Entscheidungsgründe:
Die Streitteile waren verheiratet. Ihre Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Schwaz vom 1.4.1992, 1 C 65/92m-3, nach mehr als sechsjähriger Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gemäß § 55 EheG rechtskräftig geschieden. Die nunmehrige Klägerin war auch Klägerin in diesem Scheidungsverfahren.Die Streitteile waren verheiratet. Ihre Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Schwaz vom 1.4.1992, 1 C 65/92m-3, nach mehr als sechsjähriger Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gemäß Paragraph 55, EheG rechtskräftig geschieden. Die nunmehrige Klägerin war auch Klägerin in diesem Scheidungsverfahren.
In der zu 1 C 65/92m des Bezirksgerichtes Schwaz eingebrachten Scheidungsklage, einer Protokollarklage, hatte die Klägerin vorgebracht, daß die Ehe "aus dem Alleinverschulden des Beklagten unheilbar zerrütet sei". Sie erwähnte in diesem Zusammenhang, daß der Beklagte sie im Jahr 1983 verlassen, gegen ihren Willen ein ehewidriges Verhältnis zu einer anderen Frau unterhalten habe und erst vor kurzem bei seiner Lebensgefährtin ausgezogen und gegen ihren Willen zu ihr zurückgekehrt sei, verknüpfte damit aber kein Scheidungsbegehren wegen Verschuldens. Sie machte vielmehr ausdrücklich den "Scheidungsgrund gemäß § 55 EheG" geltend.In der zu 1 C 65/92m des Bezirksgerichtes Schwaz eingebrachten Scheidungsklage, einer Protokollarklage, hatte die Klägerin vorgebracht, daß die Ehe "aus dem Alleinverschulden des Beklagten unheilbar zerrütet sei". Sie erwähnte in diesem Zusammenhang, daß der Beklagte sie im Jahr 1983 verlassen, gegen ihren Willen ein ehewidriges Verhältnis zu einer anderen Frau unterhalten habe und erst vor kurzem bei seiner Lebensgefährtin ausgezogen und gegen ihren Willen zu ihr zurückgekehrt sei, verknüpfte damit aber kein Scheidungsbegehren wegen Verschuldens. Sie machte vielmehr ausdrücklich den "Scheidungsgrund gemäß Paragraph 55, EheG" geltend.
Nunmehr strebt die Klägerin die Änderung des Scheidungsurteils in der Weise an, daß die Scheidung aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten ausgesprochen wird. Sie qualifiziert ihr Begehren als "Ergänzungsklage", durch die der seinerzeit mögliche, aber nicht gestellte "Verschuldensantrag" nachgeholt wird. Als Scheidungsgründe macht die Klägerin geltend, daß der Beklagte die Ehe gebrochen und sie gegen ihren Willen verlassen habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es bejahte zwar die grundsätzliche Möglichkeit einer Ergänzungsklage zur nachträglichen Geltendmachung von Scheidungsgründen iSd §§ 47, 49 EheG trotz bereits aufgelöster Ehe, hielt sie jedoch im konkreten Fall für verfristet, weil gemß § 57 EheG das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn die darauf gestützte Scheidungsklage nicht binnen 6 Monaten erhoben wird. Im konkreten Fall hätten die jetzt den Gegenstand der Ergänzungsklage bildenden Scheidungsgründe binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geltend gemacht werden müssen, weil seither eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr in Frage kommt und eine Hemmung der Präklusionsfrist des § 57 EheG nach der Judikatur dann nicht eintritt, wenn beide Teile zumindest schlüssig erklären, an einer Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft nicht interessiert zu sein (EFSlg 66.433).Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es bejahte zwar die grundsätzliche Möglichkeit einer Ergänzungsklage zur nachträglichen Geltendmachung von Scheidungsgründen iSd Paragraphen 47, 49, EheG trotz bereits aufgelöster Ehe, hielt sie jedoch im konkreten Fall für verfristet, weil gemß Paragraph 57, EheG das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn die darauf gestützte Scheidungsklage nicht binnen 6 Monaten erhoben wird. Im konkreten Fall hätten die jetzt den Gegenstand der Ergänzungsklage bildenden Scheidungsgründe binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geltend gemacht werden müssen, weil seither eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr in Frage kommt und eine Hemmung der Präklusionsfrist des Paragraph 57, EheG nach der Judikatur dann nicht eintritt, wenn beide Teile zumindest schlüssig erklären, an einer Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft nicht interessiert zu sein (EFSlg 66.433).
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil aus folgenden Erwägungen:
Die Ergänzungsklage sei im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden, weil sich für sie gar keine Rechtsgrundlage finden lasse. Die Rechtsprechung lasse zwar ausnahmsweise eine Ergänzungsklage zu, um - bei Aufrechterhaltung der Ehescheidung - einen Schuld - oder Mitschuldausspruch nachzutragen, doch seien dabei immer die Schranken der Rechtskraft zu beachten (SZ 25/331 ua). Die Präklusionswirkung der Rechtskraft bringe es mit sich, daß ein auf § 55 EheG beruhendes Scheidungsurteil nicht nachträglich in ein solches nach § 47 EheG oder § 49 EheG umgeändert werden könne. Ebensowenig werde einem Ehegatten, der nach § 55 EheG Klage führte, im nachhinein die Möglichkeit einer Erörterung des Verschuldens des beklagten Ehegatten eröffnet, was ihm ja selbst im "zu ergänzenden Vorverfahren" nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen gänzlich verwehrt wäre. Diese Erwägung wiege umso mehr, als etwa die Fällung eines Teilurteils allein über das Scheidungsbegehren nach § 55 Abs 3 EheG für unzulässig gehalten wird, wenn der beklagte Ehegatte einen Antrag nach § 61 Abs 3 EheG gestellt hat (SZ 59/64).Die Ergänzungsklage sei im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden, weil sich für sie gar keine Rechtsgrundlage finden lasse. Die Rechtsprechung lasse zwar ausnahmsweise eine Ergänzungsklage zu, um - bei Aufrechterhaltung der Ehescheidung - einen Schuld - oder Mitschuldausspruch nachzutragen, doch seien dabei immer die Schranken der Rechtskraft zu beachten (SZ 25/331 ua). Die Präklusionswirkung der Rechtskraft bringe es mit sich, daß ein auf Paragraph 55, EheG beruhendes Scheidungsurteil nicht nachträglich in ein solches nach Paragraph 47, EheG oder Paragraph 49, EheG umgeändert werden könne. Ebensowenig werde einem Ehegatten, der nach Paragraph 55, EheG Klage führte, im nachhinein die Möglichkeit einer Erörterung des Verschuldens des beklagten Ehegatten eröffnet, was ihm ja selbst im "zu ergänzenden Vorverfahren" nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen gänzlich verwehrt wäre. Diese Erwägung wiege umso mehr, als etwa die Fällung eines Teilurteils allein über das Scheidungsbegehren nach Paragraph 55, Absatz 3, EheG für unzulässig gehalten wird, wenn der beklagte Ehegatte einen Antrag nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG gestellt hat (SZ 59/64).
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält den Ausspruch, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Begründet wurde dies mit der klaren Rechtslage.
In der nunmehr vorliegenden ao Revision macht die Klägerin geltend, daß keine Judikatur auffindbar sei, die es ausschließe, ein auf § 55 EheG gestütztes Scheidungsurteil durch einen Verschuldensausspruch zu ergänzen. Gerade dafür sei die Ergänzungsklage vorgesehen; der Grundsatz der Einheitlichkeit des Eheverfahrens werde insoweit durch das Anerkenntnis der Teilrechtskraft und der dadurch geschaffenen Situation eines Teilurteils über die Auflösung des Ehebandes durchbrochen. Wenngleich dabei in erster Linie an die Nachholung eines Verschuldensausspruches iSd § 61 Abs 3 EheG auf Grund einer Ergänzungsklage des im seinerzeitigen Ehescheidungsverfahren beklagten Ehegatten gedacht sei, dürfe diese Möglichkeit - schon aus Gründen der Gleichbehandlung - der klagenden Partei des seinerzeitigen Scheidungsprozesses nicht vorenthalten werden. Die Festlegung auf den Scheidungsgrund des § 55 EheG bedeute nicht den Verzicht auf die Geltendmachung anderer, den §§ 47 oder 49 EheG unterstellbarer Scheidungsgründe. Auch die (Teil-) Rechtskraft des Scheidungsurteils könne der gegenständlichen Ergänzungsklage nicht entgegenstehen, weil die Verschuldensfrage gar nicht Streitgegenstand des Vorprozesses war. Die weiteren Revisionsausführungen beschäftigen sich mit der vom Erstgericht angenommenen Verfristung. Der Revisionsantrag geht dahin, das angefochtene Urteil entweder im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung über die noch nicht erledigten Berufungsgründe an das Gericht zweiter Instanz zurückzuverweisen.In der nunmehr vorliegenden ao Revision macht die Klägerin geltend, daß keine Judikatur auffindbar sei, die es ausschließe, ein auf Paragraph 55, EheG gestütztes Scheidungsurteil durch einen Verschuldensausspruch zu ergänzen. Gerade dafür sei die Ergänzungsklage vorgesehen; der Grundsatz der Einheitlichkeit des Eheverfahrens werde insoweit durch das Anerkenntnis der Teilrechtskraft und der dadurch geschaffenen Situation eines Teilurteils über die Auflösung des Ehebandes durchbrochen. Wenngleich dabei in erster Linie an die Nachholung eines Verschuldensausspruches iSd Paragraph 61, Absatz 3, EheG auf Grund einer Ergänzungsklage des im seinerzeitigen Ehescheidungsverfahren beklagten Ehegatten gedacht sei, dürfe diese Möglichkeit - schon aus Gründen der Gleichbehandlung - der klagenden Partei des seinerzeitigen Scheidungsprozesses nicht vorenthalten werden. Die Festlegung auf den Scheidungsgrund des Paragraph 55, EheG bedeute nicht den Verzicht auf die Geltendmachung anderer, den Paragraphen 47, oder 49 EheG unterstellbarer Scheidungsgründe. Auch die (Teil-) Rechtskraft des Scheidungsurteils könne der gegenständlichen Ergänzungsklage nicht entgegenstehen, weil die Verschuldensfrage gar nicht Streitgegenstand des Vorprozesses war. Die weiteren Revisionsausführungen beschäftigen sich mit der vom Erstgericht angenommenen Verfristung. Der Revisionsantrag geht dahin, das angefochtene Urteil entweder im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung über die noch nicht erledigten Berufungsgründe an das Gericht zweiter Instanz zurückzuverweisen.
Dem Beklagten wurde die Erstattung einer Revisionsbeantwortung freigestellt. Er hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Zurückweisung der Revision, hilfsweise die Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Die Revision ist zulässig, weil der Fall einer Ergänzungsklage des im Scheidungsverfahren nach § 55 EheG voll obsiegenden klagenden Ehegatten erstmals an den Obersten Gerichtshof herangetragen wird; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil der Fall einer Ergänzungsklage des im Scheidungsverfahren nach Paragraph 55, EheG voll obsiegenden klagenden Ehegatten erstmals an den Obersten Gerichtshof herangetragen wird; sie ist jedoch nicht berechtigt.