Die Revision ist zulässig, da im vorliegenden Fall zwar eine Einzelvereinbarung zwischen Bank und Realschuldner im Vordergrund steht, diese jedoch von den Vorinstanzen in einer über den Anlaßfall hinausgehenden Weise verfehlt ausgelegt und angewandt wurde, und dies daher vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit richtigzustellen war.
Da die Revisionsgegnerin nach Zustellung der Gleichschrift der außerordentlichen Revision der beklagten Partei bereits von sich aus noch vor der in § 508 a Abs 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Mitteilung eine Revisionsbeantwortung eingebracht hat, bedurfte es einer gesonderten Beschlußfassung der Freistellung der Revisionsbeantwortung nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr; vielmehr kann in einem solchen Fall bereits in der Sache selbst erkannt werden, ohne daß es auch der Mitteilungen nach Abs 3 leg cit bedurfte (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 508 a).Da die Revisionsgegnerin nach Zustellung der Gleichschrift der außerordentlichen Revision der beklagten Partei bereits von sich aus noch vor der in Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 1 ZPO vorgesehenen Mitteilung eine Revisionsbeantwortung eingebracht hat, bedurfte es einer gesonderten Beschlußfassung der Freistellung der Revisionsbeantwortung nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr; vielmehr kann in einem solchen Fall bereits in der Sache selbst erkannt werden, ohne daß es auch der Mitteilungen nach Absatz 3, leg cit bedurfte (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 508, a).
Der Revision kommt Berechtigung zu.
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu folgendes erwogen:
1.) Die maßgeblichen Rechtsfragen liegen einerseits in der Art des Verrechnungsverhältnisses, andererseits aber in der Haftungsbeschränkung, die zwischen den Parteien (hinsichtlich des Beklagten durch dessen vormaligen Kollisionskurator und im Sinne der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes) vereinbart wurden, wozu noch kommt, daß der Beklagte nur Real- und nicht auch Personalschuldner der klägerischerseits gewährten Kredite ist. Im Rahmen der Auslegung ist dabei schließlich auch darauf Bedacht zu nehmen, daß die diesbezügliche Zusatzvereinbarung vom 15.10.1984 nach den Feststellungen der Vorinstanzen von der klagenden Partei verfaßt und formuliert worden ist, sodaß undeutliche Bestimmungen gemäß § 915 zweiter Halbsatz ABGB gegen sie selbst auszulegen sind, wozu noch kommt, daß sich im Zweifel - so wie ein Bürge (SZ 29/5) - auch ein Hypothekarschuldner die geringere Belastung auferlegen wollte (§ 915 erster Halbsatz ABGB). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte im Einvernehmen mit der Klägerin erklärt, nicht für die ganze Schuld (des Kontos Nr. 135.699 bzw aus dem Kreditvertrag vom 4.7.1983), sondern nur für einen bestimmten, von vorneherein (zeitlich wie betraglich) abgemessenen Teil derselben zu haften; er hat also - im Sinne der ausführungen Ehrenzweigs (System II/1 2 112) - seine Haftung nicht für die ganze (am vorerwähnten Konto ausgewiesene) Schuld, sondern nur bis zu einem gewissen Betrag (nämlich S 500.000,-) und damit einen bestimmten inhaltlich umschriebenen Teil der Schuld übernommen, welcher vom übrigen Teil der Schuld betraglich und entstehungsmäßig abgegrenzt werden kann (vgl. hiezu auch 7 Ob 260/72 und 2 Ob 502/95).1.) Die maßgeblichen Rechtsfragen liegen einerseits in der Art des Verrechnungsverhältnisses, andererseits aber in der Haftungsbeschränkung, die zwischen den Parteien (hinsichtlich des Beklagten durch dessen vormaligen Kollisionskurator und im Sinne der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes) vereinbart wurden, wozu noch kommt, daß der Beklagte nur Real- und nicht auch Personalschuldner der klägerischerseits gewährten Kredite ist. Im Rahmen der Auslegung ist dabei schließlich auch darauf Bedacht zu nehmen, daß die diesbezügliche Zusatzvereinbarung vom 15.10.1984 nach den Feststellungen der Vorinstanzen von der klagenden Partei verfaßt und formuliert worden ist, sodaß undeutliche Bestimmungen gemäß Paragraph 915, zweiter Halbsatz ABGB gegen sie selbst auszulegen sind, wozu noch kommt, daß sich im Zweifel - so wie ein Bürge (SZ 29/5) - auch ein Hypothekarschuldner die geringere Belastung auferlegen wollte (Paragraph 915, erster Halbsatz ABGB). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte im Einvernehmen mit der Klägerin erklärt, nicht für die ganze Schuld (des Kontos Nr. 135.699 bzw aus dem Kreditvertrag vom 4.7.1983), sondern nur für einen bestimmten, von vorneherein (zeitlich wie betraglich) abgemessenen Teil derselben zu haften; er hat also - im Sinne der ausführungen Ehrenzweigs (System II/1 2 112) - seine Haftung nicht für die ganze (am vorerwähnten Konto ausgewiesene) Schuld, sondern nur bis zu einem gewissen Betrag (nämlich S 500.000,-) und damit einen bestimmten inhaltlich umschriebenen Teil der Schuld übernommen, welcher vom übrigen Teil der Schuld betraglich und entstehungsmäßig abgegrenzt werden kann vergleiche hiezu auch 7 Ob 260/72 und 2 Ob 502/95).
2.) Daß der Pfandbesteller seine Haftung bis zu einem bestimmten Betrag beschränkt, ist jedenfalls zulässig. Im Zusammenhang mit derartigen (für den hier zu lösenden Fall durchaus vergleichbaren) Haftungsbegrenzungen bei Bürgen (und Zahlern) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß ein solcher dann, wenn auch nicht über den bestimmten Betrag hinaus, so doch für die ganze Schuld haftet, und Zahlungen des Hauptschuldners seine Haftung nur berühren, soweit der nach Abzug der Zahlung verbleibende Rest der Schuld die Haftsumme nicht erreicht (SZ 15/31). In der Entscheidung SZ 10/330 hat der Oberste Gerichtshof erkannt, daß bei einer betraglich limitierten Kredithypothek bei laufendem Kontokorrentkredit durch freiwillige Zahlungen des Schuldners an den Kreditgeber grundsätzlich nur die gesicherte (Gesamt-)Forderung, nicht aber der gesicherte Teil derselben abgestattet und eingeschränkt werde und der jeweilige Rest der veränderlichen Forderung, soweit er den Höchstbetrag nicht mehr übersteigt, gesichert sei, es sei denn, daß ausdrücklich die Pfandentlassung bei Bezahlung auch nur des gesicherten Teiles des überzogenen Kredites vereinbart war (wovon im hier zur Entscheidung anstehenden Fall ausgegangen werden kann, wohingegen im zitierten Anlaßfall das Pfandrecht - abweichend - auch für Forderungen eingeräumt worden war, die erst in Zukunft entstehen sollten). Zum selben Ergebnis gelangte der Oberste Gerichtshof auch in seiner späteren Entscheidung ZBl 1933/291, in welcher er sich ausdrücklich auf die Erwägungen der Entscheidung SZ 10/330 berief: Danach werde bei einer von einem Dritten für den Schuldner bestellten Kredithypothek grundsätzlich der ganze Kredit durch diese gesichert, gleichviel ob er sich im Rahmen des Kredithöchstbetrages bewege oder diesen überschreite; die Sicherung erstrecke sich allerdings nur bis zum vereinbarten Höchstbetrag. Wenn daher der Schuldner den überzogenen Kredit zum Teil abstatte, so sei der bezahlte Betrag von der jeweils bestehenden Schuldsumme in Abzug zu bringen und nicht vom vereinbarten Kredithöchstbetrag, es sei denn, der Gläubiger habe ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen dazu eingewilligt. Auch in der Entscheidung EvBl 1975/7 wurde ausgesprochen, daß, wer sich für Forderungen aus einem (Kontokorrent-)Kreditverhältnis bis zu einem bestimmten Höchstbetrag verbürge, mangels gegenteiliger Abrede mit diesem Betrag auch dann hafte, wenn der Gläubiger dem Hauptschuldner im weiteren Umfang Kredit gewährt; in diesem Fall würde also der Bürge (gleiches muß wiederum auch für den Pfandbesteller gelten) eben nicht bloß für einen bestimmten Teil der Schuld, sondern für die ganze Schuld, freilich nur bis zu einem gewissen Betrag haften (vgl auch ÖBA 1994, 236/428). Nur in einem solchen (nicht durch Vereinbarung besonders gestalteten) Fall müßten schuldtilgende Leistungen jeweils zunächst auf die letzte (oberste) Aufstockungstufe der wiederholten Krediterweiterungen und erst zuletzt auf den ursprünglichen (Haftungs-)Sockel angerechnet werden (6 Ob 587/83). Auch in der Entscheidung SZ 61/191 erkannte der Oberste Gerichtshof (unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung, nicht zuletzt die bereits zitierten Entscheidungen SZ 10/330 und ZBl 1933/291 sowie JBl 1958, 122, worin das Nichtwissen, daß im Falle einer Kreditüberziehung die den Kredit sichernde Höchstbetragshypothek nicht schon dann erlösche, wenn ein dem Höchstbetrag entsprechender Teil des Kredites zurückbezahlt werde, einem Notar haftungsmäßig zugerechnet und angelastet wurde), daß dem bloßen Realschuldner einer Höchstbetragshypothek geleistete Teilzahlungen auf den den Höchstbetrag übersteigenden nicht besicherten Teil der Forderung nicht angerechnet werden können; mit anderen Worten: bei Überschreitung des eingetragenen Höchstbetrages durch Kreditüberziehung erlischt die Hypothek also nicht schon dann, wenn ein dem Höchstbetrag entsprechender Teil des Kredites zurückgezahlt wurde; vielmehr haftet die Hypothek bis zur völligen Rückzahlung des Kredites, nur ist eben jener Betrag, um welchen dieser jeweils die eingetragene Höchstsumme überschreitet, ohne pfandrechtliche Deckung. Selbst wenn das Rechtsverhältnis, aus dem die besicherten Forderungen entstammen, bereits abgewickelt ist, weitere Forderungen also aus diesem nicht mehr bestehen können, habe der Pfandschuldner (der nur Real-, nicht auch gleichzeitig Personalschuldner ist) kein Recht zur Zahlung, bevor er vom Pfandgläubiger auf Grund der Pfandhaftung beansprucht wird, denn es müsse dem Gläubiger frei stehen, auf wen er zuerst greift; anders verhalte es sich nur dann, wenn der Realschuldner ausdrücklich oder schlüssig erklärt, bloß den besicherten Teil abtragen zu wollen, und der Kreditgeber dieser Zahlungsbestimmung nicht widerspricht. Umsomehr muß dies nach Auffassung des erkennenden Senates dann gelten, wenn der Gläubiger (Kreditgeber) - wie hier - eine solche Zustimmungserklärung bereits vorab (nämlich im Rahmen der von ihm selbst formulierten und von der beklagten Partei als Realschuldner sodann unverändert angenommenen und pflegschaftsgerichtlich ebenfalls unverändert genehmigten Zusatzvereinbarung) abgegeben hat. Auch Hoyer kommt daher in seinem Beitrag "Zwei Fragen der Höchstbetragshypothek" (FS Demelius, 349 ff [355 ff und 363]) folgerichtig zum Ergebnis, daß vor Abwicklung eines durch Höchstbetragshypothek gesicherten Rechtsverhältnisses die Pfandfreistellung der Liegenschaft des Drittpfandbestellers ohne Zustimmung des Gläubigers nicht in Frage komme, gegen den Willen des Gläubigers es also vor Abwicklung des Rechtsverhältnisses keine Pfandfreilassung der Liegenschaft gebe, sei doch im bankgeschäftlichen Verkehr - sofern nicht mit einem dritten Sicherungsgeber eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde - eine Besicherung der jeweiligen (Kontokorrent-)Saldoforderung der Regelfall (Avancini/Iro/Koziol, Österr.Bankvertragsrecht I 302, Rz 5/67). Gerade im vorliegenden Fall hat die klägerische Bank jedoch in ihrer Zusatzvereinbarung vom 15.10.1984 mit dem Beklagten als Realschuldner unmißverständlich die Zustimmung dazu erklärt, daß an sie (ab diesem Datum) geleistete Zahlungen von S 500.000,- oder darunter eine entsprechende Herabminderung der Pfandsicherung nach sich ziehen sollten (siehe nochmals ZBl 1933/291 und JBl 1958, 122). Nur wenn eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden wäre, könnte sich die Klägerin nach Auffassung des erkennenden Senates - auch im Sinne der Ausführungen von Reischauer in Rummel, ABGB II 2 Rz 35 zu § 1416 - mit Fug darauf berufen, daß sich "schon aus der Natur der Überziehungsvereinbarung bzw dem hypothetischen Parteiwillen ergibt, daß zunächst der überzogene Betrag zu tilgen ist" und "der unbesicherte Teil gleichsam (zumindest eine juristische Sekunde) vor dem besicherten" zur Tilgung gelangt wäre.2.) Daß der Pfandbesteller seine Haftung bis zu einem bestimmten Betrag beschränkt, ist jedenfalls zulässig. Im Zusammenhang mit derartigen (für den hier zu lösenden Fall durchaus vergleichbaren) Haftungsbegrenzungen bei Bürgen (und Zahlern) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß ein solcher dann, wenn auch nicht über den bestimmten Betrag hinaus, so doch für die ganze Schuld haftet, und Zahlungen des Hauptschuldners seine Haftung nur berühren, soweit der nach Abzug der Zahlung verbleibende Rest der Schuld die Haftsumme nicht erreicht (SZ 15/31). In der Entscheidung SZ 10/330 hat der Oberste Gerichtshof erkannt, daß bei einer betraglich limitierten Kredithypothek bei laufendem Kontokorrentkredit durch freiwillige Zahlungen des Schuldners an den Kreditgeber grundsätzlich nur die gesicherte (Gesamt-)Forderung, nicht aber der gesicherte Teil derselben abgestattet und eingeschränkt werde und der jeweilige Rest der veränderlichen Forderung, soweit er den Höchstbetrag nicht mehr übersteigt, gesichert sei, es sei denn, daß ausdrücklich die Pfandentlassung bei Bezahlung auch nur des gesicherten Teiles des überzogenen Kredites vereinbart war (wovon im hier zur Entscheidung anstehenden Fall ausgegangen werden kann, wohingegen im zitierten Anlaßfall das Pfandrecht - abweichend - auch für Forderungen eingeräumt worden war, die erst in Zukunft entstehen sollten). Zum selben Ergebnis gelangte der Oberste Gerichtshof auch in seiner späteren Entscheidung ZBl 1933/291, in welcher er sich ausdrücklich auf die Erwägungen der Entscheidung SZ 10/330 berief: Danach werde bei einer von einem Dritten für den Schuldner bestellten Kredithypothek grundsätzlich der ganze Kredit durch diese gesichert, gleichviel ob er sich im Rahmen des Kredithöchstbetrages bewege oder diesen überschreite; die Sicherung erstrecke sich allerdings nur bis zum vereinbarten Höchstbetrag. Wenn daher der Schuldner den überzogenen Kredit zum Teil abstatte, so sei der bezahlte Betrag von der jeweils bestehenden Schuldsumme in Abzug zu bringen und nicht vom vereinbarten Kredithöchstbetrag, es sei denn, der Gläubiger habe ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen dazu eingewilligt. Auch in der Entscheidung EvBl 1975/7 wurde ausgesprochen, daß, wer sich für Forderungen aus einem (Kontokorrent-)Kreditverhältnis bis zu einem bestimmten Höchstbetrag verbürge, mangels gegenteiliger Abrede mit diesem Betrag auch dann hafte, wenn der Gläubiger dem Hauptschuldner im weiteren Umfang Kredit gewährt; in diesem Fall würde also der Bürge (gleiches muß wiederum auch für den Pfandbesteller gelten) eben nicht bloß für einen bestimmten Teil der Schuld, sondern für die ganze Schuld, freilich nur bis zu einem gewissen Betrag haften vergleiche auch ÖBA 1994, 236/428). Nur in einem solchen (nicht durch Vereinbarung besonders gestalteten) Fall müßten schuldtilgende Leistungen jeweils zunächst auf die letzte (oberste) Aufstockungstufe der wiederholten Krediterweiterungen und erst zuletzt auf den ursprünglichen (Haftungs-)Sockel angerechnet werden (6 Ob 587/83). Auch in der Entscheidung SZ 61/191 erkannte der Oberste Gerichtshof (unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung, nicht zuletzt die bereits zitierten Entscheidungen SZ 10/330 und ZBl 1933/291 sowie JBl 1958, 122, worin das Nichtwissen, daß im Falle einer Kreditüberziehung die den Kredit sichernde Höchstbetragshypothek nicht schon dann erlösche, wenn ein dem Höchstbetrag entsprechender Teil des Kredites zurückbezahlt werde, einem Notar haftungsmäßig zugerechnet und angelastet wurde), daß dem bloßen Realschuldner einer Höchstbetragshypothek geleistete Teilzahlungen auf den den Höchstbetrag übersteigenden nicht besicherten Teil der Forderung nicht angerechnet werden können; mit anderen Worten: bei Überschreitung des eingetragenen Höchstbetrages durch Kreditüberziehung erlischt die Hypothek also nicht schon dann, wenn ein dem Höchstbetrag entsprechender Teil des Kredites zurückgezahlt wurde; vielmehr haftet die Hypothek bis zur völligen Rückzahlung des Kredites, nur ist eben jener Betrag, um welchen dieser jeweils die eingetragene Höchstsumme überschreitet, ohne pfandrechtliche Deckung. Selbst wenn das Rechtsverhältnis, aus dem die besicherten Forderungen entstammen, bereits abgewickelt ist, weitere Forderungen also aus diesem nicht mehr bestehen können, habe der Pfandschuldner (der nur Real-, nicht auch gleichzeitig Personalschuldner ist) kein Recht zur Zahlung, bevor er vom Pfandgläubiger auf Grund der Pfandhaftung beansprucht wird, denn es müsse dem Gläubiger frei stehen, auf wen er zuerst greift; anders verhalte es sich nur dann, wenn der Realschuldner ausdrücklich oder schlüssig erklärt, bloß den besicherten Teil abtragen zu wollen, und der Kreditgeber dieser Zahlungsbestimmung nicht widerspricht. Umsomehr muß dies nach Auffassung des erkennenden Senates dann gelten, wenn der Gläubiger (Kreditgeber) - wie hier - eine solche Zustimmungserklärung bereits vorab (nämlich im Rahmen der von ihm selbst formulierten und von der beklagten Partei als Realschuldner sodann unverändert angenommenen und pflegschaftsgerichtlich ebenfalls unverändert genehmigten Zusatzvereinbarung) abgegeben hat. Auch Hoyer kommt daher in seinem Beitrag "Zwei Fragen der Höchstbetragshypothek" (FS Demelius, 349 ff [355 ff und 363]) folgerichtig zum Ergebnis, daß vor Abwicklung eines durch Höchstbetragshypothek gesicherten Rechtsverhältnisses die Pfandfreistellung der Liegenschaft des Drittpfandbestellers ohne Zustimmung des Gläubigers nicht in Frage komme, gegen den Willen des Gläubigers es also vor Abwicklung des Rechtsverhältnisses keine Pfandfreilassung der Liegenschaft gebe, sei doch im bankgeschäftlichen Verkehr - sofern nicht mit einem dritten Sicherungsgeber eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde - eine Besicherung der jeweiligen (Kontokorrent-)Saldoforderung der Regelfall (Avancini/Iro/Koziol, Österr.Bankvertragsrecht römisch eins 302, Rz 5/67). Gerade im vorliegenden Fall hat die klägerische Bank jedoch in ihrer Zusatzvereinbarung vom 15.10.1984 mit dem Beklagten als Realschuldner unmißverständlich die Zustimmung dazu erklärt, daß an sie (ab diesem Datum) geleistete Zahlungen von S 500.000,- oder darunter eine entsprechende Herabminderung der Pfandsicherung nach sich ziehen sollten (siehe nochmals ZBl 1933/291 und JBl 1958, 122). Nur wenn eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden wäre, könnte sich die Klägerin nach Auffassung des erkennenden Senates - auch im Sinne der Ausführungen von Reischauer in Rummel, ABGB römisch zwei 2 Rz 35 zu Paragraph 1416, - mit Fug darauf berufen, daß sich "schon aus der Natur der Überziehungsvereinbarung bzw dem hypothetischen Parteiwillen ergibt, daß zunächst der überzogene Betrag zu tilgen ist" und "der unbesicherte Teil gleichsam (zumindest eine juristische Sekunde) vor dem besicherten" zur Tilgung gelangt wäre.
3.) Nur dann, wenn über die Widmung von (Teil-)Zahlungen Vereinbarungen weder ausdrücklich noch schlüssig getroffen wurden, gelten die allgemeinen Bestimmungen, also die §§ 1415, 1416 ABGB (2 Ob 502/95). Eine solche Vorabvereinbarung (Ehrenzweig/Mayrhofer, Schuldrecht AT 3, 569) liegt hier in der Gestalt der bereits mehrfach erwähnten Zusatzvereinbarung vom 15.10.1984 vor. Die gesetzliche Tilgungsordnung des § 1416 ABGB ist insoweit nach ständiger Rechtsprechung dispositives, nachgiebiges Recht (MGA ABGB 34 E 1 zu § 1416; 6 Ob 561/81, RdW 1986, 334, 3 Ob 1537/92; Gschnitzer in Klang3.) Nur dann, wenn über die Widmung von (Teil-)Zahlungen Vereinbarungen weder ausdrücklich noch schlüssig getroffen wurden, gelten die allgemeinen Bestimmungen, also die Paragraphen 1415, 1416, ABGB (2 Ob 502/95). Eine solche Vorabvereinbarung (Ehrenzweig/Mayrhofer, Schuldrecht AT 3, 569) liegt hier in der Gestalt der bereits mehrfach erwähnten Zusatzvereinbarung vom 15.10.1984 vor. Die gesetzliche Tilgungsordnung des Paragraph 1416, ABGB ist insoweit nach ständiger Rechtsprechung dispositives, nachgiebiges Recht (MGA ABGB 34 E 1 zu Paragraph 1416,; 6 Ob 561/81, RdW 1986, 334, 3 Ob 1537/92; Gschnitzer in Klang
VI 2 383 und 386). Zu der im Schrifttum kontroversiell beantworteten Frage, ob § 1416 ABGB auf (hier: revolvierende - siehe Avancini/Iro/Koziol, aaO II 55 ff, Rz 1/89) Kontokorrentverhältnisse überhaupt zur Anwendung kommen könne (Koziol/Welser I 10 282 mwN in FN 24 sowie die von Schumacher in Straube, HGB I 2 Rz 24 zu § 355 zitierten Belegstellen) braucht daher nicht weiter Stellung bezogen zu werden.römisch sechs 2 383 und 386). Zu der im Schrifttum kontroversiell beantworteten Frage, ob Paragraph 1416, ABGB auf (hier: revolvierende - siehe Avancini/Iro/Koziol, aaO römisch zwei 55 ff, Rz 1/89) Kontokorrentverhältnisse überhaupt zur Anwendung kommen könne (Koziol/Welser römisch eins 10 282 mwN in FN 24 sowie die von Schumacher in Straube, HGB römisch eins 2 Rz 24 zu Paragraph 355, zitierten Belegstellen) braucht daher nicht weiter Stellung bezogen zu werden.
4.) Nicht bloß aus dem Wortsinn der in dieser Vereinbarung gewählten Formulierung (arg.: "bei Einzahlung von S 500.000,- löschen zu lassen bzw bei Teileinlösungen Teillöschungen in der entsprechenden Höhe durchzuführen"), sondern auch dem der Absicht der beteiligten Parteien zu unterstellenden Willen (§ 914 ABGB), nämlich die Haftung des damals noch minderjährigen Beklagten auf das äußerste Minimum zu beschränken - wozu auch die Haftung der Pfandsache ausdrücklich auf den Kreditvertrag vom 4.7.1983 beschränkt und gleichzeitig jegliche Haftung für nach diesem Zeitpunkt gewährte zukünftige Kredite ausgeschlossen wurde -, sowie der bei Verkehrsgeschäften4.) Nicht bloß aus dem Wortsinn der in dieser Vereinbarung gewählten Formulierung (arg.: "bei Einzahlung von S 500.000,- löschen zu lassen bzw bei Teileinlösungen Teillöschungen in der entsprechenden Höhe durchzuführen"), sondern auch dem der Absicht der beteiligten Parteien zu unterstellenden Willen (Paragraph 914, ABGB), nämlich die Haftung des damals noch minderjährigen Beklagten auf das äußerste Minimum zu beschränken - wozu auch die Haftung der Pfandsache ausdrücklich auf den Kreditvertrag vom 4.7.1983 beschränkt und gleichzeitig jegliche Haftung für nach diesem Zeitpunkt gewährte zukünftige Kredite ausgeschlossen wurde -, sowie der bei Verkehrsgeschäften
grundsätzlich anzuwendenden Vertrauenstheorie (MGA ABGB 34 E 11 zu
§ 914; Rummel in Rummel, ABGB I 2 Rz 1 zu § 863), wie also der Empfänger (hier: Kollisionskurator und Pflegschaftsgericht) die von der klagenden (!) Partei formulierten (§ 915 ABGB) Ausdrücke verstehen mußte und nicht wie die Klägerin diese sich allenfalls einseitig vorgestellt hatte (E 12 ff aaO), ist diese Zusatzvereinbarung nach Auffassung des erkennenden Senates so zu lesen (und zu verstehen), daß tatsächlich jegliche nach dem 15.10.1984 auf das Konto Nr. 135.699 erfolgende Einzahlung oder Teileinzahlung zur Löschung bzw Teillöschung des Kreditpfandrechts führen sollte und mußte. Dies wird noch dadurch verstärkt, daß hier nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen allen Beteiligten nicht nur bekannt war, daß neben dem Kreditvertrag vom 4.7.1983 noch drei weitere (allesamt überzogene) Kredite sowie mehrere ERP-Verbindlichkeiten auf demselben Konto abgewickelt wurden, sondern zu diesem Zeitpunkt auch der Kredit vom 4.7.1983 bereits mit S 1,300.000,- überzogen gewesen ist. Die Undeutlichkeiten bzw Unklarheiten bezüglich der Widmungsnotwendigkeit schuldmindernder Zahlungen einerseits und Anrechnung auf welchen der aushaftenden Kredite andererseits gehen dabei - wie bereits mehrfach ausgeführt - ausschließlich gemäß § 915 zweiter Halbsatz ABGB zu Lasten der klagenden Partei, wozu auch noch die Zweifelsregel des ersten Halbsatzes leg cit kommt, erfolgte doch die Hypothekeinräumung des Beklagten nach der Aktenlage ausschließlich fremdnützig und damit im Verhältnis zur klägerischen Bank unentgeltlich ("einseitig verbindlich": vgl Rummel in Rummel, ABGB I 2 Rz 2 und 3 zu § 915).Paragraph 914,; Rummel in Rummel, ABGB römisch eins 2 Rz 1 zu Paragraph 863,), wie also der Empfänger (hier: Kollisionskurator und Pflegschaftsgericht) die von der klagenden (!) Partei formulierten (Paragraph 915, ABGB) Ausdrücke verstehen mußte und nicht wie die Klägerin diese sich allenfalls einseitig vorgestellt hatte (E 12 ff aaO), ist diese Zusatzvereinbarung nach Auffassung des erkennenden Senates so zu lesen (und zu verstehen), daß tatsächlich jegliche nach dem 15.10.1984 auf das Konto Nr. 135.699 erfolgende Einzahlung oder Teileinzahlung zur Löschung bzw Teillöschung des Kreditpfandrechts führen sollte und mußte. Dies wird noch dadurch verstärkt, daß hier nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen allen Beteiligten nicht nur bekannt war, daß neben dem Kreditvertrag vom 4.7.1983 noch drei weitere (allesamt überzogene) Kredite sowie mehrere ERP-Verbindlichkeiten auf demselben Konto abgewickelt wurden, sondern zu diesem Zeitpunkt auch der Kredit vom 4.7.1983 bereits mit S 1,300.000,- überzogen gewesen ist. Die Undeutlichkeiten bzw Unklarheiten bezüglich der Widmungsnotwendigkeit schuldmindernder Zahlungen einerseits und Anrechnung auf welchen der aushaftenden Kredite andererseits gehen dabei - wie bereits mehrfach ausgeführt - ausschließlich gemäß Paragraph 915, zweiter Halbsatz ABGB zu Lasten der klagenden Partei, wozu auch noch die Zweifelsregel des ersten Halbsatzes leg cit kommt, erfolgte doch die Hypothekeinräumung des Beklagten nach der Aktenlage ausschließlich fremdnützig und damit im Verhältnis zur klägerischen Bank unentgeltlich ("einseitig verbindlich": vergleiche Rummel in Rummel, ABGB römisch eins 2 Rz 2 und 3 zu Paragraph 915,).
5.) Nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes (Seite 12
bis 15 des Urteils = AS 262 ff) erfolgten auf das Konto Nr. 135.699
bereits ab dem 15.10.1984 (Datum der Zusatzvereinbarung seitens der
klagenden Partei) bis 6.11.1985 (Fälligstellung sämtlicher Kredite)
Einzahlungen von insgesamt S 1,659.115,50, nach Fälligstellung
erfolgte am 25.11.1985 noch eine weitere Einzahlung von S 34.611,-,
wodurch sich der Gesamtsaldo an Eingängen auf S 1,693.726,50
erhöhte. Der Haftungshöchstbetrag von S 500.000,- auf dem
Liegenschaftsanteil des Beklagten wurde daher jedenfalls schon vor
den anderweitigen Verwertungsschritten im späteren Konkursverfahren
um ein Mehrfaches durch Einzahlungen getilgt. Damit muß aber die
Forderung, für welche das Pfandrecht bestellt wurde, ebenfalls als
getilgt angesehen werden, sodaß infolgedessen auch das Pfandrecht -
anders etwa als dem zu ZBl 1918/53 behandelten Fall, da dort die
(wenngleich bis zu einem Höchstbetrag bestellte) Kautionshypothek ja
für sämtliche aus einer bestimmten Geschäftsverbindung entstehenden
Forderungen eingegangen worden war - erloschen und damit auch der
gegenständlichen Hypothekarklage der Boden entzogen ist. Der Beklagte
hat weder zeitlich noch betraglich noch dem Entstehungsgrunde nach
eine weitere, darüber hinausgehende Haftung übernommen. Die von der
klagenden Partei (auch in der Revisionsbeantwortung) vertretenen
Anrechnungen, Widmungen und sonstigen wirtschaftlichen Erwägungen
hätten - wiederum im Lichte des § 915 ABGB - ausdrücklich oder
zumindest in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden (§ 863
ABGB) Art und Weise vereinbart werden müssen, was jedoch nicht
geschehen ist. Für die insbesondere vom Erstgericht unterstellte
Annahme, daß überhaupt nur "freiwillige" (AS 282) Zahlungen des
Kreditnehmers oder Dritter für ihn anzurechnen gewesen seien, sodaß
also etwa jene des Vaters über Druck der Bank mit ansonsten drohender
Konkurseröffnung (AS 275), aber auch die späteren
Verwertungseingänge aus den kridamäßigen Versteigerungen nach dem
Willen der Parteien nicht schuldmindernd hätten sein sollen, fehlt
damit jegliche Rechtsgrundlage. Der Beklagte wurde daher von seiner
Zahlungshaftung frei, weshalb das Klagebegehren - abweichend von
den Vorinstanzen - in Stattgebung der hiegegen erhobenen Revision
zur Gänze abzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen gründet sich auf §§ 41,50 ZPO. Dabei waren folgende Korrekturen vorzunehmen: Soweit das Erstgericht bereits mit rechtskräftigen Beschlüssen Vertretungsleistungen des Beklagtenvertreters für Verfahrensschritte, in denen er als Abwesenheitskurator eingeschritten ist, zugesprochen und der Klägerin zur Zahlung auferlegt hat (ON 19, 25, 33 und 45), können diese nicht nochmals (gleichsam doppelt) im Kostenverzeichnis bei Schluß der Verhandlung zum Ersatz begehrt (und zugesprochen) werden. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz belaufen sich - um diese Positionen bereinigt - damit bloß auf restlich S 34.002,- (Verdienstsumme) zuzüglich S 6.800,40 Umsatzsteuer, zusammen sohin S 40.802,40. Nicht honoriert wurde dabei lediglich der Schriftsatz vom 12.10.1993 (ON 63), mit welchem das Aktenzeichen des Konkursaktes des Landesgerichtes Linz bekanntgegeben wurde, da dies in zweckentsprechender Vorbereitung bereits in der letzten Streitverhandlung vom 22.9.1993 möglich hätte sein müssen und dieser Akt überdies vom Erstrichter bereits amtswegig eingeholt worden war (siehe Vfg AS 234). Im Berufungsverfahren wurden für den Berufungsschriftsatz statt S 8.831,- nur S 8.813,- verzeichnet (AS 297 und 317), welcher Schreibfehler jedoch ohne Verstoß gegen § 405 ZPO berichtigt werden konnte; gleiches gilt auch für den Rechenfehler im Zusammenhang mit der Ermittlung des 50-%-igen Einheitssatzes für die Berufungsverhandlung (S 4.946,50 statt bloß S 4.941,50). Nicht zugesprochen wurden hingegen die nach TP 2 verzeichneten Kosten für den Urkundenvorlageschriftsatz vom 15.3.1994 (ON 69), weil es sich hiebei um die Nachbringung eines fehlenden Vermögensbekenntnisformulars zur Erlangung der Verfahrenshilfe laut Verbesserungsauftrag des Gerichtes (ON 67) handelte, welcher bei sofortiger Beibringung vermeidbar gewesen wäre. Dadurch reduzieren sich die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt auf S 33.703,20 (hierin enthalten S 5.617,20 Umsatzsteuer). Im Revisionsverfahren schließlich wurden alle Kosten den tarifmäßigen Ansätzen entsprechend richtig verzeichnet.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen gründet sich auf Paragraphen 41,,50 ZPO. Dabei waren folgende Korrekturen vorzunehmen: Soweit das Erstgericht bereits mit rechtskräftigen Beschlüssen Vertretungsleistungen des Beklagtenvertreters für Verfahrensschritte, in denen er als Abwesenheitskurator eingeschritten ist, zugesprochen und der Klägerin zur Zahlung auferlegt hat (ON 19, 25, 33 und 45), können diese nicht nochmals (gleichsam doppelt) im Kostenverzeichnis bei Schluß der Verhandlung zum Ersatz begehrt (und zugesprochen) werden. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz belaufen sich - um diese Positionen bereinigt - damit bloß auf restlich S 34.002,- (Verdienstsumme) zuzüglich S 6.800,40 Umsatzsteuer, zusammen sohin S 40.802,40. Nicht honoriert wurde dabei lediglich der Schriftsatz vom 12.10.1993 (ON 63), mit welchem das Aktenzeichen des Konkursaktes des Landesgerichtes Linz bekanntgegeben wurde, da dies in zweckentsprechender Vorbereitung bereits in der letzten Streitverhandlung vom 22.9.1993 möglich hätte sein müssen und dieser Akt überdies vom Erstrichter bereits amtswegig eingeholt worden war (siehe Vfg AS 234). Im Berufungsverfahren wurden für den Berufungsschriftsatz statt S 8.831,- nur S 8.813,- verzeichnet (AS 297 und 317), welcher Schreibfehler jedoch ohne Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO berichtigt werden konnte; gleiches gilt auch für den Rechenfehler im Zusammenhang mit der Ermittlung des 50-%-igen Einheitssatzes für die Berufungsverhandlung (S 4.946,50 statt bloß S 4.941,50). Nicht zugesprochen wurden hingegen die nach TP 2 verzeichneten Kosten für den Urkundenvorlageschriftsatz vom 15.3.1994 (ON 69), weil es sich hiebei um die Nachbringung eines fehlenden Vermögensbekenntnisformulars zur Erlangung der Verfahrenshilfe laut Verbesserungsauftrag des Gerichtes (ON 67) handelte, welcher bei sofortiger Beibringung vermeidbar gewesen wäre. Dadurch reduzieren sich die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt auf S 33.703,20 (hierin enthalten S 5.617,20 Umsatzsteuer). Im Revisionsverfahren schließlich wurden alle Kosten den tarifmäßigen Ansätzen entsprechend richtig verzeichnet.