[10] Soweit sich die Klägerin in ihrem Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts wendet, ist das – insoweit als Rekurs zu wertende – Rechtsmittel absolut unzulässig. Gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts ist der Rekurs nur in den in § 519 Abs 1 ZPO genannten Fällen zulässig. Die Zurückweisung eines Schriftsatzes fällt nicht darunter (RS0043841; RS0041977). Soweit sich die Klägerin in ihrem Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts wendet, ist das – insoweit als Rekurs zu wertende – Rechtsmittel absolut unzulässig. Gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts ist der Rekurs nur in den in Paragraph 519, Absatz eins, ZPO genannten Fällen zulässig. Die Zurückweisung eines Schriftsatzes fällt nicht darunter (RS0043841; RS0041977).
[11] Im Übrigen ist die Revision zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Zur mangelnden Passivlegitimation des Zweitbeklagten:
[12] 1.1. Kläger im Oppositionsverfahren ist der Verpflichtete des Anlassexekutionsverfahrens (3 Ob 199/03s) und Beklagter ist der betreibende Gläubiger (Jakusch in Angst/Oberhammer3 § 35 EO Rz 83). 1.1. Kläger im Oppositionsverfahren ist der Verpflichtete des Anlassexekutionsverfahrens (3 Ob 199/03s) und Beklagter ist der betreibende Gläubiger (Jakusch in Angst/Oberhammer3 Paragraph 35, EO Rz 83).
[13] 1.2. § 19a Abs 1 RAO räumt dem Rechtsanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, ein gesetzliches Pfandrecht an deren Kostenersatzforderung aus gerichtlichem Zuspruch oder vergleichsweiser Zusage ein. Nach Abs 4 leg cit kann die zum Kostenersatz verpflichtete Partei die Kosten jederzeit an den pfandberechtigten Anwalt und, solange dieser die Zahlung nicht an ihn gefordert hat, auch an die Partei wirksam bezahlen. Im Gegensatz zur sonst für das Pfandrecht geltenden Regelung nach den §§ 459 ff ABGB erhält der Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seines Pfandrechts gegenüber dem kostenersatzpflichtigen Gegner bereits das Recht auf Einzug seiner Forderung. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass Gläubigerin des Kostenersatzanspruchs selbst nach der Erklärung im Sinn des Abs 4 des § 19 RAO die Partei selbst bleibt (3 Ob 252/09v mwN; M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 41 ZPO Rz 5). 1.2. Paragraph 19 a, Absatz eins, RAO räumt dem Rechtsanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, ein gesetzliches Pfandrecht an deren Kostenersatzforderung aus gerichtlichem Zuspruch oder vergleichsweiser Zusage ein. Nach Absatz 4, leg cit kann die zum Kostenersatz verpflichtete Partei die Kosten jederzeit an den pfandberechtigten Anwalt und, solange dieser die Zahlung nicht an ihn gefordert hat, auch an die Partei wirksam bezahlen. Im Gegensatz zur sonst für das Pfandrecht geltenden Regelung nach den Paragraphen 459, ff ABGB erhält der Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seines Pfandrechts gegenüber dem kostenersatzpflichtigen Gegner bereits das Recht auf Einzug seiner Forderung. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass Gläubigerin des Kostenersatzanspruchs selbst nach der Erklärung im Sinn des Absatz 4, des Paragraph 19, RAO die Partei selbst bleibt (3 Ob 252/09v mwN; M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 Paragraph 41, ZPO Rz 5).
[14] 1.3. Davon ausgehend haben die Vorinstanzen die Passivlegitimation des Zweitbeklagten, der im Anlassexekutionsverfahren nicht betreibende Partei (und auch nicht Titelgläubiger) ist, zutreffend verneint.
2. Zur Aufrechnung mit dem behaupteten Schadenersatzanspruch:
[15] 2.1. Gemäß § 35 Abs 1 EO können gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, mittels Oppositionsklage nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Nach ständiger Rechtsprechung bildet insbesondere die Aufrechnung einen Oppositionsgrund (3 Ob 80/03s mwN). 2.1. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO können gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, mittels Oppositionsklage nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Nach ständiger Rechtsprechung bildet insbesondere die Aufrechnung einen Oppositionsgrund (3 Ob 80/03s mwN).
[16] 2.2. Der von der Klägerin behauptete Schadenersatzanspruch, mit dem sie gegen die titulierte Forderung aufgerechnet hat, ist zwar bereits vor Schaffung des Exekutionstitels entstanden. Im konkreten Fall wäre aber eine aufrechnungsweise Geltendmachung dieses Anspruchs bereits im Titelverfahren ausgeschlossen gewesen. Eine Aufrechnung gegen die erst in der verfahrensbeendenden Entscheidung (Urteil oder, wie hier, Beschluss, mit dem die Klage zurückgewiesen wird) zugesprochenen Kosten kann nämlich nicht schon im Titelverfahren erklärt werden, weshalb die Rechtsprechung in einer solchen Sonderkonstellation auch die Aufrechnung mit früher fällig gewordenen Gegenforderungen mittels Oppositionsklage zulässt (RS0000786 [T1]). Dies gilt nur dann nicht, wenn die betriebenen Kosten Annex zu einer Hauptforderung sind, gegen die im Titelverfahren die Aufrechnung möglich gewesen wäre (vgl RS0000770). 2.2. Der von der Klägerin behauptete Schadenersatzanspruch, mit dem sie gegen die titulierte Forderung aufgerechnet hat, ist zwar bereits vor Schaffung des Exekutionstitels entstanden. Im konkreten Fall wäre aber eine aufrechnungsweise Geltendmachung dieses Anspruchs bereits im Titelverfahren ausgeschlossen gewesen. Eine Aufrechnung gegen die erst in der verfahrensbeendenden Entscheidung (Urteil oder, wie hier, Beschluss, mit dem die Klage zurückgewiesen wird) zugesprochenen Kosten kann nämlich nicht schon im Titelverfahren erklärt werden, weshalb die Rechtsprechung in einer solchen Sonderkonstellation auch die Aufrechnung mit früher fällig gewordenen Gegenforderungen mittels Oppositionsklage zulässt (RS0000786 [T1]). Dies gilt nur dann nicht, wenn die betriebenen Kosten Annex zu einer Hauptforderung sind, gegen die im Titelverfahren die Aufrechnung möglich gewesen wäre vergleiche RS0000770).
[17] Die beschriebene Sonderkonstellation liegt hier allerdings nicht vor, zumal Gegenstand des – von der Oppositionsklägerin eingeleiteten – Titelverfahrens gerade jener Schadenersatzanspruch war, mit dem sie aufrechnen wollte und den sie daher als Oppositionsgrund geltend machen will.
[18] 2.3. Der Klägerin könnte auch nicht entgegen gehalten werden, dass nach ständiger Rechtsprechung die Behauptung, der Exekutionstitel sei zu Unrecht ergangen, keinen zulässigen Oppositionsgrund bildet, weil sie kein prozessuales Mittel zur Durchbrechung der Rechtskraft des Titels ist, sondern der Geltendmachung von Änderungen der Sachlage nach Abschluss des Titelverfahrens dient (RS0122879 [T1]). Das Vorbringen der Klägerin zu ihrem angeblichen Schadenersatzanspruch bezieht sich nämlich nicht auf die den Exekutionstitel bildende Kostenentscheidung, sondern auf den dem Titelverfahren vorausgegangenen Schiedsspruch.
[19] 2.4. Dennoch sind die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die hier geltend gemachte Aufrechnung von vornherein keinen tauglichen Oppositionsgrund bildet, sodass Beweisaufnahmen und Feststellungen zu diesem Thema entbehrlich waren. Mit ihrem Vorbringen, dass das Schiedsverfahren nur aufgrund bestimmter Täuschungshandlungen durch die Erstbeklagte zu deren Gunsten ausgegangen sei, wodurch der Klägerin ein Vermögensschaden entstanden sei, der sich aus dem Verkehrswert der beiden betroffenen Liegenschaften abzüglich der von der Erstbeklagten zu leistenden Zahlung zuzüglich der dieser zu ersetzenden Verfahrenskosten zusammensetze, macht die Klägerin nämlich im Kern geltend, dass der Schiedsspruch unrichtig sei, sie also die ihr darin auferlegten Leistungen in Wahrheit nicht geschuldet habe. Einem solchen Vorbringen steht allerdings die aus der materiellen Rechtskraft des Schiedsspruchs folgende Bindungswirkung entgegen, aufgrund derer es dem Richter in einem Folgeprozess verwehrt ist, die im Vorprozess als Hauptfrage rechtskräftig entschiedene Vorfrage selbständig zu beurteilen (RS0039843 [T5, T21, T35]). Muss die Klägerin aber den Ausgang des Schiedsverfahrens gegen sich gelten lassen, so kann sie aus diesem Verfahrensausgang auch keinen Schadenersatzanspruch gegen die Erstbeklagte ableiten.
3. Zur Umsatzsteuer aus den Prozesskosten:
[20] 3.1. Die Behauptung der Klägerin, der Zuspruch der USt aus den Kosten sei zu Unrecht erfolgt, kann von vornherein keinen Oppositionsgrund bilden, weil die Oppositionsklage nur dazu dient, Änderungen der Sachlage nach Abschluss des Titelverfahrens geltend zu machen.
[21] 3.2. Auch aus der – auch nach Außerkrafttreten des UStG 1972 und Inkrafttreten des UStG 1994 weiterhin in Geltung stehenden – Vorschrift des Art XII Z 3 EG-UStG 1972 kann unmittelbar kein Oppositionsgrund abgeleitet werden, weil diese Bestimmung die vorherige Zahlung auch der USt voraussetzt und damit gerade kein Erlöschen des Anspruchs des betreibenden Gläubigers vor Erfüllung des Titels anordnet und dementsprechend auch keine den Anspruch aufhebende Tatsache im Sinn des § 35 EO bildet. 3.2. Auch aus der – auch nach Außerkrafttreten des UStG 1972 und Inkrafttreten des UStG 1994 weiterhin in Geltung stehenden – Vorschrift des Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EG-UStG 1972 kann unmittelbar kein Oppositionsgrund abgeleitet werden, weil diese Bestimmung die vorherige Zahlung auch der USt voraussetzt und damit gerade kein Erlöschen des Anspruchs des betreibenden Gläubigers vor Erfüllung des Titels anordnet und dementsprechend auch keine den Anspruch aufhebende Tatsache im Sinn des Paragraph 35, EO bildet.
[22] 4.1. Im Übrigen ist der erwähnte Einwand der Klägerin auch unrichtig. Die obsiegende Partei hat nämlich selbst dann, wenn sie vorsteuerabzugsberechtigt ist, Anspruch auf Ersatz auch der USt aus den Kosten (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 41 ZPO Rz 34 mwN). 4.1. Im Übrigen ist der erwähnte Einwand der Klägerin auch unrichtig. Die obsiegende Partei hat nämlich selbst dann, wenn sie vorsteuerabzugsberechtigt ist, Anspruch auf Ersatz auch der USt aus den Kosten (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 Paragraph 41, ZPO Rz 34 mwN).
[23] 4.2. Im Fall eines Prozesskostenersatzes, den die unterlegene Partei der obsiegenden Partei gemäß § 41 ZPO zu leisten hat, hat die unterlegene Partei kein Recht auf Vorsteuerabzug aus den von ihr zu ersetzenden Kosten des gegnerischen Anwalts. Für diese Anwaltskosten steht vielmehr nur der obsiegenden Partei das Recht auf Ausstellung einer Rechnung und das Recht auf Vorsteuerabzug zu, weil der Anwalt seine Leistung an die obsiegende Partei erbringt (Payerer in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON3.02 § 12 Rz 38). 4.2. Im Fall eines Prozesskostenersatzes, den die unterlegene Partei der obsiegenden Partei gemäß Paragraph 41, ZPO zu leisten hat, hat die unterlegene Partei kein Recht auf Vorsteuerabzug aus den von ihr zu ersetzenden Kosten des gegnerischen Anwalts. Für diese Anwaltskosten steht vielmehr nur der obsiegenden Partei das Recht auf Ausstellung einer Rechnung und das Recht auf Vorsteuerabzug zu, weil der Anwalt seine Leistung an die obsiegende Partei erbringt (Payerer in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON3.02 Paragraph 12, Rz 38).
[24] 4.3. Nach der schon erwähnten Vorschrift des Art XII Z 3 EG-UStG 1972 berührt der Umstand, dass jemand, der Anspruch auf Ersatz für eine Sache oder Leistung hat, als Unternehmer zum Abzug von Vorsteuern berechtigt ist, an sich die Bemessung des Ersatzes nicht. Schließt der Ersatzbetrag auch Umsatzsteuer ein, so erwächst jedoch dem Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch in der Höhe des Umsatzsteuerbetrags, sobald und soweit der Ersatzberechtigte diesen als Vorsteuer abziehen könnte. Der Ersatzberechtigte ist verpflichtet, dem Ersatzpflichtigen Auskunft über den Vorsteuerabzug zu geben und diesem in die betreffenden Belege Einsicht zu gewähren. 4.3. Nach der schon erwähnten Vorschrift des Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EG-UStG 1972 berührt der Umstand, dass jemand, der Anspruch auf Ersatz für eine Sache oder Leistung hat, als Unternehmer zum Abzug von Vorsteuern berechtigt ist, an sich die Bemessung des Ersatzes nicht. Schließt der Ersatzbetrag auch Umsatzsteuer ein, so erwächst jedoch dem Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch in der Höhe des Umsatzsteuerbetrags, sobald und soweit der Ersatzberechtigte diesen als Vorsteuer abziehen könnte. Der Ersatzberechtigte ist verpflichtet, dem Ersatzpflichtigen Auskunft über den Vorsteuerabzug zu geben und diesem in die betreffenden Belege Einsicht zu gewähren.
[25] 4.4. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Gericht bei seiner Entscheidung auch über den Prozesskostenersatz die abgabenrechtliche Vorfrage, ob der Ersatzberechtigte die USt im Wege des Vorsteuerabzugs vergütet erhalten könnte, nicht gesondert zu prüfen hat (RS0038172). Da Rückersatz begrifflich einen vorherigen Ersatz zur Voraussetzung hat, kann der Anspruch auf Rückersatz nicht vor der Ersatzleistung mit Erfolg geltend gemacht werden (RS0030251 [T1]). Da der Schadenersatzprozess nicht mit steuerrechtlichen Fragen belastet werden soll, steht dem Ersatzpflichtigen lediglich ein besonderer (nachträglicher) Bereicherungsanspruch zu (RS0030251 [T3]).
[26] 5. Zusammenfassend ist der Revision der Erfolg zu versagen.
[27] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.