Begründung:
In dem über die Klage der Frau auf Scheidung ihrer am 9.April 1966 mit dem Beklagten geschlossenen Ehe eingeleiteten Rechtsstreit zu AZ 2 Cg 520/83 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt begehrten beide Teile am 1.Feber 1984 gemeinsam die Scheidung nach § 55a Abs 1 EheG.In dem über die Klage der Frau auf Scheidung ihrer am 9.April 1966 mit dem Beklagten geschlossenen Ehe eingeleiteten Rechtsstreit zu AZ 2 Cg 520/83 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt begehrten beide Teile am 1.Feber 1984 gemeinsam die Scheidung nach Paragraph 55 a, Absatz eins, EheG.
Sie schlossen vor Gericht einen Vergleich über die Scheidungsfolgen:
Der Mann verpflichtete sich ua. unter Zugrundelegung eines Monatseinkommens von durchschnittlich S 11.600,- zur Leistung des monatlichen Unterhaltsbetrages von S 3.500,- an die Frau sowie nach Wegfall der Sorgepflicht für die Tochter zur Leistung des Unterhalts an die Frau von 50 % seines Nettoeinkommens. Die Ehe wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 1.Feber 1984 geschieden.
Am 22.November 1984 kam es vor dem Bezirksgericht Neunkirchen zum Abschluß eines weiteren Vergleiches der geschiedenen Ehegatten:
Es wurde zusätzlich vereinbart, daß der Anspruch der Frau auf den monatlichen Unterhalt von S 3.500,- von einem eigenen Einkommen bis netto S 8.000,- im Monat unberührt bleibt. Über diesen wertgesicherten Betrag hinaus erzielte Einkünfte sollten auf die Unterhaltsverpflichtung des Mannes angerechnet werden. Am 25.Oktober 1988 kam vor dem Bezirksgericht Neunkirchen zu AZ 2 C 2511/88 erneut ein Vergleich zwischen den geschiedenen Ehegatten zustande: Wegen einer Verringerung des Einkommens des Mannes wurde eine Herabsetzung seiner Unterhaltsleistung für die Frau auf S 2.450,- vereinbart.
Der Kläger hat daher auf Grund dieses Titels monatlich S 2.450,-
Unterhalt für die Beklagte zu leisten.
Am 25.Jänner 1989 erhob der Kläger die vorliegende Klage auf Feststellung, daß seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Frau ab diesem Tag erloschen sei. Er brachte vor, daß er seit dem 1. Jänner 1989 ohne Einkommen sei. Grundlage des Unterhaltsvergleiches sei gewesen, daß beide Kinder weiter von der Beklagten in der Ehewohnung betreut werden, doch habe die Beklagte beide Kinder aus der Wohnung gedrängt. Es sei der 43-jährigen Beklagten zumutbar, sich selbst zu erhalten. Die Unterhaltspflicht besethe auch nicht, weil die Beklagte eine Lebensgemeinschaft eingegangen sei. Im Verfahren trug der Kläger ergänzend vor, er verdiene seit dem 1.Feber 1989 als Masseur monatlich nur netto S 5.000,-. Die gerichtlichen Vergleiche vom 1.Feber 1984 und vom 22. November 1984 seien wegen Sittenwidrigkeit und Wuchers nichtig, weil Leistung und Gegenleistung in einem auch der Beklagten auffallenden Mißverhältnis stünden. Der Kläger habe sich zu der Unterhaltsvereinbarung in Unkenntnis der Unverhältnismäßigkeit nur verstanden, weil er seinen Kindern das Elternhaus sichern wollte. Am 6.März 1989 wurde auf Antrag der Beklagten zur Hereinbringung der rückständigen Unterhaltsbeträge für Feber und März 1989 sowie der weiteren ab 1.April 1989 jeweils am Monatsersten im voraus fällig werdenden Unterhaltsbeträge von S 2.450,- zu E 2994/89 des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt die Exekution durch Pfändung und Überweisung der Lohnbezüge des Klägers bewilligt.
Am 15.März 1989 erhob der Kläger mittels Protokollarklage zu 3 C 8/89 des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt seine Einwendungen gegen diesen Anspruch.
Das Bezirksgericht Wiener Neustadt verfügte im Oppositionsprozeß auf Antrag des Klägers die Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Beendigung des früher angefallenen und schon weiter fortgechrittenen Rechtsstreites über das auf die selben Gründe gestützte Begehren auf Feststellung, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten von monatlich S 2.450,- ab dem 25.Jänner 1989 erloschen ist. Der Unterbrechungsbeschluß ist rechtskräftig.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht gab dem Begehren des Klägers statt. Es meinte rechtlich, sowohl der Vergleichsabschluß vor dem Kreisgericht Wiener Neustadt am 1.Feber 1984 als auch vor dem Bezirksgericht Neunkirchen am 22.November 1984 sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil der Mann Verpflichtungen eingegangen sei, die seine wirtschaftliche Existenz bedrohen.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil über die Berufung der Beklagten nach Beweisergänzung in die Abweisung des vom Mann erhobenen Feststellungsbegehrens ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.
Auf Feststellung des Erlöschens der Unterhaltsverpflichtung könne nur geklagt werden, wenn bei Schluß der Verhandlung in erster Instanz das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung noch bestehe. Das Fehlen des rechtlichen Interesses führe zur Abweisung des Feststellungsbegehrens. Der Unterhaltspflichtige könne zwar vor Einleitung einer Exekution auf Feststellung des Erlöschens des Unterhaltsanspruches klagen, doch stehe ihm, sobald zur Hereinbringung der Unterhaltsbeträge Exekution bewilligt sei, nur mehr die Oppositionsklage zu, mit der er alles erreichen könne, worauf das Feststellungsbegehren gerichtet sei, und sogar noch die Exekutionseinstellung erwirke. Die Anfechtung des bekämpften Unterhaltsanspruches könne nach Bewilligung der Exekution nur noch im Wege des § 35 EO erfolgen. Das heute herrschende Verständnis über das Wesen der Oppositionsklage habe die früher vertretene Auffassung überholt, der bei Exekutionsbewilligung anhängige Feststellungsprozeß gehe weiter (SZ 19/43). Der Kläger hätte daher, sobald die Exekution bewilligt war, sein Feststellungsbegehren auf Kostenersatz einzuschränken und die Einwendung der anspruchsvernichtenden Tatsachen im Oppositionsprozeß vorzutragen gehabt, was er durch Erhebung der Klage nach § 35 EO ohnedies tat. Da er nicht einschränkte, sei sein Feststellungsbegehren abzuweisen. Dies gelte allerdings nicht für die Anfechtung der Titel wegen Sittenwidrigkeit und Wuchers. Diese könne aber nicht mit einer Klage auf Feststellung des Erlöschens der Unterhaltsverpflichtung, sondern nur mit einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der beiden Vergleiche geltend gemacht werden. Daher sei auch insoweit mit Abweisung vorzugehen, abgesehen davon, daß keine Rede davon sein könne, daß bei Abschluß der beiden Gerichtsvergleiche die Voraussetzungen nach § 879 ABGB vorlagen. Der Mann habe damals S 11.600,- netto im Monat verdient und habe sich nur verpflichtet, die Hälfte dieses Einkommens an Unterhalt erst für Frau und Tochter, dann für die Frau allein zur Verfügung zu stellen. Letzteres sei ungewöhnlich aber keine Bedrohung seiner wirtschaftlichen Existenz. Das Zugeständnis, daß die Beklagte eigenes Einkommen bis zu (wertgesichert) S 8.000,- im Monat verdienen dürfe, ohne daß sich ihr Unterhaltsanspruch mindert, habe derzeit keine Bedeutung, weil die Beklagte keiner Beschäftigung nachgehe und kein Einkommen beziehe.Auf Feststellung des Erlöschens der Unterhaltsverpflichtung könne nur geklagt werden, wenn bei Schluß der Verhandlung in erster Instanz das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung noch bestehe. Das Fehlen des rechtlichen Interesses führe zur Abweisung des Feststellungsbegehrens. Der Unterhaltspflichtige könne zwar vor Einleitung einer Exekution auf Feststellung des Erlöschens des Unterhaltsanspruches klagen, doch stehe ihm, sobald zur Hereinbringung der Unterhaltsbeträge Exekution bewilligt sei, nur mehr die Oppositionsklage zu, mit der er alles erreichen könne, worauf das Feststellungsbegehren gerichtet sei, und sogar noch die Exekutionseinstellung erwirke. Die Anfechtung des bekämpften Unterhaltsanspruches könne nach Bewilligung der Exekution nur noch im Wege des Paragraph 35, EO erfolgen. Das heute herrschende Verständnis über das Wesen der Oppositionsklage habe die früher vertretene Auffassung überholt, der bei Exekutionsbewilligung anhängige Feststellungsprozeß gehe weiter (SZ 19/43). Der Kläger hätte daher, sobald die Exekution bewilligt war, sein Feststellungsbegehren auf Kostenersatz einzuschränken und die Einwendung der anspruchsvernichtenden Tatsachen im Oppositionsprozeß vorzutragen gehabt, was er durch Erhebung der Klage nach Paragraph 35, EO ohnedies tat. Da er nicht einschränkte, sei sein Feststellungsbegehren abzuweisen. Dies gelte allerdings nicht für die Anfechtung der Titel wegen Sittenwidrigkeit und Wuchers. Diese könne aber nicht mit einer Klage auf Feststellung des Erlöschens der Unterhaltsverpflichtung, sondern nur mit einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der beiden Vergleiche geltend gemacht werden. Daher sei auch insoweit mit Abweisung vorzugehen, abgesehen davon, daß keine Rede davon sein könne, daß bei Abschluß der beiden Gerichtsvergleiche die Voraussetzungen nach Paragraph 879, ABGB vorlagen. Der Mann habe damals S 11.600,- netto im Monat verdient und habe sich nur verpflichtet, die Hälfte dieses Einkommens an Unterhalt erst für Frau und Tochter, dann für die Frau allein zur Verfügung zu stellen. Letzteres sei ungewöhnlich aber keine Bedrohung seiner wirtschaftlichen Existenz. Das Zugeständnis, daß die Beklagte eigenes Einkommen bis zu (wertgesichert) S 8.000,- im Monat verdienen dürfe, ohne daß sich ihr Unterhaltsanspruch mindert, habe derzeit keine Bedeutung, weil die Beklagte keiner Beschäftigung nachgehe und kein Einkommen beziehe.