Rechtssatz RS0042417
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042417
Entscheidungsdatum
29.06.1993
Rechtssatz
Da das Rekursgericht nicht einmal bei einem alternativen Geldleistungsbegehren im Sinne des § 56 Abs 1 JN gehindert ist, gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 und Abs 3 ZPO eine davon abweichende Bewertung des Entscheidungsgegenstandes vorzunehmen, können kraft Größenschlusses auch die angeblichen Kosten (einer Ersatzvornahme) für durchführende Arbeiten keine bindende Richtschnur für die streitwertabhängige Rechtsmittelzulässigkeit sein.Da das Rekursgericht nicht einmal bei einem alternativen Geldleistungsbegehren im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, JN gehindert ist, gemäß Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, ZPO eine davon abweichende Bewertung des Entscheidungsgegenstandes vorzunehmen, können kraft Größenschlusses auch die angeblichen Kosten (einer Ersatzvornahme) für durchführende Arbeiten keine bindende Richtschnur für die streitwertabhängige Rechtsmittelzulässigkeit sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042417
Dokumentnummer
JJR_19930629_OGH0002_0050OB00058_9300000_001