Entscheidungsgründe:
Die Klägerin und der Beklagte österreichischer Staatsbürgerschaft haben am 16. 4. 1962 vor dem Standesamt Wien Penzing die im Familienbuch Eintrag Nr ***** beurkundete Ehe geschlossen. Ihrer Ehe entstammt eine Tochter.
Am 17. 8. 1981 überreichte die Frau durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt die auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Mannes gerichtete Klage 30 Cg 256/81-1 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Zu Beginn der Verhandlungstagsatzung am 15. 9. 1981 begehrten die Ehegatten gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Einvernehmen nach § 55a EheG. Sie schlossen vor Gericht den Vergleich über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung und vereinbarten, dass der Mann der Frau bis 30. 9. 1982 einen monatlichen Unterhaltsbetrag leiste, die Frau aber für die Zeit ab dem 1. 10. 1982 auf jedweden Unterhaltsanspruch gegenüber dem Mann auch für den Fall der Not, geänderter Verhältnisse oder einer geänderten Rechtslage verzichte. Mit Beschluss vom 15. 9. 1981, GZ 30 Cg 256/81-4, wurde die Ehe geschieden. Die Ehegatten verzichteten nach der mündlichen Verkündung dieses Beschlusses auf ein Rechtsmittel. Die Ausfertigung wurde ihren Rechtsanwälten jeweils am 13. 10. 1981 zugestellt. Mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses galt die Scheidungsklage der Frau nach § 81a Abs 2 der 1. DVEheG als zurückgenommen.Am 17. 8. 1981 überreichte die Frau durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt die auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Mannes gerichtete Klage 30 Cg 256/81-1 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Zu Beginn der Verhandlungstagsatzung am 15. 9. 1981 begehrten die Ehegatten gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Einvernehmen nach Paragraph 55 a, EheG. Sie schlossen vor Gericht den Vergleich über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung und vereinbarten, dass der Mann der Frau bis 30. 9. 1982 einen monatlichen Unterhaltsbetrag leiste, die Frau aber für die Zeit ab dem 1. 10. 1982 auf jedweden Unterhaltsanspruch gegenüber dem Mann auch für den Fall der Not, geänderter Verhältnisse oder einer geänderten Rechtslage verzichte. Mit Beschluss vom 15. 9. 1981, GZ 30 Cg 256/81-4, wurde die Ehe geschieden. Die Ehegatten verzichteten nach der mündlichen Verkündung dieses Beschlusses auf ein Rechtsmittel. Die Ausfertigung wurde ihren Rechtsanwälten jeweils am 13. 10. 1981 zugestellt. Mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses galt die Scheidungsklage der Frau nach Paragraph 81 a, Absatz 2, der 1. DVEheG als zurückgenommen.
Das Klagebegehren der am 18. 2. 1983 zu Protokoll gegebenen Klage der Frau, mit der sie vom geschiedenen Mann die Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 6.000 S begehrte, weil sie bei ihrem Unterhaltsverzicht von der irrtümlichen Annahme ausgegangen sei, sie werde einen ihrer Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz finden und sich selbst erhalten können, wurde mit dem Urteil des Erstgerichts vom 19. 4. 1983, GZ 1 C 14/83-7, abgewiesen. Die von der Frau gegen das ihr am 28. 4. 1983 zugestellte Urteil erhobene Berufung wurde am 6. 5. 1983 zur Verbesserung zurückgestellt jedoch nicht wieder angebracht.
Am 9. 9. 1983 gab die Frau eine neue Unterhaltsklage zu Protokoll. Sie begehrte Zahlung von monatlich 7.000 S ab dem 9. 9. 1983. Sie habe zwar auf Unterhalt verzichtet, die Verhältnisse hätten sich aber geändert. Alle ihre Bemühungen um eine Anstellung seien erfolglos geblieben. Sie müsse von der Sozialhilfe leben.
Vor Zustellung dieser Protokollarklage an den Mann veranlasste das Erstgericht am 23. 9. 1983 die Untersuchung der Klägerin auf ihre Prozessfähigkeit. Das am 13. 10. 1983 erstattete Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen führte dazu, dass am 10. 11. 1983 für die Klägerin im Entmündigungsverfahren ein vorläufiger Beistand bestellt wurde (GZ 1 L 40/83-8), der die Klageführung genehmigte. In der Verhandlungstatsatzung am 30. 1. 1984 änderte die Klägerin ihr Begehren und verlangte nun die Zahlung eines Unterhalts in einem Bruchteil von 30 % der Bezüge des Mannes ab dem 9. 9. 1983.
Der Beklagte trat dem Unterhaltsbegehren mit der Berufung auf den wirksam abgegebenen Unterhaltsverzicht der Klägerin und das rechtskräftige abweisende Urteil vom 19. 4. 1983 entgegen, womit die Sache entschieden sei.
Das Erstgericht gab dem Begehren statt.
Das Berufungsgericht bestätigte.
Die Vorinstanzen gingen von den folgenden Feststellungen aus:
Die Klägerin leidet an einer endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit schweren Persönlichkeitsveränderungen, Denkstörungen, Antriebsstörungen und Körperhalluzinationen. Diese ihre psychische Krankheit besteht schon seit mindestens fünf oder sechs Jahren.
Der Beklagte hat für seine einem Hochschulstudium nachgehende Tochter zu sorgen und verdiente im Jahr 1983 im Monatsdurchschnitt 27.417 S. Die Klägerin erhält Leistungen der Sozialhilfe.
Das Erstgericht kam aufgrund dieser Feststellungen zu dem Ergebnis seiner rechtlichen Beurteilung, der Verzicht auf jeden Unterhalt ab dem 1. 10. 1982 im gerichtlichen Vergleich vom 15. 9. 1981 sei wegen der schon damals bestandenen Geisteskrankheit der Klägerin unwirksam geblieben. Der Klägerin könne ein eigener Erwerb nicht zugemutet werden. Sie könne daher vom geschiedenen Mann den angemessenen Unterhalt von 30 % seines Nettoeinkommens verlangen.
Das Berufungsgericht führte noch aus, das Erstgericht habe aufgrund des eingeholten Gutachtens festgestellt, dass die Klägerin auch schon zur Zeit des Vergleichsabschlusses an der Geisteskrankheit gelitten habe, wodurch sie völlig geschäfts- und prozessunfähig war. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht nach Scheidung der Ehe im Einvernehmen habe das Gesetz nicht vorgesehen, weil es die Regelung der unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander für die Zeit nach der Scheidung als Voraussetzung für den Scheidungsausspruch verlangt habe. Es handle sich um eine Gesetzeslücke. Die durch Analogie zu schließen sei. Dafür biete sich die Regelung des § 69 Abs 3 EheG an, wonach der Ehegatte, der die Scheidung verlangt hat, dem anderen Unterhalt zu gewähren hat, wenn das Scheidungsurteil keinen Schuldausspruch enthalte. Da bei der Scheidung im Einvernehmen ein gemeinsames Begehren gefordert werde, bestehe ein gegenseitiger Anspruch auf Billigkeitsunterhalt, wenn die Regelung der unterhaltsrechtlichen Beziehung ausbleibe oder nicht wirksam sei. Der Scheidungsbeschluss enthalte keinen Schuldausspruch. In Analogie zu § 69 Abs 3 EheG stehe der Frau ein nach den Grundsätzen der Billigkeit zu beurteilender gesetzlicher Unterhaltsanspruch zu.Das Berufungsgericht führte noch aus, das Erstgericht habe aufgrund des eingeholten Gutachtens festgestellt, dass die Klägerin auch schon zur Zeit des Vergleichsabschlusses an der Geisteskrankheit gelitten habe, wodurch sie völlig geschäfts- und prozessunfähig war. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht nach Scheidung der Ehe im Einvernehmen habe das Gesetz nicht vorgesehen, weil es die Regelung der unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander für die Zeit nach der Scheidung als Voraussetzung für den Scheidungsausspruch verlangt habe. Es handle sich um eine Gesetzeslücke. Die durch Analogie zu schließen sei. Dafür biete sich die Regelung des Paragraph 69, Absatz 3, EheG an, wonach der Ehegatte, der die Scheidung verlangt hat, dem anderen Unterhalt zu gewähren hat, wenn das Scheidungsurteil keinen Schuldausspruch enthalte. Da bei der Scheidung im Einvernehmen ein gemeinsames Begehren gefordert werde, bestehe ein gegenseitiger Anspruch auf Billigkeitsunterhalt, wenn die Regelung der unterhaltsrechtlichen Beziehung ausbleibe oder nicht wirksam sei. Der Scheidungsbeschluss enthalte keinen Schuldausspruch. In Analogie zu Paragraph 69, Absatz 3, EheG stehe der Frau ein nach den Grundsätzen der Billigkeit zu beurteilender gesetzlicher Unterhaltsanspruch zu.
Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der Frage, ob bei Unwirksamkeit der Vereinbarung der Eheleute über ihre unterhaltsrechtliche Beziehung zueinander in analoger Anwendung jedem der nach § 55a EheG geschiedenen Eheteil bei Bedürftigkeit und Billigkeit ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen zustehe, fehle.Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der Frage, ob bei Unwirksamkeit der Vereinbarung der Eheleute über ihre unterhaltsrechtliche Beziehung zueinander in analoger Anwendung jedem der nach Paragraph 55 a, EheG geschiedenen Eheteil bei Bedürftigkeit und Billigkeit ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen zustehe, fehle.
Die Revision ist bei dem 60.000 S nicht aber 300.000 S übersteigenden Geldwert des auf Zahlung gerichteten Unterhaltsbegehrens (§ 58 Abs 1 JN) nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO aus dem zutreffend vom Berufungsgericht für den Zulassungsausspruch angegebenen Grund zulässig.Die Revision ist bei dem 60.000 S nicht aber 300.000 S übersteigenden Geldwert des auf Zahlung gerichteten Unterhaltsbegehrens (Paragraph 58, Absatz eins, JN) nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO aus dem zutreffend vom Berufungsgericht für den Zulassungsausspruch angegebenen Grund zulässig.
Der Revisionswerber kann die Revision nach § 503 Abs 2 ZPO nur begehren, weil das Urteil des Berufungsgerichts auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts beruht, der erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt.Der Revisionswerber kann die Revision nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO nur begehren, weil das Urteil des Berufungsgerichts auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts beruht, der erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt.
Seinen Revisionsantrag auf Abänderung in die Abweisung des Begehrens, hilfsweise auf Aufhebung stützt der Beklagte nicht nur auf unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache, sondern unzulässig, auch auf eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.