17; JBl 1991, 50). Verschuldensgründen, die aber bereits im Scheidungsverfahren - wenn auch ohne Stellung eines Mitverschuldensantrages - in der erkennbaren Absicht, die sittliche Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens in Frage zu stellen (vgl EFSlg 46.182, 51.607, 60.194 ua), geltend gemacht wurden, ist jedoch die Eignung, eine Ergänzungsklage als "weitere" Verschuldensgründe zu tragen, abzusprechen. Es würde damit nicht nur die Rechtskraftwirkung (§ 411 ZPO) als entscheidende Urteilswirkung, die den Urteilen ihre rechtliche Sonderstellung verleiht, ihnen die "Kraft des Rechts" und die "Autorität des Richterspruchs" gibt (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1492), in unzulässiger Weise ausgehöhlt. Die Ergänzungsklage würde damit auch zum taktischen Instrument des beklagten Ehegatten, um Verschuldensgründe auf Seite des Scheidungsklägers je nach Belieben zunächst im Scheidungsverfahren einem "ersten Test" zu unterziehen, um sie dann später in der Ergänzungsklage neuerlich aufzurollen. Der gleiche Verschuldensgrund könnte damit zweimal, einmal ohne, einmal mit einem Mitverschuldensantrag geltend gemacht werden. Eine Bedachtnahme auf die oben genannten Gründe, die die - ausnahmsweise - Bevorzugung der im Entscheidungsstreit beklagten Partei rechtfertigen, wäre damit aber nicht mehr möglich. Damit würde aber auch der allgemeine Grundsatz, wonach Ausnahmen stets restroktiv auszulegen sind (vgl Arb 10.415; RIS-Justiz RS008975, RS0017010, RS0095387, RS0098309, RS0111003, RS0011009 ua), aufgegeben. Zusammenfassend wurde daher die Ergänzungsklage mangels Geltendmachung "weiterer" Verschuldensgründe ebenfalls zu Recht zurückgewiesen.Gerade diese Gründe kann jedoch die Rekurswerberin für ihren Standpunkt nicht ins Treffen führen. Richtig wiesen die Vorinstanzen darauf hin, daß die Klägerin jene Verschuldensgründe, auf die sie die Ergänzungsklage stützt (ehewidriges Verhältnis des Ehegatten; Auszug aus der Ehewohnung), von Anfang an auch im Scheidungsverfahren geltend machte (siehe Klagebeantwortung ON 3, AS 6 f des Scheidungsaktes). Die Klägerin kann demnach auch nicht für ihren Standpunkt in Anspruch nehmen, die Geltendmachung von Eheverfehlungen des Prozeßgegners hätte ihren eigenen Interessen widersprochen und wäre demzufolge unzumutbar gewesen. Im Gegenteil vertrat die Rekurswerberin, wenn auch ihr primäres Prozeßziel unstrittig die Abweisung des Scheidungsbegehrens gewesen sein mag, in der außerordentlichen Revision des Scheidungsverfahrens noch den Standpunkt, daß in ihrem Vorbringen der Eheverfehlungen des Ehegatten ohnehin ein (schlüssiger) Mitverschuldensantrag gelegen wäre, was aber der Annahme, die Geltendmachung von Eheverfehlungen des Gegners hätte den eigenen Interessen widersprochen und wäre unzumutbar gewesen, entgegensteht. Eine Ausweitung der nur ausnahmsweise zulässigen Durchbrechung der Rechtskraft des Scheidungsurteils durch eine Ergänzungsklage auf den vorliegenden Fall hätte, wie das Rekursgericht zu Recht befürchtete, zur Folge, daß die Ergänzungsklage zum "willkürlich einsetzbaren Instrument zur Umgehung der Rechtskraft von Scheidungsurteilen" würde. Die Ergänzungsklage hindert nicht die Geltendmachung "weiterer" Verschuldensgründe nach bereits erfolgter Ehescheidung mit selbständiger Klage (Fasching Lehrbuch2 Rz 2365; Hopf/Kathrein, Eherecht, Paragraph 460, ZPO Anmerkung 17; JBl 1991, 50). Verschuldensgründen, die aber bereits im Scheidungsverfahren - wenn auch ohne Stellung eines Mitverschuldensantrages - in der erkennbaren Absicht, die sittliche Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens in Frage zu stellen vergleiche EFSlg 46.182, 51.607, 60.194 ua), geltend gemacht wurden, ist jedoch die Eignung, eine Ergänzungsklage als "weitere" Verschuldensgründe zu tragen, abzusprechen. Es würde damit nicht nur die Rechtskraftwirkung (Paragraph 411, ZPO) als entscheidende Urteilswirkung, die den Urteilen ihre rechtliche Sonderstellung verleiht, ihnen die "Kraft des Rechts" und die "Autorität des Richterspruchs" gibt (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1492), in unzulässiger Weise ausgehöhlt. Die Ergänzungsklage würde damit auch zum taktischen Instrument des beklagten Ehegatten, um Verschuldensgründe auf Seite des Scheidungsklägers je nach Belieben zunächst im Scheidungsverfahren einem "ersten Test" zu unterziehen, um sie dann später in der Ergänzungsklage neuerlich aufzurollen. Der gleiche Verschuldensgrund könnte damit zweimal, einmal ohne, einmal mit einem Mitverschuldensantrag geltend gemacht werden. Eine Bedachtnahme auf die oben genannten Gründe, die die - ausnahmsweise - Bevorzugung der im Entscheidungsstreit beklagten Partei rechtfertigen, wäre damit aber nicht mehr möglich. Damit würde aber auch der allgemeine Grundsatz, wonach Ausnahmen stets restroktiv auszulegen sind vergleiche Arb 10.415; RIS-Justiz RS008975, RS0017010, RS0095387, RS0098309, RS0111003, RS0011009 ua), aufgegeben. Zusammenfassend wurde daher die Ergänzungsklage mangels Geltendmachung "weiterer" Verschuldensgründe ebenfalls zu Recht zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.