Rechtssatz RS0001931
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001931
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Rechtssatz
Vor Einleitung der Exekution kann die Feststellung begehrt werden, dass die rechtskräftig festgestellte Forderung wegen eines der in § 35 EO genannten Gründe erloschen sei. Wird während der Anhängigkeit dieses Rechtsstreites die Exekution bewilligt, entfällt dadurch nicht das rechtliche Interesse. Die Klage kann aber ebensowenig wie die Oppositionsklage (SZ 26/245) auf eine Aufrechnung gegründet werden, die schon im Vorprozess hätte vorgenommen werden können.Vor Einleitung der Exekution kann die Feststellung begehrt werden, dass die rechtskräftig festgestellte Forderung wegen eines der in Paragraph 35, EO genannten Gründe erloschen sei. Wird während der Anhängigkeit dieses Rechtsstreites die Exekution bewilligt, entfällt dadurch nicht das rechtliche Interesse. Die Klage kann aber ebensowenig wie die Oppositionsklage (SZ 26/245) auf eine Aufrechnung gegründet werden, die schon im Vorprozess hätte vorgenommen werden können.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 89/65
Entscheidungstext OGH 31.03.1965 6 Ob 89/65
- 3 Ob 550/90
Entscheidungstext OGH 27.06.1990 3 Ob 550/90
nur: Vor Einleitung der Exekution kann die Feststellung begehrt werden, dass die rechtskräftig festgestellte Forderung wegen eines der in § 35 EO genannten Gründe erloschen sei. Wird während der Anhängigkeit dieses Rechtsstreites die Exekution bewilligt, entfällt dadurch nicht das rechtliche Interesse. (T1)
- 1 Ob 542/92
Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 542/92
Auch; nur T1; Beisatz: Solange auf Grund eines vollstreckbaren Titels noch nicht Exekution bewilligt worden ist, kann der Titelschuldner das (gänzliche oder teilweise) Erlöschen des Anspruches oder dessen Hemmung nach § 228 ZPO feststellen lassen. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung wird, sofern der Titelgläubiger diese Rechtslage bestreitet, immer gegeben sein. (T2)
- 8 Ob 544/92
Entscheidungstext OGH 24.06.1993 8 Ob 544/92
Auch; nur T1; Beisatz: Die Feststellungsklage muss sich aber im Sinne ihrer Regelung im § 228 ZPO grundsätzlich auf ein dem Privatrecht entstammendes Rechtsverhältnis oder Recht beziehen. (T3)
- 2 Ob 93/00s
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 2 Ob 93/00s
nur T1; Beis wie T2
- 1 Ob 48/02v
Entscheidungstext OGH 13.08.2002 1 Ob 48/02v
nur T1
- 2 Ob 256/06w
Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 256/06w
nur: Vor Einleitung der Exekution kann die Feststellung begehrt werden, dass die rechtskräftig festgestellte Forderung wegen eines der in § 35 EO genannten Gründe erloschen sei. (T4); Beisatz: Während nach Einleitung der Exekution nur noch die Oppositionsklage zulässig ist, bleibt vorher die negative Feststellungsklage der einzige Weg, gegen eine titulierte Verpflichtung vorzugehen. (T5); Beisatz: Das mit einer solchen Feststellungsklage verfolgte Rechtsschutzziel geht in jenem einer Oppositionsklage auf. (T6); Beisatz: Wegen des identen Rechtsschutzzieles sind die für die Oppositionsklage geltenden Grundsätze sinngemäß auch im Verfahren über eine negative Feststellungsklage anzuwenden. (T7); Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/147
- 18 OCg 5/18m
Entscheidungstext OGH 30.11.2018 18 OCg 5/18m
Auch; Beisatz: Hier: Feststellung des Nichtvorliegens eines Schiedsspruchs. (T8)
- 5 Ob 55/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 55/24k
Beisatz wie T2; nur T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7
- 3 Ob 211/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.03.2026 3 Ob 211/25p
vgl; nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0001931
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19650331_OGH0002_0060OB00089_6500000_001