Rechtssatz RS0057210
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057210
Entscheidungsdatum
25.06.1996
Rechtssatz
Da auch nach Auflösung des Ehebandes die gegenseitige Beistandspflicht fortdauert, ist im Falle der Rechtsunwirksamkeit einer nach § 55 a EheG getroffenen Unterhaltsvereinbarung, die auch in einem Verzicht bestehen kann, eine im Wege der Analogie zu schließende gesetzliche Regelungslücke anzuerkennen, wobei der zunächst verwandte Tatbestand des § 69 Abs 3 EheG heranzuziehen ist.Da auch nach Auflösung des Ehebandes die gegenseitige Beistandspflicht fortdauert, ist im Falle der Rechtsunwirksamkeit einer nach Paragraph 55, a EheG getroffenen Unterhaltsvereinbarung, die auch in einem Verzicht bestehen kann, eine im Wege der Analogie zu schließende gesetzliche Regelungslücke anzuerkennen, wobei der zunächst verwandte Tatbestand des Paragraph 69, Absatz 3, EheG heranzuziehen ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 604/84
Entscheidungstext OGH 26.11.1985 5 Ob 604/84
Veröff: SZ 58/192 = JBl 1986,778
- 3 Ob 550/90
Entscheidungstext OGH 27.06.1990 3 Ob 550/90
Vgl auch
- 1 Ob 2131/96f
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2131/96f
Auch; Beisatz: Ausdrückliche Abkehr von den Entscheidungen 1 Ob 532/85 und 6 Ob 568, 569/94. (T1) Veröff: SZ 69/146
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057210
Dokumentnummer
JJR_19851126_OGH0002_0050OB00604_8400000_002