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Entscheidung 3 Ob 103/10h×

Entscheidung 3 Ob 103/10h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob103/10h

Entscheidungsdatum

04.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** W*****, vertreten durch Dr. Franz Grauf, Rechtsanwalt in Völkermarkt als bestellter Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei R*****bank *****, vertreten durch Dr. Arnulf Kracker-Semler und Dr. Horst Kilzer, Rechtsanwälte in Villach, wegen Unzulässigkeit der Exekution (Paragraph 35, EO), über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 26. Februar 2010, GZ 1 R 121/09b-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen wiesen die von der Klägerin mit der Behauptung, der Anspruch der Beklagten auf Zahlung von 300.000 EUR bei Exekution in die beiden verpfändeten Liegenschaften der Klägerin sei erloschen, erhobene Oppositionsklage mit der Begründung ab, die Höchstbetragshypothek sichere Haupt- und Nebenforderungen bis zur völligen Rückzahlung des Kredits. Zahlungen würden nur die Gesamtforderung reduzieren, nicht den gesicherten Teilbetrag. Trotz nach Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im Titelverfahren geleisteter Teilzahlungen sei die Exekutionsführung nach wie vor zulässig, weil der Kredit mit mehr als dem gesicherten Höchstbetrag aushafte. Die Behauptung der Klägerin, die Zinsenklausel in der Pfandurkunde sei nichtig, bilde keinen tauglichen Oppositionsgrund. Die Geltendmachung unrichtiger Zinsenberechnung widerspreche der Eventualmaxime. Die Zinsenforderung bestehe im Hinblick auf Paragraph 48, KO trotz Konkurseröffnung über das Vermögen der Kreditnehmerin noch fort.

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, das Berufungsgericht habe ihr in Ansehung ihres Vorbringens zur Verzinsungsbestimmung zu Unrecht einen Verstoß gegen die Eventualmaxime angelastet.

Bei einer Oppositionsklage kommt als tauglicher Klagetatbestand jeglicher nach Entstehung des Titels verwirklichter Sachverhalt in Betracht, der nach der Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder seine Fälligkeit hinauszuschieben. Sie ist kein prozessuales Mittel zur Durchbrechung der Rechtskraft des Titels, sondern dient der Geltendmachung von Änderungen der Sachlage nach Abschluss des Titelverfahrens (2 Ob 256/08w mwN; Jakusch in Angst2, Paragraph 35, EO Rz 52). Die gegen die Berechtigung der Zinsenberechnung gerichteten Einwendungen hätten bereits vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung im Titelverfahren erhoben werden müssen. Sie wären daher grundsätzlich kein tauglicher Oppositionsgrund, hätte die Klägerin auch der Eventualmaxime des Paragraph 35, Absatz 3, EO entsprochen.

Überdies liegt auch in der Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe gegen die Eventualmaxime verstoßen, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. Nur Einwendungen, die bei Erhebung der Klage noch nicht vorhanden waren, sind von der Eventualmaxime nicht betroffen (RIS-Justiz RS0001295); im Oppositionsverfahren sind an die Behauptungspflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen (RIS-Justiz RS0048064). Sowohl der Inhalt des Kredit- als auch des Pfandbestellungsvertrags waren der Klägerin längst bekannt. Dass der (teilweise) in Exekution gezogene, dem Exekutionstitel zugrundeliegende Kreditsaldo auch Zinsen enthielt, lag aufgrund des über mehrere Jahre geführten Kreditkontos auf der Hand. Einer ausdrücklichen Erwähnung in dieser Richtung bedurfte es daher nicht, um für die Klägerin erkennbar zu machen, dass die in Exekution gezogene Forderung auch Kreditzinsen beinhaltet.

Die Revisionswerberin vermisst Rechtsprechung zur Frage, ob es der Beklagten als Kreditgeberin überlassen bleibe, Zahlungen auf die Schuld, für die das Pfand bestellt worden sei, selbständig und ohne Berücksichtigung der Haftung der Pfandbestellerin auf Zinsen zu widmen.

Über die Verrechnung geleisteter Zahlungen entscheidet in erster Linie die vom Schuldner bei der Zahlung abgegebene (ausdrückliche oder schlüssige) Widmungserklärung (RIS-Justiz RS0033523, RS0034703); mangels Vereinbarung/Widmung sind Teilzahlungen nach Paragraph 1416, ABGB zuerst auf unverjährte Zinsen, dann auf das Kapital und zuletzt auf verjährte Zinsen zu verrechnen (RIS-Justiz RS0033354). Bei einer bloßen Teilbesicherung durch ein Pfandrecht sind Zahlungen des Hauptschuldners (oder Erlöse aus der Exekutionsführung gegen ihn) zunächst auf den unbesicherten Teil der Gesamtforderung anzurechnen (3 Ob 109/98w). Bei einer von einem Dritten für den Schuldner bestellten Kredithypothek wird grundsätzlich der ganze Kredit besichert, gleichviel ob er sich im Rahmen des Kredithöchstbetrags bewegt oder diesen überschreitet; die Sicherung erstreckt sich nur bis zum vereinbarten Höchstbetrag. Wenn daher der Schuldner den überzogenen Kredit zum Teil abstattet, ist der bezahlte Betrag von der jeweils bestehenden Schuldsumme in Abzug zu bringen und nicht vom vereinbarten Kredithöchstbetrag (10 Ob 509/96 mwN = SZ 69/51). Dass im vorliegenden Fall Widmungen erfolgt seien, steht nicht fest. Festgehalten wurde vielmehr, dass zwischen den Streitteilen keine Vereinbarung bestand, wonach die Bezahlung auch nur des gesicherten Teils des Kredits zur Pfandentlassung der Klägerin führen müsste. Die Anwendung der gesetzlichen Tilgungsregel mangels Parteienvereinbarung entspricht daher der Rechtsprechung.

Inwieweit in Ansehung der limitierten Pfandhaftung ein Unterschied zwischen einem Abstattungskredit und einem Kontokorrentkredit bestehen soll, bleibt die Revisionswerberin auszuführen schuldig. Im Fall des Anwachsens der Kreditverbindlichkeit infolge Verzinsung liegt kein Fall der über die ursprüngliche Kreditaufnahme samt (teilweiser) Besicherung hinausgehende Kreditausweitung vor, welche zum Schutz des Bürgen oder Pfandbestellers ausnahmsweise dazu führen könnte, dass Teilzahlungen auf die Kreditschuld für den Bürgen oder Pfandbesteller zu einer (teilweisen) Haftungsminderung führen vergleiche 6 Ob 131/08w zum Fall der Teilbürgschaft für eine nachträglich ausgeweitete Kreditverbindlichkeit).

Die Berechtigung des Absonderungsgläubigers, sich nach Paragraph 48, KO aus dem Absonderungsrecht uneingeschränkt Befriedigung zu verschaffen (also auch über die Konkurseröffnung hinaus verzinst), ist unabhängig davon, ob das Absonderungsrecht (hier Pfandrecht) vom Gemeinschuldner oder einem Dritten bestellt wurde. Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, KO legt lediglich fest, dass Zinsen seit Konkurseröffnung nicht als Konkursforderung geltend gemacht werden können, hindert aber nicht die Geltendmachung dieser Zinsen aus der Absonderungsmasse (RIS-Justiz RS0051754, zuletzt 8 Ob 108/08a).

Da die Klägerin sohin keine erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, war ihre außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Schlagworte

5 Exekutionssachen,

Textnummer

E94819

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00103.10H.0804.000

Im RIS seit

18.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011

Dokumentnummer

JJT_20100804_OGH0002_0030OB00103_10H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0001295 Rechtssatz 30.05.1956Zivilrecht
§ 35 Abs 3 EO verpflichtet, bekannte Einwendungen in der Klage geltend zu machen und schließt die sukzessive Verwendung zu immer neuen Rechtsstreiten und fortgesetzter Verzögerung des Exekutionsverfahrens aus. Nur Einwendungen, die bei Erhebung der Klage no …
RS0032168 Rechtssatz 22.05.1974Zivilrecht
Mangels gegenteiliger Abrede haftet der Bürge, der sich für Forderungen aus einem Kreditverhältnis bis zu einem bestimmten Höchstbetrag verbürgt, mit diesem Betrag auch dann, wenn der Gläubiger dem Hauptschuldner Kredit im weiteren Umfang gewährte.
RS0033354 Rechtssatz 22.12.1981Zivilrecht
Teilzahlungen sind zuerst auf unverjährte Zinsen, dann auf das Kapital und zuletzt auf verjährte Zinsen zu verrechnen.
RS0033523 Rechtssatz 18.06.1980Zivilrecht
Über die Verrechnung der geleisteten Zahlungen entscheidet in erster Linie die vom Schuldner bei der Zahlung abgegebene (ausdrückliche oder schlüssige) Widmungserklärung, die sich auch aus den Umständen, insbesondere aus der Höhe der jeweils geleisteten Zah …
RS0034703 Rechtssatz 12.01.1995Zivilrecht
Sofern Schuldner und Gläubiger keine Vereinbarung getroffen haben, welche von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, gilt jene Schuld als abgetragen, die der Schuldner bezeichnet, es sei denn, der Gläubiger würde dagegen Widerspruch erheben. Die Erkläru …
RS0048064 Rechtssatz 28.09.2000Zivilrecht
Gerade im Oppositionsverfahren sind an die Behauptungspflicht und Beweispflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen, weil ein rechtskräftiger Exekutionstitel beseitigt werden soll. Jede Unklarheit und jedes Beweisdefizit geht daher zu Lasten des Klägers.
RS0051754 Rechtssatz 16.09.1959Zivilrecht
Die Geltendmachung von Zinsen seit der Konkurseröffnung durch Aufrechnung oder durch ein die Zinsen deckendes Absonderungsrecht oder Vorzugsrecht ist zulässig, nur die Geltendmachung solcher Ansprüche als Konkursforderungen ist ausgeschlossen. Ein Absonderu …
RS0104885 Rechtssatz 27.02.1996Zivilrecht
Bei einer betraglich limitierten Kredithypothek werden bei laufendem Kontokorrentkredit durch freiwillige Zahlungen des Schuldners an den Kreditgeber grundsätzlich nur die gesicherte Forderung oder Gesamtforderung, nicht aber der gesicherte Teil derselben a …
RS0110059 Rechtssatz 06.05.1998Zivilrecht
Bei einer bloßen Teilbesicherung durch ein Pfandrecht sind Zahlungen des Hauptschuldners (oder wie hier Erlöse aus Zwangsvollstreckungen gegen ihn) zunächst auf den unbesicherten Teil der Gesamtforderung anzurechnen.
RS0122879 Rechtssatz 27.09.2007Zivilrecht
Bei einer Oppositionsklage kommt als tauglicher Klagstatbestand jeglicher nach Entstehung des Titels verwirklichter Sachverhalt in Betracht, der nach der Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder seine Fälligkeit hinauszuschieben …