Rechtssatz RS0122879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122879
Entscheidungsdatum
23.02.2026
Rechtssatz
Bei einer Oppositionsklage kommt als tauglicher Klagstatbestand jeglicher nach Entstehung des Titels verwirklichter Sachverhalt in Betracht, der nach der Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder seine Fälligkeit hinauszuschieben 8 ObA 169/00m; Jakusch aaO Rz 12). Sie ist kein prozessuales Mittel zur Durchbrechung der Rechtskraft des Titels, sondern dient der Geltendmachung von Änderungen der Sachlage nach Abschluss des Titelverfahrens. Dieser Grundsatz ist sinngemäß auch im Verfahren über eine negative Feststellungsklage anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 256/06w
Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 256/06w
Veröff: SZ 2007/147
- 3 Ob 103/10h
Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 103/10h
nur: Bei einer Oppositionsklage kommt als tauglicher Klagstatbestand jeglicher nach Entstehung des Titels verwirklichter Sachverhalt in Betracht, der nach der Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder seine Fälligkeit hinauszuschieben 8 ObA 169/00m; Jakusch aaO Rz 12). Sie ist kein prozessuales Mittel zur Durchbrechung der Rechtskraft des Titels, sondern dient der Geltendmachung von Änderungen der Sachlage nach Abschluss des Titelverfahrens. (T1)
- 3 Ob 9/11m
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 9/11m
nur T1
- 4 Ob 88/11m
Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 88/11m
Vgl auch
- 3 Ob 156/15k
Entscheidungstext OGH 18.11.2015 3 Ob 156/15k
Auch
- 3 Ob 94/19y
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 94/19y
nur: Bei einer Oppositionsklage kommt als tauglicher Klagstatbestand jeglicher nach Entstehung des Titels verwirklichter Sachverhalt in Betracht, der nach der Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder seine Fälligkeit hinauszuschieben. (T2)
- 3 Ob 174/20i
Entscheidungstext OGH 30.11.2020 3 Ob 174/20i
nur T1; Beisatz: Hier: Erlöschen der titulierten Pflicht zur Auffüllung der Kaution infolge Rückstellung des Bestandobjekts. (T3)
- 3 Ob 75/21g
Entscheidungstext OGH 24.06.2021 3 Ob 75/21g
nur T1
- 3 Ob 12/26z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2026 3 Ob 12/26z
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122879
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20070927_OGH0002_0020OB00256_06W0000_001