Rechtssatz RS0110123
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110123
Entscheidungsdatum
19.11.2013
Rechtssatz
Haften zwei Verpflichtete solidarisch für die Bezahlung einer Geldschuld, sind sie als Kläger in einer auf Exekutionsstundung gestützten Klage nach § 36 EO nicht notwendige Streitgenossen.Haften zwei Verpflichtete solidarisch für die Bezahlung einer Geldschuld, sind sie als Kläger in einer auf Exekutionsstundung gestützten Klage nach Paragraph 36, EO nicht notwendige Streitgenossen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 98/98b
Entscheidungstext OGH 27.05.1998 3 Ob 98/98b
- 3 Ob 199/03s
Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 199/03s
Auch; Beisatz: Sowohl bei der Oppositions-als auch bei Impugnationsklage bildet eine Mehrheit von Klägern nur dann eine einheitliche Streitpartei, wenn sie dies im Titelprozess waren und zusätzlich ein einheitlicher Einwendungstatbestand hinzukommt. Die bloße Solidarhaftung mehrerer Verpflichtete für eine Geldschuld bewirkt keine notwendige Streitgenossenschaft. (T1)
- 10 Ob 47/13d
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 10 Ob 47/13d
Auch; Veröff: SZ 2013/108
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110123
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19980527_OGH0002_0030OB00098_98B0000_001