Weder der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch der Rekurs sind berechtigt.
a) Auszugehen ist, da im Rechtsmittel wie auch in den betreffenden Entscheidungen nicht differenziert wird, zunächst davon, dass das Rechtsmittel beider Parteien gegen die Zurückweisung des Rekurses der erstklagenden Partei gegen den klagezurückweisenden Beschluss erster Instanz rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Es ist daher nicht entscheidend, ob nicht deswegen, weil das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hatte, das Klagebegehren werde in Ansehung der erstklagenden Partei in Urteilsform abgewiesen, insoweit in Wahrheit nicht ein Revisionsrekurs, sondern eine Revision vorlag. Vom Obersten Gerichtshof ist nunmehr eben nur noch ein Rekurs iSd § 519 Abs 1 erster Satz ZPO zu behandeln, der sich einerseits gegen die Zurückweisung der Klage des Zweitklägers und anderseits gegen die Zurückweisung der Berufung der erstklagenden Partei aus formellen Gründen richtet. Über Rekurse ist nach § 526 Abs 1 ZPO (mangels einer abweichenden Regelung für Rekurse an den Obersten Gerichtshof) ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu entscheiden. Es ist anders als nach § 509 Abs 2 ZPO auch nicht wie für die Revision dem Obersten Gerichtshof anheim gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der diesbezügliche Antrag der klagenden Parteien ist somit abzuweisen. Im Übrigen machen diese auch keine Gründe geltend, die eine solche Verhandlung als erforderlich erscheinen ließen.a) Auszugehen ist, da im Rechtsmittel wie auch in den betreffenden Entscheidungen nicht differenziert wird, zunächst davon, dass das Rechtsmittel beider Parteien gegen die Zurückweisung des Rekurses der erstklagenden Partei gegen den klagezurückweisenden Beschluss erster Instanz rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Es ist daher nicht entscheidend, ob nicht deswegen, weil das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hatte, das Klagebegehren werde in Ansehung der erstklagenden Partei in Urteilsform abgewiesen, insoweit in Wahrheit nicht ein Revisionsrekurs, sondern eine Revision vorlag. Vom Obersten Gerichtshof ist nunmehr eben nur noch ein Rekurs iSd Paragraph 519, Absatz eins, erster Satz ZPO zu behandeln, der sich einerseits gegen die Zurückweisung der Klage des Zweitklägers und anderseits gegen die Zurückweisung der Berufung der erstklagenden Partei aus formellen Gründen richtet. Über Rekurse ist nach Paragraph 526, Absatz eins, ZPO (mangels einer abweichenden Regelung für Rekurse an den Obersten Gerichtshof) ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu entscheiden. Es ist anders als nach Paragraph 509, Absatz 2, ZPO auch nicht wie für die Revision dem Obersten Gerichtshof anheim gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der diesbezügliche Antrag der klagenden Parteien ist somit abzuweisen. Im Übrigen machen diese auch keine Gründe geltend, die eine solche Verhandlung als erforderlich erscheinen ließen.
b) In der Sache machen die Rekurswerber im Wesentlichen Folgendes geltend:
Der Oberste Gerichtshof habe in allen Verfahren und auch im konkreten Titelverfahren betreffend die Verhängung von Zwangsstrafen die Streitgenossenschaft zwischen der Gesellschaft und dem jeweiligen Geschäftsführer bzw Vorstand bestätigt und akzeptiert. Die erstklagende Gesellschaft habe seinerzeit auch mit dem Zweitkläger im Titelverfahren die Revision (gemeint offenbar: den Revisionsrekurs) erhoben. Es bestehe für sie ein untrennbarer Konnex zwischen den "locus standi" im Zwangsstrafenverfahren und dem im Exekutionsklageverfahren. Im Ergebnis liege das rechtlich und wirtschaftliche Interesse ausschließlich bei ihr. Es gehe um ihre Bilanzen und sie müsste die Strafe zahlen.
Die Zwangsstrafe nach § 283 HGB, § 24 FBG sei eine vom Gericht zu verhängende Strafe ohne repressiven Charakter. Sie werde vom Gericht im Rahmen ihrer gerichtlichen Rsp verhängt und müsse daher auch vom Gericht revozierbar sein. Das die Zwangsstrafe verhängende Gericht müsse auch in der Lage sein, deren Durchsetzung wegen Hinfälligkeit zu stoppen. Der vor dem Beitritt Österreich zur Europäischen Gemeinschaft ergangene Beschluss 8 Ob 544/92 bestätige die Rechtsauffassung des Zweitgerichts nur scheinbar, sei es doch um ein Verfahren rein repressiven Charakters gegangen. Es müsse die Möglichkeit bestehen, entweder im ordentlichen Rechtsweg oder im Verwaltungsrechtsweg die Hinfälligkeit des Zwangsstrafenbeschlusses nach den Kriterien der §§ 35 und 36 EO geltend zu machen. Die Lösung des Zweitgerichts widerspreche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und Bescheiden der Präsidenten von Landesgerichten (etwa einem Beschluss des Präsidenten des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 2. April 2003 und mehreren gleichartigen Entscheidungen des VwGH, führend AZ 2002/16/0157).Die Zwangsstrafe nach Paragraph 283, HGB, Paragraph 24, FBG sei eine vom Gericht zu verhängende Strafe ohne repressiven Charakter. Sie werde vom Gericht im Rahmen ihrer gerichtlichen Rsp verhängt und müsse daher auch vom Gericht revozierbar sein. Das die Zwangsstrafe verhängende Gericht müsse auch in der Lage sein, deren Durchsetzung wegen Hinfälligkeit zu stoppen. Der vor dem Beitritt Österreich zur Europäischen Gemeinschaft ergangene Beschluss 8 Ob 544/92 bestätige die Rechtsauffassung des Zweitgerichts nur scheinbar, sei es doch um ein Verfahren rein repressiven Charakters gegangen. Es müsse die Möglichkeit bestehen, entweder im ordentlichen Rechtsweg oder im Verwaltungsrechtsweg die Hinfälligkeit des Zwangsstrafenbeschlusses nach den Kriterien der Paragraphen 35, und 36 EO geltend zu machen. Die Lösung des Zweitgerichts widerspreche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und Bescheiden der Präsidenten von Landesgerichten (etwa einem Beschluss des Präsidenten des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 2. April 2003 und mehreren gleichartigen Entscheidungen des VwGH, führend AZ 2002/16/0157).
Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:
Mit ihren Ausführungen im Rekurs bestätigen die klagenden Parteien, dass die (allein noch zu behandelnde) Klage des Zweitklägers als solche nach §§ 35, 36 EO zu beurteilen ist und damit keine Feststellungsklage erhoben werden sollte. Auf die vom Berufungsgericht aufgezeigte Diskrepanz, die darin liegt, dass sich das Klagebegehren zu Punkt 1.) gegen einen Zwangsstrafenbeschluss richtet, zu dessen Hereinbringung in dem in Punkt 2.) genannten Verfahren des Erstgerichts gerade nicht die Exekution bewilligt wurde, gehen die Rechtsmittelwerber mit keinem Wort ein. Es ist daher davon auszugehen, dass sie die vom Berufungsgericht erwogene Ansicht, es liege insoweit ein (selbständiges) Feststellungsbegehren vor, nicht teilen bzw aufrecht erhalten. Dazu ist damit nicht weiter Stellung zu nehmen. Es ist in diesem Zusammenhang aber noch darauf hinzuweisen, dass es für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Hauptsache unerheblich ist, welche Geldstrafe(n) für die Höhe des Entscheidungsgegenstands maßgebend ist (sind), über den das Berufungsgericht entschieden hat, weil diese nach der stRsp des Obersten Gerichtshofs für die Zulässigkeit des Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Bedeutung ist (2 Ob 508/91 = ZVR 1992/26 uva; RIS-Justiz RS0043886). Darauf wird erst wieder bei der Kostenentscheidung zurückzukommen sein. Im Einzelnen ist auszuführen:Mit ihren Ausführungen im Rekurs bestätigen die klagenden Parteien, dass die (allein noch zu behandelnde) Klage des Zweitklägers als solche nach Paragraphen 35, 36, EO zu beurteilen ist und damit keine Feststellungsklage erhoben werden sollte. Auf die vom Berufungsgericht aufgezeigte Diskrepanz, die darin liegt, dass sich das Klagebegehren zu Punkt 1.) gegen einen Zwangsstrafenbeschluss richtet, zu dessen Hereinbringung in dem in Punkt 2.) genannten Verfahren des Erstgerichts gerade nicht die Exekution bewilligt wurde, gehen die Rechtsmittelwerber mit keinem Wort ein. Es ist daher davon auszugehen, dass sie die vom Berufungsgericht erwogene Ansicht, es liege insoweit ein (selbständiges) Feststellungsbegehren vor, nicht teilen bzw aufrecht erhalten. Dazu ist damit nicht weiter Stellung zu nehmen. Es ist in diesem Zusammenhang aber noch darauf hinzuweisen, dass es für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Hauptsache unerheblich ist, welche Geldstrafe(n) für die Höhe des Entscheidungsgegenstands maßgebend ist (sind), über den das Berufungsgericht entschieden hat, weil diese nach der stRsp des Obersten Gerichtshofs für die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ohne Bedeutung ist (2 Ob 508/91 = ZVR 1992/26 uva; RIS-Justiz RS0043886). Darauf wird erst wieder bei der Kostenentscheidung zurückzukommen sein. Im Einzelnen ist auszuführen:
1.) Zur Rechtsmittellegitimation der erstklagenden Partei:
Wie in der Entscheidung 3 Ob 98/98b = RdW 1999, 27 klargestellt wurde, bilden sowohl bei der Oppositions- als auch bei Impugnationsklage eine Mehrheit von Klägern nur dann eine einheitliche Streitpartei, wenn sie dies im Titelprozess waren und zusätzlich ein einheitlicher Einwendungstatbestand hinzukommt. Die bloße Solidarhaftung mehrerer Verpflichtete für eine Geldschuld bewirkt keine notwendige Streitgenossenschaft. Nicht einmal eine Solidarhaftung ist hier ersichtlich. Vor allem aber betrieb die beklagte Partei die Exekution allein gegen den Zweitbeklagten, weshalb die erstklagende Partei nicht Verpflichtete ist. Die Klagslegitimation steht aber bei der Opposition- wie auch der Impugnationsklage allein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zu, was sich für die letztgenannte Klage schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, aber auch für § 35 EO nicht zweifelhaft sein kann (3 Ob 18/66; Heller/Berger/Stix, EO4 367; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 149; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 348; Jakusch in Angst, EO, § 35 Rz 83).Wie in der Entscheidung 3 Ob 98/98b = RdW 1999, 27 klargestellt wurde, bilden sowohl bei der Oppositions- als auch bei Impugnationsklage eine Mehrheit von Klägern nur dann eine einheitliche Streitpartei, wenn sie dies im Titelprozess waren und zusätzlich ein einheitlicher Einwendungstatbestand hinzukommt. Die bloße Solidarhaftung mehrerer Verpflichtete für eine Geldschuld bewirkt keine notwendige Streitgenossenschaft. Nicht einmal eine Solidarhaftung ist hier ersichtlich. Vor allem aber betrieb die beklagte Partei die Exekution allein gegen den Zweitbeklagten, weshalb die erstklagende Partei nicht Verpflichtete ist. Die Klagslegitimation steht aber bei der Opposition- wie auch der Impugnationsklage allein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zu, was sich für die letztgenannte Klage schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, aber auch für Paragraph 35, EO nicht zweifelhaft sein kann (3 Ob 18/66; Heller/Berger/Stix, EO4 367; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 149; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 348; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 35, Rz 83).
2.) Zur Unzulässigkeit des Rechtswegs:
Wie sich aus den nicht bekämpften (und nicht bekämpfbaren) Feststellungen des Rekursgerichts ergibt, wurde der beklagten Partei gegen den Zweitkläger die Exekution auf Grund eines Zahlungsbefehls des zuständigen Kostenbeamten des Firmenbuchgerichts bewilligt. Solche Zahlungsaufträge sind nach stRsp des VwGH (2002/16/0022 = ÖStZB 2003/142; wN bei Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren7 § 6 GEG, E 15 ff), der sich auch der Oberste Gerichtshof angeschlossen hat (8 Ob 544/92; ebenso u.a. Heller/Berger/Stix aaO 88, 401) Bescheide einer Verwaltungsbehörde. § 6 Abs 1 vierter Satz GEG ordnet ausdrücklich an, dass es sich dabei um Exekutionstitel iSd der Exekutionsordnung handle (zutreffend haben Heller/Berger/Stix aaO 85 bereits zu Zwangsstrafen nach der früheren Rechtslage gemäß § 132 ff FGG zur Erzwingung von Handlungen in Handelssachen ausgeführt, dass die Exekution nicht auf Grund des Strafbeschlusses, sondern auf Grund des Zahlungsauftrags bewilligt werde; ebenso zu einer Wertersatzstrafe nach dem FinStrG 8 Ob 544/92). Gegen die Richtigkeit dieser vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten Rechtsansicht wenden die Kläger in ihrem Rechtsmittel ein, das Berufungsgericht sei zu Unrecht vom repressiven Charakter der Zwangsstrafe ausgegangen. Darauf kann es nach dem Gesagten aber gar nicht ankommen. Ebensowenig ist klar, inwiefern der Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften in diesem Punkt von Bedeutung wäre.Wie sich aus den nicht bekämpften (und nicht bekämpfbaren) Feststellungen des Rekursgerichts ergibt, wurde der beklagten Partei gegen den Zweitkläger die Exekution auf Grund eines Zahlungsbefehls des zuständigen Kostenbeamten des Firmenbuchgerichts bewilligt. Solche Zahlungsaufträge sind nach stRsp des VwGH (2002/16/0022 = ÖStZB 2003/142; wN bei Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren7 Paragraph 6, GEG, E 15 ff), der sich auch der Oberste Gerichtshof angeschlossen hat (8 Ob 544/92; ebenso u.a. Heller/Berger/Stix aaO 88, 401) Bescheide einer Verwaltungsbehörde. Paragraph 6, Absatz eins, vierter Satz GEG ordnet ausdrücklich an, dass es sich dabei um Exekutionstitel iSd der Exekutionsordnung handle (zutreffend haben Heller/Berger/Stix aaO 85 bereits zu Zwangsstrafen nach der früheren Rechtslage gemäß Paragraph 132, ff FGG zur Erzwingung von Handlungen in Handelssachen ausgeführt, dass die Exekution nicht auf Grund des Strafbeschlusses, sondern auf Grund des Zahlungsauftrags bewilligt werde; ebenso zu einer Wertersatzstrafe nach dem FinStrG 8 Ob 544/92). Gegen die Richtigkeit dieser vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten Rechtsansicht wenden die Kläger in ihrem Rechtsmittel ein, das Berufungsgericht sei zu Unrecht vom repressiven Charakter der Zwangsstrafe ausgegangen. Darauf kann es nach dem Gesagten aber gar nicht ankommen. Ebensowenig ist klar, inwiefern der Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften in diesem Punkt von Bedeutung wäre.
Demnach handelte es sich aber bei dem im vorliegenden Verfahren bekämpften Exekutionstitel um einen solchen nach § 1 Z 12 EO (8 Ob 544/92; wohl missverständlich Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 1 Rz 15 unter unrichtiger Berufung auf Heller/Berger/Stix aaO 65 [richtig: 68], die nur - zu Recht - ausführen, es handle sich bei Zahlungsaufträgen von Kostenbeamten nicht um Beschlüsse der Zivilgerichte iSd § 1 Z 1 EO, zutr. dagegen der Hinweis von Meinhart aaO Rz 57 auf § 6 GEG). Gegen einen solchen Titel sind aber gemäß § 35 Abs 2 dritter Satz EO Einwendungen gegen den Anspruch bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber kann auch aus der Judikatur des VwGH nichts anderes abgeleitet werden. Zwar kann die Rechtsmäßigkeit der schon rechtskräftig verhängten Geldstrafen nach der Rsp des VwGH im Wege des Berichtigungsverfahrens gegen den Zahlungsauftrag nicht mehr aufgerollt werden (2002/16/0157; 2002/16/183; 2002/16/0184; 2002/16/0185). Daraus ist aber nicht abzuleiten, es wäre überhaupt unmöglich, Einwendungen iSd § 35 EO im Verwaltungsverfahren geltend zu machen (vgl dazu VwGH 90/17/0199 = AnwBl 1992, 751 [Arnold]). Insbesondere kann aber aus der Judikatur des VwGH in keiner Weise abgeleitet werden, es sei entgegen § 35 Abs 2 letzter Satz EO der Rechtsweg für Oppositionsklagen gegen Zahlungsaufträge von Kostenbeamten zulässig. Gesonderte Erwägungen, weshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Rechtsweg für die geltend gemachten Impugnationsgründe offenstehen sollte, enthält das Rechtsmittel nicht. Dasselbe gilt - wie bereits dargelegt - für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage. Das erübrigt ein weiteres Eingehen auf diese Fragen.Demnach handelte es sich aber bei dem im vorliegenden Verfahren bekämpften Exekutionstitel um einen solchen nach Paragraph eins, Ziffer 12, EO (8 Ob 544/92; wohl missverständlich Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph eins, Rz 15 unter unrichtiger Berufung auf Heller/Berger/Stix aaO 65 [richtig: 68], die nur - zu Recht - ausführen, es handle sich bei Zahlungsaufträgen von Kostenbeamten nicht um Beschlüsse der Zivilgerichte iSd Paragraph eins, Ziffer eins, EO, zutr. dagegen der Hinweis von Meinhart aaO Rz 57 auf Paragraph 6, GEG). Gegen einen solchen Titel sind aber gemäß Paragraph 35, Absatz 2, dritter Satz EO Einwendungen gegen den Anspruch bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber kann auch aus der Judikatur des VwGH nichts anderes abgeleitet werden. Zwar kann die Rechtsmäßigkeit der schon rechtskräftig verhängten Geldstrafen nach der Rsp des VwGH im Wege des Berichtigungsverfahrens gegen den Zahlungsauftrag nicht mehr aufgerollt werden (2002/16/0157; 2002/16/183; 2002/16/0184; 2002/16/0185). Daraus ist aber nicht abzuleiten, es wäre überhaupt unmöglich, Einwendungen iSd Paragraph 35, EO im Verwaltungsverfahren geltend zu machen vergleiche dazu VwGH 90/17/0199 = AnwBl 1992, 751 [Arnold]). Insbesondere kann aber aus der Judikatur des VwGH in keiner Weise abgeleitet werden, es sei entgegen Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz EO der Rechtsweg für Oppositionsklagen gegen Zahlungsaufträge von Kostenbeamten zulässig. Gesonderte Erwägungen, weshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Rechtsweg für die geltend gemachten Impugnationsgründe offenstehen sollte, enthält das Rechtsmittel nicht. Dasselbe gilt - wie bereits dargelegt - für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage. Das erübrigt ein weiteres Eingehen auf diese Fragen.
Aus all dem ergibt sich, dass der Rekurs nicht erfolgreich sein kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.
Die beklagte Partei hat ihre Rekursbeantwortung ausdrücklich allein gegenüber dem Zweitkläger und nur insoweit erstattet, als aus Anlass des Berufung das Ersturteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und seine Klage zurückgewiesen wurde. Damit ist aber auch nach dem RATG nur von einem Streitwert von 3.600 EUR (Geldstrafe laut Punkt 1.) des Klagebegehrens) auszugehen. Der Ansatz nach TP 3 C RATG beträgt somit 173,50 EUR.