Das dagegen von der Verpflichteten erhobene, als "außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig.
§ 528 ZPO ist gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden (Angst/Jakusch/Pimmer EO13 § 65 E 84). Mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen ist demnach der Revisionsrekurs unzulässig, soweit der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt oder der Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist (§ 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO). Da der Gesetzgeber, was die bestätigenden Entscheidungen angeht, mit der WGN 1989 zu den Grundsätzen des Judikates 56 neu (SZ 24/335) zurückgekehrt ist (Kodek in Rechberger Rz 4 zu § 528; SZ 64/88 etc. zuletzt 3 Ob 81/95), ist der Beschluß über die Bewilligung der Fahrnisexekution, der ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann (hier würde sich etwa an der Vollstreckbarkeit der Prozeßkosten auch dann nichts ändern, wenn das Unterlassungsurteil tatsächlich mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar wäre), hinsichtlich der Anfechtbarkeit gesondert zu beurteilen, sodaß diesbezüglich eine wegen Vollbestätigung unanfechtbare Entscheidung des Rekursgerichts vorliegt.Paragraph 528, ZPO ist gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden (Angst/Jakusch/Pimmer EO13 Paragraph 65, E 84). Mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen ist demnach der Revisionsrekurs unzulässig, soweit der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt oder der Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO). Da der Gesetzgeber, was die bestätigenden Entscheidungen angeht, mit der WGN 1989 zu den Grundsätzen des Judikates 56 neu (SZ 24/335) zurückgekehrt ist (Kodek in Rechberger Rz 4 zu Paragraph 528,; SZ 64/88 etc. zuletzt 3 Ob 81/95), ist der Beschluß über die Bewilligung der Fahrnisexekution, der ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann (hier würde sich etwa an der Vollstreckbarkeit der Prozeßkosten auch dann nichts ändern, wenn das Unterlassungsurteil tatsächlich mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar wäre), hinsichtlich der Anfechtbarkeit gesondert zu beurteilen, sodaß diesbezüglich eine wegen Vollbestätigung unanfechtbare Entscheidung des Rekursgerichts vorliegt.
Im übrigen ist aber der Oberste Gerichtshof an eine dem § 500 Abs 2 ZPO entsprechende Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Rekursgericht oder Berufungsgericht gebunden (SZ 9/189; 1 Ob 17/84;Im übrigen ist aber der Oberste Gerichtshof an eine dem Paragraph 500, Absatz 2, ZPO entsprechende Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Rekursgericht oder Berufungsgericht gebunden (SZ 9/189; 1 Ob 17/84;
SZ 63/117=EvBl 1990/146; zuletzt ua 3 Ob 78/97k), es läge denn eine offensichtliche Unterbewertung des Streitgegenstandes (SZ 59/198;
EvBl 1987/110 = EFSlg 52.222) oder eine Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften (RZ 1992/1; RZ 1992/16; EFSlg 79.239; zuletzt etwa 3 Ob 2222/96b und 7 Ob 2370/96x) durch das Gericht zweiter Instanz vor (3 Ob 78/97k). Letzteres wäre nur der Fall, wenn Normen den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen oder starre Berechnungsmethoden vorgeben würden (MietSlg 45.500; 3 Ob 78/97k). Derartige Regeln existieren weder im Erkenntnis- noch im Vollstreckungsverfahren betreffend Unterlassungsansprüche. Von einer offensichtlichen Unterbewertung durch das Rekursgericht das an die Bewertung der Betreibenden nicht gebunden war (Kodek aaO Rz 4 zu § 500 mN; zuletzt EFSlg 79.238), kann hier keine Rede sein; dies schon deshalb nicht, weil dasselbe Gericht schon als Berufungsgericht im Titelverfahren den Wert des Entscheidungsgegenstandes als S 50.000,-- nicht übersteigend bewertet hat und der Streitwert des Exekutionsantrages (wie schon mehrmals zu § 36 EO ausgesprochen wurde) jedenfalls nicht höher ist als der (Geld-)Wert der betriebenen Forderung bzw. des betriebenen sonstigen Anspruchs (vgl Angst/Jakusch/Pimmer EO13 E 83 - 87 zu § 36 EO). Demgemäß ist der entgegen dem zutreffenden Ausspruch des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs unzulässig und somit zurückzuweisen.EvBl 1987/110 = EFSlg 52.222) oder eine Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften (RZ 1992/1; RZ 1992/16; EFSlg 79.239; zuletzt etwa 3 Ob 2222/96b und 7 Ob 2370/96x) durch das Gericht zweiter Instanz vor (3 Ob 78/97k). Letzteres wäre nur der Fall, wenn Normen den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen oder starre Berechnungsmethoden vorgeben würden (MietSlg 45.500; 3 Ob 78/97k). Derartige Regeln existieren weder im Erkenntnis- noch im Vollstreckungsverfahren betreffend Unterlassungsansprüche. Von einer offensichtlichen Unterbewertung durch das Rekursgericht das an die Bewertung der Betreibenden nicht gebunden war (Kodek aaO Rz 4 zu Paragraph 500, mN; zuletzt EFSlg 79.238), kann hier keine Rede sein; dies schon deshalb nicht, weil dasselbe Gericht schon als Berufungsgericht im Titelverfahren den Wert des Entscheidungsgegenstandes als S 50.000,-- nicht übersteigend bewertet hat und der Streitwert des Exekutionsantrages (wie schon mehrmals zu Paragraph 36, EO ausgesprochen wurde) jedenfalls nicht höher ist als der (Geld-)Wert der betriebenen Forderung bzw. des betriebenen sonstigen Anspruchs vergleiche Angst/Jakusch/Pimmer EO13 E 83 - 87 zu Paragraph 36, EO). Demgemäß ist der entgegen dem zutreffenden Ausspruch des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs unzulässig und somit zurückzuweisen.