Der Rekurs ist zulässig und auch berechtigt, wenngleich zum Nachteil der Rechtsmittelwerberin, weil in der Sache selbst Spruchreife vorliegt und die unter Hinweis auf das Vorliegen einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ausgesprochene Zulassung des Rekurses die Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes in jeder Richtung ermöglicht, wobei das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 519; 4 Ob 595/95; 7 Ob 2253/96s, 7 Ob 370/97f).Der Rekurs ist zulässig und auch berechtigt, wenngleich zum Nachteil der Rechtsmittelwerberin, weil in der Sache selbst Spruchreife vorliegt und die unter Hinweis auf das Vorliegen einer Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ausgesprochene Zulassung des Rekurses die Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes in jeder Richtung ermöglicht, wobei das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 519,; 4 Ob 595/95; 7 Ob 2253/96s, 7 Ob 370/97f).
Vorauszuschicken ist, daß die vorliegende Rechtssache - wovon beide Vorinstanzen und auch die Parteien übereinstimmend ausgehen - zutreffend nach österreichischem Recht beurteilt wurde (§ 20 Abs 1 iVm § 18 Abs 1 Z 1 IPRG). Die gesonderte Entscheidung über die Verschuldensfrage richtet sich nach dem Scheidungsstatut, für das wiederum das gemeinsame österreichische Personalstatut der Ehegatten maßgeblich ist (SZ 68/57; Hoyer in ZfRV [Glosse] 1987, 154 [155]).Vorauszuschicken ist, daß die vorliegende Rechtssache - wovon beide Vorinstanzen und auch die Parteien übereinstimmend ausgehen - zutreffend nach österreichischem Recht beurteilt wurde (Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, IPRG). Die gesonderte Entscheidung über die Verschuldensfrage richtet sich nach dem Scheidungsstatut, für das wiederum das gemeinsame österreichische Personalstatut der Ehegatten maßgeblich ist (SZ 68/57; Hoyer in ZfRV [Glosse] 1987, 154 [155]).
Die Judikatur hat seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Judikat 57 neu (SZ 25/331) im Hinblick auf die Ablehnung der Einheitlichkeit des Scheidungsverfahrens in der österreichischen Rechtsprechung die Möglichkeit einer (nachträglichen) Ergänzung des Verschuldensausspruches einer mit rechtskräftigem Urteil geschiedenen Ehe unter bestimmten Voraussetzungen bejaht (JBl 1991, 50; SZ 67/45) und die Lehre hat dem zugestimmt (Fasching IV 500 Anm 8 zu § 530; ders Lehrbuch2 Rz 2365; Jelinek, Die Wiederaufnahmsklage wegen neuer Tatsachen und Beweismittel im Eheprozeß, JBl 1968, 510 [514 f]). Eine solche Ergänzungsklage dient, wie schon ihr Name sagt (Jelinek aaO bezeichnet sie als „Schuldausspruchsänderungsklage“), der Nachholung oder Korrektur eines Schuldausspruches, der mangels Ausschöpfung vorhandener prozessualer Gestaltungsmöglichkeiten im Urteil des Vorprozesses nicht enthalten oder unvollständig geblieben ist. Ebenfalls bereits mehrfach - und wiederum gebilligt von der Lehre (Pichler in Rummel, ABGB II2 Rz 5 zu § 61 EheG) - wurde vom Obersten Gerichtshof auch ausgesprochen, daß dann, wenn ein ausländisches Gericht die Ehe wegen Getrenntlebens der Ehegatten ohne Verschuldensausspruch geschieden hat, in Österreich ein Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG nachgetragen werden kann (SZ 59/124 [Canada]; SZ 68/57 [BRD]), wobei die sechsmonatige Frist des § 57 Abs 1 EheG auch für solche Klagen gilt und mit der österreichischen Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils zu laufen beginnt (SZ 68/57; RIS-Justiz RS0057271, RS0057254). In der Entscheidung 2 Ob 502/85 (= EFSlg 48.801) wurde diese Möglichkeit allerdings für den Fall einer Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a EheG abgelehnt, weil es der durch diese Gesetzesstelle geschaffenen Möglichkeit der einvernehmlichen Scheidung und einvernehmlichen Regelung der Scheidungsfolgen widersprechen würde, einem Ehegatten nach rechtskräftiger Auflösung der Ehe die Möglichkeit zu geben, eine dem Einverständnis des anderen Gatten nicht entsprechende ergänzende Entscheidung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0008475; Hopf/Kathrein, Eherecht Anm 4 zu § 226 AußStrG).Die Judikatur hat seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Judikat 57 neu (SZ 25/331) im Hinblick auf die Ablehnung der Einheitlichkeit des Scheidungsverfahrens in der österreichischen Rechtsprechung die Möglichkeit einer (nachträglichen) Ergänzung des Verschuldensausspruches einer mit rechtskräftigem Urteil geschiedenen Ehe unter bestimmten Voraussetzungen bejaht (JBl 1991, 50; SZ 67/45) und die Lehre hat dem zugestimmt (Fasching römisch vier 500 Anmerkung 8, zu Paragraph 530,; ders Lehrbuch2 Rz 2365; Jelinek, Die Wiederaufnahmsklage wegen neuer Tatsachen und Beweismittel im Eheprozeß, JBl 1968, 510 [514 f]). Eine solche Ergänzungsklage dient, wie schon ihr Name sagt (Jelinek aaO bezeichnet sie als „Schuldausspruchsänderungsklage“), der Nachholung oder Korrektur eines Schuldausspruches, der mangels Ausschöpfung vorhandener prozessualer Gestaltungsmöglichkeiten im Urteil des Vorprozesses nicht enthalten oder unvollständig geblieben ist. Ebenfalls bereits mehrfach - und wiederum gebilligt von der Lehre (Pichler in Rummel, ABGB II2 Rz 5 zu Paragraph 61, EheG) - wurde vom Obersten Gerichtshof auch ausgesprochen, daß dann, wenn ein ausländisches Gericht die Ehe wegen Getrenntlebens der Ehegatten ohne Verschuldensausspruch geschieden hat, in Österreich ein Verschuldensausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG nachgetragen werden kann (SZ 59/124 [Canada]; SZ 68/57 [BRD]), wobei die sechsmonatige Frist des Paragraph 57, Absatz eins, EheG auch für solche Klagen gilt und mit der österreichischen Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils zu laufen beginnt (SZ 68/57; RIS-Justiz RS0057271, RS0057254). In der Entscheidung 2 Ob 502/85 (= EFSlg 48.801) wurde diese Möglichkeit allerdings für den Fall einer Ehescheidung im Einvernehmen nach Paragraph 55 a, EheG abgelehnt, weil es der durch diese Gesetzesstelle geschaffenen Möglichkeit der einvernehmlichen Scheidung und einvernehmlichen Regelung der Scheidungsfolgen widersprechen würde, einem Ehegatten nach rechtskräftiger Auflösung der Ehe die Möglichkeit zu geben, eine dem Einverständnis des anderen Gatten nicht entsprechende ergänzende Entscheidung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0008475; Hopf/Kathrein, Eherecht Anmerkung 4, zu Paragraph 226, AußStrG).
Nichts anderes kann für den hier zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt gelten: Wie sich aus dem in Original und beglaubigter Übersetzung vorliegenden Scheidungsurteil des Gemeindegerichtes Kucevo, dessen Echtheit von den Parteien in der Berufungsverhandlung ausdrücklich zugestanden wurde, ergibt, erfolgte die Ehescheidung der Parteien vor diesem Gericht zufolge einverständlichen Scheidungsantrages sowie einvernehmlicher Einigung darüber, daß die Ehe (mangels zugestandener Aussicht, sie wiederherzustellen) geschieden werden solle und die Kinder dem Vater zugesprochen werden sollten. Das Gemeindegericht Kucevo sprach demgemäß die Scheidung der Ehe gemäß Art 84 Abs 1 des Gesetzes über die Ehe und die Familienbeziehungen aus. Dieses hier maßgebliche Gesetz vom 5. Juni 1980 (in deutscher Übersetzung abgedruckt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Serbien/engeres Serbien - Jugoslawien), kennt - so wie das österreichische Recht - die Beendigung der Ehe aufgrund des Einvernehmens beider Ehegatten (Art 84) oder durch Erhebung der Klage insbesondere wegen ernsthafter und dauerhafter Zerrüttung der Ehebeziehungen (Art 83, 85 Abs 1 erster Satz leg cit). Die Bestimmung des vom Gemeindegericht Kucevo angewandten Art 84 entspricht hinsichtlich ihrer Voraussetzungen weitestgehend der österreichischen Regelung des § 55a EheG: Auch nach Art 84 leg cit bedarf es eines einvernehmlichen Antrages beider Ehegatten, welchem eine schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (Obhut, Erziehung und Unterhalt gemeinschaftlicher Kinder sowie Art und Weise der Unterhaltung persönlicher Beziehungen zu diesen) beizufügen ist. Weitergehende Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein. Daraus folgt jedoch - auf den vorliegenden Fall bezogen -, daß es (wie der Oberste Gerichtshof bereits in der zitierten Entscheidung 2 Ob 502/85 ausgesprochen hat) auch bei nach dieser ausländischen Norm geschiedenen Eheleuten dem Grundsatz der Einvernehmlichkeit und Parteiendisposition zur einvernehmlichen Regelung der Ehescheidung widersprechen würde, einem der beiden Ehegatten nach rechtskräftiger Auflösung der Ehe die Möglichkeit zu geben, eine dem Einverständnis des anderen Gatten widersprechende ergänzende Entscheidung nachträglich herbeiführen zu können. Dieses Ergebnis steht damit auch in Übereinstimmung zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 545/88 (EvBl 1989/28), in der ausgesprochen wurde, daß im Fall einer nach materiellem jugoslawischen Recht (in concreto ebenfalls nach Art 83 ff des zitierten Gesetzes über die Ehe und die Familienbeziehungen) zu beurteilenden Scheidung ein Ausspruch des Verschuldens eines Ehegatten an dieser zufolge Fehlens einer Norm in der anzuwendenden jugoslawischen Rechtsordnung, auf welche der Ausspruch eines Verschuldens des Ehegatten an der Ehescheidung gegründet werden könnte, zur Gänze zu entfallen habe; dies muß jedenfalls dann gelten, wenn der Ehescheidung der betroffenen Ehegatten keine (streitige) Klage, sondern ein einvernehmlicher Scheidungsantrag zugrundeliegt und sie sich dem aufgrund dieses ergangenen Spruch ihres Heimatgerichtes unterwarfen und diesen in Rechtskraft erwachsen ließen.Nichts anderes kann für den hier zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt gelten: Wie sich aus dem in Original und beglaubigter Übersetzung vorliegenden Scheidungsurteil des Gemeindegerichtes Kucevo, dessen Echtheit von den Parteien in der Berufungsverhandlung ausdrücklich zugestanden wurde, ergibt, erfolgte die Ehescheidung der Parteien vor diesem Gericht zufolge einverständlichen Scheidungsantrages sowie einvernehmlicher Einigung darüber, daß die Ehe (mangels zugestandener Aussicht, sie wiederherzustellen) geschieden werden solle und die Kinder dem Vater zugesprochen werden sollten. Das Gemeindegericht Kucevo sprach demgemäß die Scheidung der Ehe gemäß Artikel 84, Absatz eins, des Gesetzes über die Ehe und die Familienbeziehungen aus. Dieses hier maßgebliche Gesetz vom 5. Juni 1980 (in deutscher Übersetzung abgedruckt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Serbien/engeres Serbien - Jugoslawien), kennt - so wie das österreichische Recht - die Beendigung der Ehe aufgrund des Einvernehmens beider Ehegatten (Artikel 84,) oder durch Erhebung der Klage insbesondere wegen ernsthafter und dauerhafter Zerrüttung der Ehebeziehungen (Artikel 83,, 85 Absatz eins, erster Satz leg cit). Die Bestimmung des vom Gemeindegericht Kucevo angewandten Artikel 84, entspricht hinsichtlich ihrer Voraussetzungen weitestgehend der österreichischen Regelung des Paragraph 55 a, EheG: Auch nach Artikel 84, leg cit bedarf es eines einvernehmlichen Antrages beider Ehegatten, welchem eine schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (Obhut, Erziehung und Unterhalt gemeinschaftlicher Kinder sowie Art und Weise der Unterhaltung persönlicher Beziehungen zu diesen) beizufügen ist. Weitergehende Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein. Daraus folgt jedoch - auf den vorliegenden Fall bezogen -, daß es (wie der Oberste Gerichtshof bereits in der zitierten Entscheidung 2 Ob 502/85 ausgesprochen hat) auch bei nach dieser ausländischen Norm geschiedenen Eheleuten dem Grundsatz der Einvernehmlichkeit und Parteiendisposition zur einvernehmlichen Regelung der Ehescheidung widersprechen würde, einem der beiden Ehegatten nach rechtskräftiger Auflösung der Ehe die Möglichkeit zu geben, eine dem Einverständnis des anderen Gatten widersprechende ergänzende Entscheidung nachträglich herbeiführen zu können. Dieses Ergebnis steht damit auch in Übereinstimmung zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 545/88 (EvBl 1989/28), in der ausgesprochen wurde, daß im Fall einer nach materiellem jugoslawischen Recht (in concreto ebenfalls nach Artikel 83, ff des zitierten Gesetzes über die Ehe und die Familienbeziehungen) zu beurteilenden Scheidung ein Ausspruch des Verschuldens eines Ehegatten an dieser zufolge Fehlens einer Norm in der anzuwendenden jugoslawischen Rechtsordnung, auf welche der Ausspruch eines Verschuldens des Ehegatten an der Ehescheidung gegründet werden könnte, zur Gänze zu entfallen habe; dies muß jedenfalls dann gelten, wenn der Ehescheidung der betroffenen Ehegatten keine (streitige) Klage, sondern ein einvernehmlicher Scheidungsantrag zugrundeliegt und sie sich dem aufgrund dieses ergangenen Spruch ihres Heimatgerichtes unterwarfen und diesen in Rechtskraft erwachsen ließen.
Aufgrund dieser rechtlichen Beurteilung bedarf es nicht der vom Berufungsgericht für erforderlich erachteten Erörterungen und Verbreiterungen; vielmehr ist die Rechtssache bereits jetzt im Sinne einer Abweisung des (eingeschränkten) Klagebegehrens spruchreif.
Die Entscheidung über die Kosten sämtlicher drei Instanzen beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat zufolge ihres gänzlichen Unterliegens dem Beklagten die tarifmäßigen Kosten zu ersetzen. Für den Berufungsschriftsatz gebührt dabei, weil kein Fall des § 23 Abs 9 RATG idF Art XVII WGN 1997 BGBl I 1997/140 vorliegt, nur der einfache Einheitssatz (in der von der beklagten Partei selbst beantragten Berufungsverhandlung erfolgte eine Ergänzung des Beweisverfahrens durch Urkundenvorlage); in einem solchen Fall ist für die Berufung nur der bereits bisher gebührende (einfache) Einheitssatz sowie die gesonderte Honorierung der Berufungsverhandlung zuzusprechen (RV 898 BlgNR 20. GP, 53). Im Kostenverzeichnis erster Instanz unterlief dem Beklagtenvertreter ein Rechenfehler dahin, daß der 60%ige Einheitssatz richtig S 2.538,-- anstatt S 2.438,-- beträgt; da diese Minderverzeichnung ihre Ursache jedoch nur in einem Rechenfehler des Antragstellers hat, die einzelnen Ansätze der Kosten jedoch richtig verzeichnet, aber letztlich eine falsche Endsumme errechnet wurde, konnte ihm dennoch ohne Verstoß gegen die Vorschrift des § 405 ZPO der richtige Gesamtbetrag (S 8.201,60) zuerkannt werden (10 Ob 509/96).Die Entscheidung über die Kosten sämtlicher drei Instanzen beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat zufolge ihres gänzlichen Unterliegens dem Beklagten die tarifmäßigen Kosten zu ersetzen. Für den Berufungsschriftsatz gebührt dabei, weil kein Fall des Paragraph 23, Absatz 9, RATG in der Fassung Artikel römisch siebzehn, WGN 1997 BGBl römisch eins 1997/140 vorliegt, nur der einfache Einheitssatz (in der von der beklagten Partei selbst beantragten Berufungsverhandlung erfolgte eine Ergänzung des Beweisverfahrens durch Urkundenvorlage); in einem solchen Fall ist für die Berufung nur der bereits bisher gebührende (einfache) Einheitssatz sowie die gesonderte Honorierung der Berufungsverhandlung zuzusprechen Regierungsvorlage 898, BlgNR 20. GP, 53). Im Kostenverzeichnis erster Instanz unterlief dem Beklagtenvertreter ein Rechenfehler dahin, daß der 60%ige Einheitssatz richtig S 2.538,-- anstatt S 2.438,-- beträgt; da diese Minderverzeichnung ihre Ursache jedoch nur in einem Rechenfehler des Antragstellers hat, die einzelnen Ansätze der Kosten jedoch richtig verzeichnet, aber letztlich eine falsche Endsumme errechnet wurde, konnte ihm dennoch ohne Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 405, ZPO der richtige Gesamtbetrag (S 8.201,60) zuerkannt werden (10 Ob 509/96).