Rechtssatz RS0104885
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104885
Entscheidungsdatum
25.01.2019
Rechtssatz
Bei einer betraglich limitierten Kredithypothek werden bei laufendem Kontokorrentkredit durch freiwillige Zahlungen des Schuldners an den Kreditgeber grundsätzlich nur die gesicherte Forderung oder Gesamtforderung, nicht aber der gesicherte Teil derselben abgestattet und eingeschränkt und der jeweilige Rest der veränderlichen Forderung, soweit er den Höchstbetrag nicht mehr übersteigt, gesichert, es sei denn, dass ausdrücklich die Pfandentlassung bei Bezahlung auch nur des gesicherten Teiles des überzogenen Kredites vereinbart war. (so schon 1 Ob 858/28 und ZBl 1933/291).
Entscheidungstexte
- 10 Ob 509/96
Entscheidungstext OGH 27.02.1996 10 Ob 509/96
Veröff: SZ 69/51
- 6 Ob 131/08w
Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 131/08w
Vgl; Beisatz: Die Erklärung des Bürgen ist daher streng auszulegen und im Zweifel anzunehmen, dass er sich eher eine geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. (T1); Beisatz: Bei Beschränkungen der Haftung des Bürgen auf einen Teil der Hauptschuld (Teilbürgschaft) haftet der Bürge im Zweifel für die ganze Schuld bis zur Grenze des verbürgten Betrags einschließlich der Nebengebühren. (T2); Beisatz: Der Gläubiger kann Teilzahlungen des Hauptschuldners - mangels anderslautender Vereinbarung - zuerst auf den unbesicherten Teil der Hauptschuld anrechnen. (T3); Beisatz: Eine als Höchstbetragsbürgschaft vereinbarte Teilbürgschaft bleibt daher - mangels anderslautender Vereinbarung - bis zur gänzlichen Abstattung der Hauptschuld aufrecht. (T4)
- 3 Ob 103/10h
Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 103/10h
Auch
- 8 Ob 96/18b
Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 Ob 96/18b
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104885
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2019
Dokumentnummer
JJR_19960227_OGH0002_0100OB00509_9600000_002