Der dennoch gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Antragsgegners ist unzulässig.
Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert bei der durch §§ 526 Abs 3, 500 Abs 3 ZPO angeordneten sinngemäßen Anwendung der §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 58 und 60 Abs 2 JN S 50.000,-- nicht übersteigt. Ein diesbezüglicher Ausspruch des Rekursgerichtes ist gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 4 ZPO unanfechtbar und bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (SZ 63/117 uva).Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert bei der durch Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 3, ZPO angeordneten sinngemäßen Anwendung der Paragraphen 54, Absatz 2, 55, Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3, 58 und 60 Absatz 2, JN S 50.000,-- nicht übersteigt. Ein diesbezüglicher Ausspruch des Rekursgerichtes ist gemäß Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 4, ZPO unanfechtbar und bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (SZ 63/117 uva).
Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind dabei Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen (etwa den Einheitswert gemäß § 60 Abs 2 JN, auch iVm § 57 JN) oder starre Berechnungsmethoden vorgeben (z.B. §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3 oder 58 JN). Eine Bewertung, die dem Rekursgericht einen Ermessensspielraum übrigläßt und diesen auch nicht überschreitet, ist für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar.Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind dabei Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen (etwa den Einheitswert gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN, auch in Verbindung mit Paragraph 57, JN) oder starre Berechnungsmethoden vorgeben (z.B. Paragraphen 54, Absatz 2, 55, Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3, oder 58 JN). Eine Bewertung, die dem Rekursgericht einen Ermessensspielraum übrigläßt und diesen auch nicht überschreitet, ist für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar.
Im gegenständlichen Fall hält es der Revisionswerber für "schlechterdings unverständlich" und "aktenwidrig", daß der Entscheidungsgegenstand mit weniger als S 50.000,-- bewertet wurde, wo es doch um die Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten geht, deren Kosten die Antragstellerin in ihrem Antrag mit S 1,611.730,-- und die Schlichtungsstelle mit S 1,480.000,-- (jeweils ohne Umsatzsteuer) bezifferten. Offensichtlich meint sie, daß mit der Bezifferung ihres Begehrens - wohl in Analogie zu § 56 Abs 1 JN - auch der für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgebliche Wert des Entscheidungsgegenstandes bindend festgelegt sei.Im gegenständlichen Fall hält es der Revisionswerber für "schlechterdings unverständlich" und "aktenwidrig", daß der Entscheidungsgegenstand mit weniger als S 50.000,-- bewertet wurde, wo es doch um die Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten geht, deren Kosten die Antragstellerin in ihrem Antrag mit S 1,611.730,-- und die Schlichtungsstelle mit S 1,480.000,-- (jeweils ohne Umsatzsteuer) bezifferten. Offensichtlich meint sie, daß mit der Bezifferung ihres Begehrens - wohl in Analogie zu Paragraph 56, Absatz eins, JN - auch der für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgebliche Wert des Entscheidungsgegenstandes bindend festgelegt sei.
Dem ist nicht zu folgen, weil es im gegenständlichen Verfahren nicht (und zwar auch nicht alternativ) um ein Geldleistungsbegehren geht, sodaß der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes weder entbehrlich noch gesetzwidrig war. Da das Rekursgericht nicht einmal bei einem alternativen Geldleistungsbegehren iSd § 56 Abs 1 JN gehindert wäre, gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 und Abs 3 ZPO eine davon abweichende Bewertung des Entscheidungsgegenstandes vorzunehmen, können kraft Größenschlusses auch die angeblichen Kosten (einer Ersatzvornahme) für durchzuführende Arbeiten keine bindende Richtschnur für die streitwertabhängige Rechtsmittelzulässigkeit sein.Dem ist nicht zu folgen, weil es im gegenständlichen Verfahren nicht (und zwar auch nicht alternativ) um ein Geldleistungsbegehren geht, sodaß der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes weder entbehrlich noch gesetzwidrig war. Da das Rekursgericht nicht einmal bei einem alternativen Geldleistungsbegehren iSd Paragraph 56, Absatz eins, JN gehindert wäre, gemäß Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, ZPO eine davon abweichende Bewertung des Entscheidungsgegenstandes vorzunehmen, können kraft Größenschlusses auch die angeblichen Kosten (einer Ersatzvornahme) für durchzuführende Arbeiten keine bindende Richtschnur für die streitwertabhängige Rechtsmittelzulässigkeit sein.
Ob nicht auch der Rechtsmittelausschluß des § 192 Abs 2 ZPO greifen würde (vgl. E 2 und 15 zu § 192 ZPO, MGA14), war unter diesen Umständen nicht zu prüfen.Ob nicht auch der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO greifen würde vergleiche E 2 und 15 zu Paragraph 192, ZPO, MGA14), war unter diesen Umständen nicht zu prüfen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden, ohne den eingangs aufgezeigten Ungereimtheiten im angefochtenen Beschluß nachzugehen.