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Rechtssatz RS0104885×

Rechtssatz RS0104885

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0104885

Entscheidungsdatum

25.01.2019

Rechtssatz

Bei einer betraglich limitierten Kredithypothek werden bei laufendem Kontokorrentkredit durch freiwillige Zahlungen des Schuldners an den Kreditgeber grundsätzlich nur die gesicherte Forderung oder Gesamtforderung, nicht aber der gesicherte Teil derselben abgestattet und eingeschränkt und der jeweilige Rest der veränderlichen Forderung, soweit er den Höchstbetrag nicht mehr übersteigt, gesichert, es sei denn, dass ausdrücklich die Pfandentlassung bei Bezahlung auch nur des gesicherten Teiles des überzogenen Kredites vereinbart war. (so schon 1 Ob 858/28 und ZBl 1933/291).

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 509/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 10 Ob 509/96
    Veröff: SZ 69/51
  • 6 Ob 131/08w
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 131/08w
    Vgl; Beisatz: Die Erklärung des Bürgen ist daher streng auszulegen und im Zweifel anzunehmen, dass er sich eher eine geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. (T1); Beisatz: Bei Beschränkungen der Haftung des Bürgen auf einen Teil der Hauptschuld (Teilbürgschaft) haftet der Bürge im Zweifel für die ganze Schuld bis zur Grenze des verbürgten Betrags einschließlich der Nebengebühren. (T2); Beisatz: Der Gläubiger kann Teilzahlungen des Hauptschuldners - mangels anderslautender Vereinbarung - zuerst auf den unbesicherten Teil der Hauptschuld anrechnen. (T3); Beisatz: Eine als Höchstbetragsbürgschaft vereinbarte Teilbürgschaft bleibt daher - mangels anderslautender Vereinbarung - bis zur gänzlichen Abstattung der Hauptschuld aufrecht. (T4)
  • 3 Ob 103/10h
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 103/10h
    Auch
  • 8 Ob 96/18b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 Ob 96/18b
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104885

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2019

Dokumentnummer

JJR_19960227_OGH0002_0100OB00509_9600000_002