Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist dieser an eine der Vorschrift des § 500 Abs 2 ZPO entsprechende Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht gebunden (SZ 9/189; 1 Ob 17/84; SZ 63/117 = EvBl 1990/146 uva; zuletzt 3 Ob 2293/96v).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist dieser an eine der Vorschrift des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO entsprechende Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht gebunden (SZ 9/189; 1 Ob 17/84; SZ 63/117 = EvBl 1990/146 uva; zuletzt 3 Ob 2293/96v).
Dies gilt nur dann nicht, wenn eine offensichtliche Unterbewertung des Streitgegenstandes erfolgt (SZ 59/198; EvBl 1987/110 = EFSlg 52.222; zuletzt 7 Ob 603/94) oder das Berufungsgericht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt hat (RZ 1992/1; RZ 1992/16 uva; zuletzt 3 Ob 2222/96b und 7 Ob 2370/96x).
Der Kläger hat zu Recht für die erhobenen Teilansprüche seiner actio negatoria eine Bewertung gemäß §§ 56, 59 JN vorgenommen. Dadurch, daß das Berufungsgericht dem gefolgt ist, hat es keineswegs gegen zwingende Bewertungsgrundsätze der JN verstoßen. Daß ein solcher Verstoß nicht durch einen nach Auffassung der Revisionswerber im auffallenden Widerspruch dazu bestehenden Bewertung durch dasselbe Berufungsgericht in einem Vorprozeß geschehen kann, bedarf keiner näheren Begründung.Der Kläger hat zu Recht für die erhobenen Teilansprüche seiner actio negatoria eine Bewertung gemäß Paragraphen 56, 59, JN vorgenommen. Dadurch, daß das Berufungsgericht dem gefolgt ist, hat es keineswegs gegen zwingende Bewertungsgrundsätze der JN verstoßen. Daß ein solcher Verstoß nicht durch einen nach Auffassung der Revisionswerber im auffallenden Widerspruch dazu bestehenden Bewertung durch dasselbe Berufungsgericht in einem Vorprozeß geschehen kann, bedarf keiner näheren Begründung.
Richtig ist, daß der Kläger sein Eventualbegehren zum Feststellungsbegehren nicht ausdrücklich bewertet hat. Auch dem daraus abgeleiteten Argument der Revisionswerber kann keineswegs gefolgt werden. Wie sich aus der Fassung des Eventualbegehrens unzweideutig ergibt, handelt es sich dabei um ein Minus zum Hauptfeststellungsbegehren. Daß eine Zusammenrechnung des Streitgegenstandes bei Haupt- und Eventualbegehren aber keineswegs stattzufinden hat, ergibt aus § 56 Abs 1 JN, nach welchem der Wert der alternativ begehrten Geldsumme maßgeblich für die Zuständigkeit und die Gerichtsbesetzung ist. Auch wenn § 56 Abs 1 in § 500 Abs 3 ZPO nicht genannt ist, kann sich aus einer mangelnden Zusammenrechnung vom Haupt- und Eventualbegehren, welches ja nur bei Abweisung des Hauptbegehrens überhaupt behandelt wird, nicht ein Verstoß gegen zwingende Bewertungsvorschriften ableiten lassen. Darunter sind nur Normen zu verstehen, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen oder starre Berechnungsmethoden vorgeben (5 Ob 58/93). Solche Normen gibt es aber für die Zusammenrechnung von Haupt- und Eventualbegehren nicht, insbesondere ist eine derartige Zusammenrechnung nicht aus § 55 Abs 1 JN abzuleiten, der Eventualbegehren nicht regelt.Richtig ist, daß der Kläger sein Eventualbegehren zum Feststellungsbegehren nicht ausdrücklich bewertet hat. Auch dem daraus abgeleiteten Argument der Revisionswerber kann keineswegs gefolgt werden. Wie sich aus der Fassung des Eventualbegehrens unzweideutig ergibt, handelt es sich dabei um ein Minus zum Hauptfeststellungsbegehren. Daß eine Zusammenrechnung des Streitgegenstandes bei Haupt- und Eventualbegehren aber keineswegs stattzufinden hat, ergibt aus Paragraph 56, Absatz eins, JN, nach welchem der Wert der alternativ begehrten Geldsumme maßgeblich für die Zuständigkeit und die Gerichtsbesetzung ist. Auch wenn Paragraph 56, Absatz eins, in Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht genannt ist, kann sich aus einer mangelnden Zusammenrechnung vom Haupt- und Eventualbegehren, welches ja nur bei Abweisung des Hauptbegehrens überhaupt behandelt wird, nicht ein Verstoß gegen zwingende Bewertungsvorschriften ableiten lassen. Darunter sind nur Normen zu verstehen, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen oder starre Berechnungsmethoden vorgeben (5 Ob 58/93). Solche Normen gibt es aber für die Zusammenrechnung von Haupt- und Eventualbegehren nicht, insbesondere ist eine derartige Zusammenrechnung nicht aus Paragraph 55, Absatz eins, JN abzuleiten, der Eventualbegehren nicht regelt.
Unrichtig ist auch die Ansicht, daß sich aus § 55 Abs 1 JN ableiten ließe, daß das Wiederherstellungs- und das Unterlassungsbegehren gegen jede der beklagten Parteien gesondert mit je S 10.000,-- bewertet hätte werden müssen. Auch wenn die Streitwerte gegenüber jedem der Beklagten jeweils nach § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen sind, kann weder aus dem Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes noch aus der Bewertung des Klägers abgeleitet werden, daß sie jedes einzelne dieser Begehren gegen einen der Beklagten allein mit S 10.000,-- bewertet hätten, was Voraussetzung für die Berechnung der Beklagten wäre. Tatsächlich ergibt sich aus dem Berufungsurteil nur, daß die Gesamtheit der Wiederherstellungsbegehren einerseits und der Unterlassungsbegehren andererseits mit je S 10.000,--, somit rechnerisch gegen jeden der Beklagten mit S 5.000,-- bewertet wurden.Unrichtig ist auch die Ansicht, daß sich aus Paragraph 55, Absatz eins, JN ableiten ließe, daß das Wiederherstellungs- und das Unterlassungsbegehren gegen jede der beklagten Parteien gesondert mit je S 10.000,-- bewertet hätte werden müssen. Auch wenn die Streitwerte gegenüber jedem der Beklagten jeweils nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN zusammenzurechnen sind, kann weder aus dem Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes noch aus der Bewertung des Klägers abgeleitet werden, daß sie jedes einzelne dieser Begehren gegen einen der Beklagten allein mit S 10.000,-- bewertet hätten, was Voraussetzung für die Berechnung der Beklagten wäre. Tatsächlich ergibt sich aus dem Berufungsurteil nur, daß die Gesamtheit der Wiederherstellungsbegehren einerseits und der Unterlassungsbegehren andererseits mit je S 10.000,--, somit rechnerisch gegen jeden der Beklagten mit S 5.000,-- bewertet wurden.
Es kann auch von einer offensichtlichen Unterbewertung der Begehren durch den Kläger, die das Berufungsgericht wahrnehmen hätte müssen (AwBl 1992, 674 = RZ 1993, 80; EvBl 1988/47; zuletzt 7 Ob 603/94), nach Auffassung des Revisionsgerichtes nicht die Rede sein. Entgegen der Auffassung der Revisionswerber ergibt sich nämlich aus § 59 JN sehr wohl, daß das Interesse des Klägers und nicht das der Beklagten maßgeblich ist für den Wert des Streitgegenstandes. Sonstige Argumente vermögen die Revisionswerber aber nicht vorzubringen, wenn man von der unschlüssigen Behauptung absieht, dem Feststellungsbegehren komme zwangsläufig der gleiche Wert wie dem Unterlassungbegehren zu.Es kann auch von einer offensichtlichen Unterbewertung der Begehren durch den Kläger, die das Berufungsgericht wahrnehmen hätte müssen (AwBl 1992, 674 = RZ 1993, 80; EvBl 1988/47; zuletzt 7 Ob 603/94), nach Auffassung des Revisionsgerichtes nicht die Rede sein. Entgegen der Auffassung der Revisionswerber ergibt sich nämlich aus Paragraph 59, JN sehr wohl, daß das Interesse des Klägers und nicht das der Beklagten maßgeblich ist für den Wert des Streitgegenstandes. Sonstige Argumente vermögen die Revisionswerber aber nicht vorzubringen, wenn man von der unschlüssigen Behauptung absieht, dem Feststellungsbegehren komme zwangsläufig der gleiche Wert wie dem Unterlassungbegehren zu.
Demnach erachtet sich der Oberste Gerichtshof an die Bewertung durch das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO für gebunden, weshalb die nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässige Revision zurückzuweisen war.Demnach erachtet sich der Oberste Gerichtshof an die Bewertung durch das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO für gebunden, weshalb die nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässige Revision zurückzuweisen war.