Der Revisionsrekurs ist gemäß den §§ 528 Abs 2 Z 2, 528 Abs 1 ZPO zulässig, er ist aber nicht gerechtfertigt.Der Revisionsrekurs ist gemäß den Paragraphen 528, Absatz 2, Ziffer 2, 528, Absatz eins, ZPO zulässig, er ist aber nicht gerechtfertigt.
Die gemäß den §§ 215 lit c, 28 FinStrG bestehende Mithaftung der Rekurswerberin für die über Rudolf W***** verhängte Wertersatzstrafe und die zu deren Hereinbringung erfolgte Erlassung eines rechtskräftigen Zahlungsauftrages gegen sie durch den Kostenbeamten des Strafgerichtes sind unbestritten. Bekämpft wird in den Rekursausführungen die vorinstanzliche Qualifikation dieses Zahlungsauftrages mit der Behauptung, dieser sei kein verwaltungsbehördlicher, sondern ein gerichtlicher Akt, nämlich eine strafgerichtliche Entscheidung, womit eine Geldstrafe verhängt wurde; er stelle einen Exekutionstitel nach § 1 Z 9 EO dar und demgemäß sei die Bestimmung des § 35 Abs 2 letzter Satz EO anwendbar. Diese Ansicht ist verfehlt.Die gemäß den Paragraphen 215, Litera c,, 28 FinStrG bestehende Mithaftung der Rekurswerberin für die über Rudolf W***** verhängte Wertersatzstrafe und die zu deren Hereinbringung erfolgte Erlassung eines rechtskräftigen Zahlungsauftrages gegen sie durch den Kostenbeamten des Strafgerichtes sind unbestritten. Bekämpft wird in den Rekursausführungen die vorinstanzliche Qualifikation dieses Zahlungsauftrages mit der Behauptung, dieser sei kein verwaltungsbehördlicher, sondern ein gerichtlicher Akt, nämlich eine strafgerichtliche Entscheidung, womit eine Geldstrafe verhängt wurde; er stelle einen Exekutionstitel nach Paragraph eins, Ziffer 9, EO dar und demgemäß sei die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz EO anwendbar. Diese Ansicht ist verfehlt.
Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß die Erlassung eines Zahlungsauftrages durch den Kostenbeamten des Strafgerichtes weder eine strafgerichtliche Entscheidung noch die gerichtliche Verhängung einer Geldstrafe darstellt. Der Haftungsgrund der Rechtsmittelwerberin für die über Rudolf W***** verhängte Wertersatzstrafe liegt vielmehr in dem über diesen gefällten strafgerichtlichen Urteil und dessen im Sinne der eingangs dargestellten Bestimmungen erfolgten Haftungsausspruch. Der auf dem strafrechtlichen Urteil gründende, gemäß § 6 GEG vom Kostenbeamten erlassene Zahlungsauftrag stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (JBl 1951, 466; JABl 1962, 14; AnwBl. 1981, 1.454) und ebenso nach der Lehre (Heller-Berger-Stix 88, 401; Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren MGA4 Anm 1 zu § 1 GEG) einen Bescheid dar - der Präsident des Gerichtshofes erster oder zweiter Instanz erkennt nach der ausdrücklichen Anordnung des § 7 Abs 3 GEG über einen gegen den Zahlungsauftrag eingebrachten Berichtigungsantrag "im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid" - und bildet somit im Sinne des § 6 Abs 1 letzter Satz GEG einen verwaltungsbehördlichen Exekutionstitel gemäß § 1 Z 12 EO.Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß die Erlassung eines Zahlungsauftrages durch den Kostenbeamten des Strafgerichtes weder eine strafgerichtliche Entscheidung noch die gerichtliche Verhängung einer Geldstrafe darstellt. Der Haftungsgrund der Rechtsmittelwerberin für die über Rudolf W***** verhängte Wertersatzstrafe liegt vielmehr in dem über diesen gefällten strafgerichtlichen Urteil und dessen im Sinne der eingangs dargestellten Bestimmungen erfolgten Haftungsausspruch. Der auf dem strafrechtlichen Urteil gründende, gemäß Paragraph 6, GEG vom Kostenbeamten erlassene Zahlungsauftrag stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (JBl 1951, 466; JABl 1962, 14; AnwBl. 1981, 1.454) und ebenso nach der Lehre (Heller-Berger-Stix 88, 401; Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren MGA4 Anmerkung 1 zu Paragraph eins, GEG) einen Bescheid dar - der Präsident des Gerichtshofes erster oder zweiter Instanz erkennt nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 7, Absatz 3, GEG über einen gegen den Zahlungsauftrag eingebrachten Berichtigungsantrag "im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid" - und bildet somit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz GEG einen verwaltungsbehördlichen Exekutionstitel gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, EO.
Selbst wenn gegen die Rekurswerberin bereits die Exekution bewilligt worden wäre, könnte sie hier daher nicht, wie behauptet, nach § 35 Abs 1 EO auf den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsachen beruhende Einwendungen im Wege der Klage geltend machen, denn derartige Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im § 1 Z 10 und 12 bis 14 EO angeführten Exekutionstitel stützt, sind gemäß § 35 Abs 2 EO bei jener Behörde einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Heller-Berger-Stix erklären (aaO 88) demgemäß zutreffend, daß § 225 Abs 2 Geo zu Unrecht bei Vorfällen im Zuge der Eintreibung das Drohen auch einer Klage nach § 35 EO anführe, denn für eine solche wäre eben gemäß § 35 Abs 2 EO der Rechtsweg unzulässig, vielmehr wären die betreffenden Einwendungen im Justizverwaltungswege geltend zu machen.Selbst wenn gegen die Rekurswerberin bereits die Exekution bewilligt worden wäre, könnte sie hier daher nicht, wie behauptet, nach Paragraph 35, Absatz eins, EO auf den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsachen beruhende Einwendungen im Wege der Klage geltend machen, denn derartige Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im Paragraph eins, Ziffer 10 und 12 bis 14 EO angeführten Exekutionstitel stützt, sind gemäß Paragraph 35, Absatz 2, EO bei jener Behörde einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Heller-Berger-Stix erklären (aaO 88) demgemäß zutreffend, daß Paragraph 225, Absatz 2, Geo zu Unrecht bei Vorfällen im Zuge der Eintreibung das Drohen auch einer Klage nach Paragraph 35, EO anführe, denn für eine solche wäre eben gemäß Paragraph 35, Absatz 2, EO der Rechtsweg unzulässig, vielmehr wären die betreffenden Einwendungen im Justizverwaltungswege geltend zu machen.
Wohl ist grundsätzlich schon vor der Exekutionsbewilligung die Erhebung einer Feststellungklage mit der Behauptung, der dem Exekutionstitel zugrundeliegende Anspruch bestehe nicht zu Recht, zulässig und es entfällt auch bei nachfolgender Exekutionsbewilligung nicht das rechtliche Interesse hieran (6 Ob 89/65; 3 Ob 550/90; EvBl 1972/158, 298;Heller-Berger-Stix 423 f). Die Feststellungsklage muß sich aber im Sinne ihrer Regelung im § 228 ZPO grundsätzlich auf ein dem Privatrecht entstammendes Rechtsverhältnis oder Recht beziehen. Über Rechte oder Rechtsverhältnisse, zu deren Durchsetzung der Rechtsweg unzulässig ist, kann daher, worauf bereits das Rekursgericht zutreffend verwies, nicht im Wege der Feststellung von den Gerichten entschieden werden. Die Feststellung von Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechtes ist demgemäß nur dann durch die ordentliche Gerichte zulässig, wenn hiefür durch besondere Vorschriften ausdrücklich der ordentliche Rechtsweg zugelassen wird (Fasching III 62 Anm 20; JBl 1977, 600; SZ 19/24).Wohl ist grundsätzlich schon vor der Exekutionsbewilligung die Erhebung einer Feststellungklage mit der Behauptung, der dem Exekutionstitel zugrundeliegende Anspruch bestehe nicht zu Recht, zulässig und es entfällt auch bei nachfolgender Exekutionsbewilligung nicht das rechtliche Interesse hieran (6 Ob 89/65; 3 Ob 550/90; EvBl 1972/158, 298;Heller-Berger-Stix 423 f). Die Feststellungsklage muß sich aber im Sinne ihrer Regelung im Paragraph 228, ZPO grundsätzlich auf ein dem Privatrecht entstammendes Rechtsverhältnis oder Recht beziehen. Über Rechte oder Rechtsverhältnisse, zu deren Durchsetzung der Rechtsweg unzulässig ist, kann daher, worauf bereits das Rekursgericht zutreffend verwies, nicht im Wege der Feststellung von den Gerichten entschieden werden. Die Feststellung von Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechtes ist demgemäß nur dann durch die ordentliche Gerichte zulässig, wenn hiefür durch besondere Vorschriften ausdrücklich der ordentliche Rechtsweg zugelassen wird (Fasching römisch drei 62 Anmerkung 20; JBl 1977, 600; SZ 19/24).
Die Einforderung einer dem Haftungsbeteiligten (§ 76 lit b FinStrG) subsidiär auferlegten Wertersatzstrafe (§ 230 Abs 2 FinStrG) mittels Bescheides der Justizverwaltungsbehörde (§ 409 Abs 2 StPO) ist im Sinne der obenstehenden Ausführungen nicht ein Vorgang im Strafverfahren, sondern ein dem öffentlichen Recht zuzurechnender Hoheitsakt. Es kann daher ihre Rechtmäßigkeit nur im Verwaltungswege und dem dort vorgesehenen Instanzenzug überprüft und demgemäß auch über behauptete Einbringungshindernisse - so auch Vollstreckungshemmung - nur im Verwaltungsverfahren entschieden werden. Über die Frage, ob zufolge der gemäß § 32 Abs 5 FinStrG grundsätzlich auch dem Haftungsbeteiligten zugute kommenden Verjährung der Vollstreckbarkeit einer auferlegten Wertersatzstrafe ein Einbringungshindernis besteht, ist demnach im Verwaltungswege abzusprechen. Das Institut der Verjährung ist in zahlreichen Bestimmungen des öffentlichen Rechts, so hier in § 8 GEG, vorgesehen und von den Verwaltungsbehörden selbst, und zwar auch von Amts wegen (vgl die bei Tschugguel-Pötscher aaO zu § 8 GEG unter E 1 und E 6 abgedruckten E), anzuwenden.Die Einforderung einer dem Haftungsbeteiligten (Paragraph 76, Litera b, FinStrG) subsidiär auferlegten Wertersatzstrafe (Paragraph 230, Absatz 2, FinStrG) mittels Bescheides der Justizverwaltungsbehörde (Paragraph 409, Absatz 2, StPO) ist im Sinne der obenstehenden Ausführungen nicht ein Vorgang im Strafverfahren, sondern ein dem öffentlichen Recht zuzurechnender Hoheitsakt. Es kann daher ihre Rechtmäßigkeit nur im Verwaltungswege und dem dort vorgesehenen Instanzenzug überprüft und demgemäß auch über behauptete Einbringungshindernisse - so auch Vollstreckungshemmung - nur im Verwaltungsverfahren entschieden werden. Über die Frage, ob zufolge der gemäß Paragraph 32, Absatz 5, FinStrG grundsätzlich auch dem Haftungsbeteiligten zugute kommenden Verjährung der Vollstreckbarkeit einer auferlegten Wertersatzstrafe ein Einbringungshindernis besteht, ist demnach im Verwaltungswege abzusprechen. Das Institut der Verjährung ist in zahlreichen Bestimmungen des öffentlichen Rechts, so hier in Paragraph 8, GEG, vorgesehen und von den Verwaltungsbehörden selbst, und zwar auch von Amts wegen vergleiche die bei Tschugguel-Pötscher aaO zu Paragraph 8, GEG unter E 1 und E 6 abgedruckten E), anzuwenden.
Ob die Vollstreckbarkeit der Wertersatzstrafe gemäß den finanzstrafrechtlichen Vorschriften bereits verjährt ist, kann somit nicht im Zivilrechtsweg entschieden werden. Diese Frage war im Sinne der Entscheidung SSt 54/8 = EvBl 1984/153 S.610 = RZ 1984/33 S.98 anläßlich der Verfügung des Strafgerichtes über die Einhebung der Wertersatzstrafe bei der Haftungsbeteigliten auch schon vom Strafgericht zu prüfen. Anläßlich der Einbringung ist darauf - siehe auch § 8 GEG - von den Justizverwaltungsbehörden Bedacht zu nehmen.Ob die Vollstreckbarkeit der Wertersatzstrafe gemäß den finanzstrafrechtlichen Vorschriften bereits verjährt ist, kann somit nicht im Zivilrechtsweg entschieden werden. Diese Frage war im Sinne der Entscheidung SSt 54/8 = EvBl 1984/153 S.610 = RZ 1984/33 S.98 anläßlich der Verfügung des Strafgerichtes über die Einhebung der Wertersatzstrafe bei der Haftungsbeteigliten auch schon vom Strafgericht zu prüfen. Anläßlich der Einbringung ist darauf - siehe auch Paragraph 8, GEG - von den Justizverwaltungsbehörden Bedacht zu nehmen.
Demgemäß war dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.