Der Rekurs des Erstklägers ist nicht begründet, wohl aber derjenige der zweitklagenden Partei.
Dem Erstkläger wurde das Ersturteil durch Hinterlegung am 3.7.1996 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Da die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten Ferialsachen sind (§ 224 Abs 1 Z 5 ZPO), haben die Gerichtsferien auf den Anfang und Ablauf von Fristen keinen Einfluß (§ 225 Abs 2 ZPO). Die am 18.8.1997 zur Post gegebene Berufung des (nunmehr anwaltlich vertretenen) Erstklägers wäre nur dann rechtzeitig, wenn es sich bei den Klägern um eine einheitliche Streitpartei (§ 14 ZPO) handeln würde - wie sie dies in der Berufung ohne Begründung behaupten - und die Berufungsfrist für den Zweitkläger noch gewahrt wäre. Streitgenossen bilden gemäß § 14 Satz 1 ZPO dann eine einheitliche Streitpartei, wenn die Wirkung des zu fällenden Urteils sich kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf sämtliche Streitgenossen erstreckt. Keine einheitliche Streitpartei liegt dann vor, wenn trotz der Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts keine rechtliche Notwendigkeit zu einer in jedem Fall einheitlichen Entscheidung vorliegt. Daher bildet etwa eine Solidarverpflichtung aus Vertrag, Gesetz oder unerlaubter Handlung keine einheitliche Streitpartei. Eine Mehrheit von Oppositionsklägern ist nur dann eine einheitliche Streitpartei, wenn sie dies im Titelprozeß war; bei ihnen muß aber auch noch ein einheitlicher Einwendungstatbestand hinzukommen (Fasching, Kommentar II 196).Dem Erstkläger wurde das Ersturteil durch Hinterlegung am 3.7.1996 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Da die in den Paragraphen 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten Ferialsachen sind (Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO), haben die Gerichtsferien auf den Anfang und Ablauf von Fristen keinen Einfluß (Paragraph 225, Absatz 2, ZPO). Die am 18.8.1997 zur Post gegebene Berufung des (nunmehr anwaltlich vertretenen) Erstklägers wäre nur dann rechtzeitig, wenn es sich bei den Klägern um eine einheitliche Streitpartei (Paragraph 14, ZPO) handeln würde - wie sie dies in der Berufung ohne Begründung behaupten - und die Berufungsfrist für den Zweitkläger noch gewahrt wäre. Streitgenossen bilden gemäß Paragraph 14, Satz 1 ZPO dann eine einheitliche Streitpartei, wenn die Wirkung des zu fällenden Urteils sich kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf sämtliche Streitgenossen erstreckt. Keine einheitliche Streitpartei liegt dann vor, wenn trotz der Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts keine rechtliche Notwendigkeit zu einer in jedem Fall einheitlichen Entscheidung vorliegt. Daher bildet etwa eine Solidarverpflichtung aus Vertrag, Gesetz oder unerlaubter Handlung keine einheitliche Streitpartei. Eine Mehrheit von Oppositionsklägern ist nur dann eine einheitliche Streitpartei, wenn sie dies im Titelprozeß war; bei ihnen muß aber auch noch ein einheitlicher Einwendungstatbestand hinzukommen (Fasching, Kommentar römisch zwei 196).
Diese Grundsätze gelten auch für den hier vorliegenden Fall einer Impugnationsklage (§ 36 EO): Durch die Solidarhaftung mehrerer Verpflichteter für eine Geldschuld entsteht für das Exekutionsverfahren keine notwendige Streitgenossenschaft (EvBl 1977/88). Dann bilden aber auch Impugnationskläger bei solidarischer Verpflichtung grundsätzlich keine einheitliche Streitpartei; anders wäre dies nur bei einem einheitlichen Einwendungstatbestand, bei dem es auch dem einzelnen Impugnationskläger verwehrt wäre, ihn unabhängig vom Willen der anderen Kläger fallen zu lassen. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Genauso wie in dem Fall, in dem es darauf ankommt, ob eine bestimmte Zahlung auf die vollstreckbare Forderung oder auf eine andere Forderung geleistet wurde (vgl OLG Wien EvBl 1934/315), kann auch mehreren solidarisch Verpflichteten gegenüber, eine Exekutionsstundung nur einem nicht aber dem anderen gewährt worden sein.Diese Grundsätze gelten auch für den hier vorliegenden Fall einer Impugnationsklage (Paragraph 36, EO): Durch die Solidarhaftung mehrerer Verpflichteter für eine Geldschuld entsteht für das Exekutionsverfahren keine notwendige Streitgenossenschaft (EvBl 1977/88). Dann bilden aber auch Impugnationskläger bei solidarischer Verpflichtung grundsätzlich keine einheitliche Streitpartei; anders wäre dies nur bei einem einheitlichen Einwendungstatbestand, bei dem es auch dem einzelnen Impugnationskläger verwehrt wäre, ihn unabhängig vom Willen der anderen Kläger fallen zu lassen. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Genauso wie in dem Fall, in dem es darauf ankommt, ob eine bestimmte Zahlung auf die vollstreckbare Forderung oder auf eine andere Forderung geleistet wurde vergleiche OLG Wien EvBl 1934/315), kann auch mehreren solidarisch Verpflichteten gegenüber, eine Exekutionsstundung nur einem nicht aber dem anderen gewährt worden sein.
Der Entscheidung ZBl 1927/56, wonach dann, wenn Hauptschuldner und dessen Bürge und Zahler wegen der vom Gläubiger jenem gewährten Stundung eine Vollstreckungsgegenklage gegen den die Exekution wider sie führenden Gläubiger erheben, zwischen den Klägern eine einheitliche Streitgenossenschaft besteht, ist schon Petschek in der Entscheidungsglosse (aaO) zutreffend entgegengetreten; die Stundung betrifft nur den Anspruch des Gläubigers gegenüber jedem der Schuldner; er kann gegenüber beiden verschiedene Geschicke erfahren, die Stundung kann sich auf einen von ihnen beschränken.
Mangels Vorliegens einer einheitlichen Streitpartei hat somit das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht die Berufung des Erstklägers als verspätet zurückgewiesen.
Was hingegen die zweitklagende Partei betrifft, geht das Berufungsgericht unzutreffend davon aus, daß der Streitwert der Klage nach § 36 EO sich hier nicht nach der betriebenen Forderung richte und mangels anderer Bewertung durch die Impugnationskläger der Zweifelsstreitwert (§ 56 Abs 2 Satz 2 JN) von S 30.000 maßgeblich wäre. Bei einer Klage nach § 36 EO, die sich gegen die gesamte zur Hereinbringung einer Geldforderung geführte Exekution richtet, bildet die Höhe des betriebenen Kapitalbetrages den Streitwert (EFSlg 57.896; JBl 1979, 436; 2 Ob 552/92; 3 Ob 6-11/85; 3 Ob 189/82 ua). Der Streitwert der Klage nach § 36 EO kann den Wert der Forderung nicht übersteigen; eine darüber hinausgehende Bestimmung des Streitwerts im Sinn des § 54 JN ist überflüssig und nicht zu beachten (SZ 19/322; 3 Ob 322/97t).Was hingegen die zweitklagende Partei betrifft, geht das Berufungsgericht unzutreffend davon aus, daß der Streitwert der Klage nach Paragraph 36, EO sich hier nicht nach der betriebenen Forderung richte und mangels anderer Bewertung durch die Impugnationskläger der Zweifelsstreitwert (Paragraph 56, Absatz 2, Satz 2 JN) von S 30.000 maßgeblich wäre. Bei einer Klage nach Paragraph 36, EO, die sich gegen die gesamte zur Hereinbringung einer Geldforderung geführte Exekution richtet, bildet die Höhe des betriebenen Kapitalbetrages den Streitwert (EFSlg 57.896; JBl 1979, 436; 2 Ob 552/92; 3 Ob 6-11/85; 3 Ob 189/82 ua). Der Streitwert der Klage nach Paragraph 36, EO kann den Wert der Forderung nicht übersteigen; eine darüber hinausgehende Bestimmung des Streitwerts im Sinn des Paragraph 54, JN ist überflüssig und nicht zu beachten (SZ 19/322; 3 Ob 322/97t).
Das Berufungsgericht, verkennt mit seiner Annahme, hier wäre der Streitwert, weil nur eine Stundung behauptet werde, geringer als die betriebene Forderung, diese nunmehr ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, welcher der Meinung von Heller/Berger/Stix 439, daß das Interesse des Impugnationsklägers an der Unzulässigerklärung der Exekution erheblich geringer als der Betrag der Forderung sein kann, namentlich wenn die Exekution nur zur Zeit unstatthaft ist, nicht folgt.
Somit besteht kein Anhaltspunkt. Gerade aus dem Umstand, daß die Kläger keine Bewertung vorgenomen haben, ergibt sich, daß tatsächlich der Wert der betriebenen Forderung maßgeblich ist. Dies ist hier die Kapitalsforderung von S 2,244,781. Danach richten sich auch die Auswirkungen des Todes des Zweitklägers auf das Verfahren. In diesem Fall liegt nämlich gemäß § 27 Abs 2, § 29 Abs 1 ZPO relative Anwaltspflicht vor; die vom Zweitkläger dem Erstkläger erteilte Prozeßvollmacht war hier nicht ausreichend. Der Tod des Zweitklägers hatte somit gemäß § 155 Abs 1 ZPO die Unterbrechung des Verfahrens zur Folge. Der Umstand, daß das Erstgericht zwar den Mangel einer gültigen vom Zweitkläger an den Erstkläger erteilten Prozeßvollmacht, nicht aber die Verfahrensunterbrechung beachtete, ist nach Zustellung des Urteils an den nunmehr als Vertreter der zweitklagenden Verlassenschaft auftretenden Kurator geheilt, dessen Berufung schon deshalb rechtzeitig eingebracht wurde, weil der Berufungsschriftsatz die Aufnahme des Verfahrens nach § 155 Abs 2 ZPO bedeutete.Somit besteht kein Anhaltspunkt. Gerade aus dem Umstand, daß die Kläger keine Bewertung vorgenomen haben, ergibt sich, daß tatsächlich der Wert der betriebenen Forderung maßgeblich ist. Dies ist hier die Kapitalsforderung von S 2,244,781. Danach richten sich auch die Auswirkungen des Todes des Zweitklägers auf das Verfahren. In diesem Fall liegt nämlich gemäß Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz eins, ZPO relative Anwaltspflicht vor; die vom Zweitkläger dem Erstkläger erteilte Prozeßvollmacht war hier nicht ausreichend. Der Tod des Zweitklägers hatte somit gemäß Paragraph 155, Absatz eins, ZPO die Unterbrechung des Verfahrens zur Folge. Der Umstand, daß das Erstgericht zwar den Mangel einer gültigen vom Zweitkläger an den Erstkläger erteilten Prozeßvollmacht, nicht aber die Verfahrensunterbrechung beachtete, ist nach Zustellung des Urteils an den nunmehr als Vertreter der zweitklagenden Verlassenschaft auftretenden Kurator geheilt, dessen Berufung schon deshalb rechtzeitig eingebracht wurde, weil der Berufungsschriftsatz die Aufnahme des Verfahrens nach Paragraph 155, Absatz 2, ZPO bedeutete.
Im übrigen wäre die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes selbst dann verfehlt, wenn der Zweitkläger dem Erstkläger gültig Prozeßvollmacht erteilt hätte. Da das Erstgericht ausdrücklich die Zustellung nur an den Erstkläger als Partei, nicht jedoch als Vertreter des Zweitklägers verfügt hatte und dieser auch im Kopf des Ersturteils nicht genannt wird, kann keineswegs davon ausgegangen werden, daß das Urteil überhaupt der zweitklagenden Partei zugestellt wurde.
Das Berufungsgericht wird somit die tatsächlich rechtzeitig eingebrachte Berufung der zweitklagenden Partei zu behandeln haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.