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Rechtssatz RS0044410×

Rechtssatz RS0044410

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044410

Geschäftszahl

5Ob515/94; 9Ob157/99z

Entscheidungsdatum

09.07.1999

Rechtssatz

Keine Ergänzungsklage des im Scheidungsverfahren nach Paragraph 55, EheG voll obsiegenden klagenden Ehegatten; es geht nämlich darum, das im Vorprozeß nach Maßgabe des Klagebegehrens ergangene, durch die Unterlassung eines Mitverschuldensantrages oder Verschuldensantrages der beklagten Partei jedoch unvollständig gebliebene Scheidungsurteil zu ergänzen vergleiche JBl 1971, 574), und nicht um die Gewährung eines zusätzlichen Rechtsschutzanspruches an den, der mit seinem frei gewählten, die Verschuldensfrage ausklammernden Scheidungsbegehren bereits durchgedrungen ist. Daher steht auch nur der im vormaligen Scheidungsprozeß beklagten Partei die Ergänzungsklage offen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 515/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 5 Ob 515/94
    Veröff. SZ 67/45
  • 9 Ob 157/99z
    Entscheidungstext OGH 09.07.1999 9 Ob 157/99z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0044410

Dokumentnummer

JJR_19940322_OGH0002_0050OB00515_9400000_001