Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 58/93×

Entscheidung 5 Ob 58/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob58/93

Entscheidungsdatum

29.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Herwig S***** Gesellschaft m.b.H., Veranstaltungs- und Werbeagentur, ***** Wien, S*****straße 38, vertreten durch Dkfm.Dr.Heinrich Jandl, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Dkfm.Otto K*****, Pensionist, ***** Wien, B*****gasse 3, vertreten durch Dipl.Dolm.Dr.Herbert Scheiber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 18. Februar 1993, GZ 48 R 29/93-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 11.November 1992, GZ 9 Msch 73/91-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses, das gegenständliche Msch-Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zu 9 C 325/91 beim Bezirksgericht Döbling anhängigen Räumungsstreites zu unterbrechen, entschieden, daß das die Verfahren "4 C 8/88, 4 C 1829/88 und 4 C 28970/87" (je des Bezirksgerichtes Döbling) betreffende Unterbrechungsbegehren des Antragsgegners abgewiesen wird. Der Beschluß enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt und der weitere Rekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dennoch gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Antragsgegners ist unzulässig.

Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert bei der durch Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 3, ZPO angeordneten sinngemäßen Anwendung der Paragraphen 54, Absatz 2, 55, Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3, 58 und 60 Absatz 2, JN S 50.000,-- nicht übersteigt. Ein diesbezüglicher Ausspruch des Rekursgerichtes ist gemäß Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 4, ZPO unanfechtbar und bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (SZ 63/117 uva).

Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind dabei Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen (etwa den Einheitswert gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN, auch in Verbindung mit Paragraph 57, JN) oder starre Berechnungsmethoden vorgeben (z.B. Paragraphen 54, Absatz 2, 55, Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3, oder 58 JN). Eine Bewertung, die dem Rekursgericht einen Ermessensspielraum übrigläßt und diesen auch nicht überschreitet, ist für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar.

Im gegenständlichen Fall hält es der Revisionswerber für "schlechterdings unverständlich" und "aktenwidrig", daß der Entscheidungsgegenstand mit weniger als S 50.000,-- bewertet wurde, wo es doch um die Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten geht, deren Kosten die Antragstellerin in ihrem Antrag mit S 1,611.730,-- und die Schlichtungsstelle mit S 1,480.000,-- (jeweils ohne Umsatzsteuer) bezifferten. Offensichtlich meint sie, daß mit der Bezifferung ihres Begehrens - wohl in Analogie zu Paragraph 56, Absatz eins, JN - auch der für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgebliche Wert des Entscheidungsgegenstandes bindend festgelegt sei.

Dem ist nicht zu folgen, weil es im gegenständlichen Verfahren nicht (und zwar auch nicht alternativ) um ein Geldleistungsbegehren geht, sodaß der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes weder entbehrlich noch gesetzwidrig war. Da das Rekursgericht nicht einmal bei einem alternativen Geldleistungsbegehren iSd Paragraph 56, Absatz eins, JN gehindert wäre, gemäß Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, ZPO eine davon abweichende Bewertung des Entscheidungsgegenstandes vorzunehmen, können kraft Größenschlusses auch die angeblichen Kosten (einer Ersatzvornahme) für durchzuführende Arbeiten keine bindende Richtschnur für die streitwertabhängige Rechtsmittelzulässigkeit sein.

Ob nicht auch der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO greifen würde vergleiche E 2 und 15 zu Paragraph 192, ZPO, MGA14), war unter diesen Umständen nicht zu prüfen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden, ohne den eingangs aufgezeigten Ungereimtheiten im angefochtenen Beschluß nachzugehen.

Anmerkung

E34652

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0050OB00058.93.0629.000

Dokumentnummer

JJT_19930629_OGH0002_0050OB00058_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung