Begründung:
Mit ihrer am 4. 12. 2001 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, jede Exekution auf Grund eines bestimmt beschriebenen Wechselzahlungsauftrags eines Landesgerichts und auf Grund eines bestimmten Urteils eines Bezirksgerichts zu unterlassen und somit von diesen Titeln keinen Gebrauch zu machen. Hilfsweise fügte sie dem das Urteilsbegehren an, es werde festgestellt, dass der Anspruch der Beklagten aus dem Urteil des Landesgerichts sowie aus dem Urteil des Bezirksgerichts erloschen sei. Zur Sicherung des Hauptbegehrens beantragte die Klägerin, der Beklagten durch einstweilige Verfügung ab sofort bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage zu untersagen, von den Exekutionstiteln des Landesgerichts und des Bezirksgerichts Gebrauch zu machen.
Der Ehegatte der Klägerin habe als ehemaliger Kommanditist der Beklagten einen Teil seines Anspruchs auf sein Ausscheidungsguthaben an eine Sparkasse abgetreten bzw verpfändet. Dieses Kreditunternehmen habe einen Teilbetrag des Ausscheidungsguthabens eingeklagt und führe nunmehr auf Grund des rechtskräftigen Urteils Exekution gegen die Beklagte und Mitverpflichtete. Mit Urkunde vom 19. 4. 2001 habe das Kreditinstitut die Hälfte dieser rechtskräftigen vollstreckbaren Forderung gegen die Beklagte und die Mitverpflichteten im Betrag von ATS 5,285.359,20 sA an den Ehegatten der Klägerin abgetreten, der als betreibende Partei in das Exekutionsverfahren eingetreten sei. Die Beklagte habe beim zuständigen Landesgericht über die Forderung von ATS 1,233.072,70 einen rechtskräftigen Wechselzahlungsauftrag gegen den Ehegatten der Klägerin und die Klägerin als Wechselbürgin erwirkt. Mit Schreiben vom 20. 6. 2001 habe ein Inkassobüro die Zahlung dieser Wechselforderung begehrt. Mit Schreiben vom 8. 11. 2001 habe ein Rechtsanwalt mitgeteilt, er sei mit der Klags- und Exekutionsführung gegen die Klägerin beauftragt, sollte diese den im Wechselprozess zugesprochenen Betrag nicht binnen sieben Tagen bezahlen.
Auf Grund seiner Verpflichtung, die Klägerin aus der Inanspruchnahme aus der Wechselbürgschaft schad- und klaglos zu halten, habe der Ehegatte der Klägerin deren Wechselverbindlichkeit mit ihrer Zustimmung eingelöst und die Aufrechnung mit der ihm vom Kreditinstitut abgetretenen Hälfte der exekutiven Forderung erklärt. Die Beklagte "betreibe" gegen die Klägerin weiters auf Grund des Urteils eines Bezirksgerichts eine Forderung in der behaupteten Höhe von ATS 162.500,64. Der Ehegatte der Klägerin habe dieser jenen Betrag seiner Forderung gegen die Beklagte abgetreten, dessen Höhe dieser Judikatschuld entspreche. Die Klägerin erkläre vorsichtshalber nochmals die Aufrechnung mit diesem Betrag gegenüber der Forderung auf Grund des Urteils des Bezirksgerichts.
Zur Gefährdung brachte die Klägerin vor, aus dem Schreiben des Rechtsanwalts ergebe sich, dass Exekution unmittelbar bevorstehe. Dies bedeute einen erheblichen Nachteil für die Klägerin. Diese müsse eine Exekution über sich ergehen lassen, wäre dann auf die Oppositionsklage, verbunden mit einem Aufschiebungsantrag, verwiesen und könnte verpflichtet werden, eine Sicherheit zu leisten. Ihre Rechtsposition werde daher durch eine Exekutionsführung, die sich von vornherein als unzulässig erweise, massiv beeinträchtigt. Die Beklagte wendete ein, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei unzulässig, wenn ein Aufschiebungsantrag zum gleichen Erfolg führe. Es wäre der Klägerin freigestanden, die Klage mit einem Aufschiebungsantrag zu verbinden. Zur Durchsetzung des im bezirksgerichtlichen Verfahren ergangenen Urteils seien exekutive Maßnahmen nicht angekündigt worden. Das Kostenpfandrecht gemäß § 19a RAO stehe im Übrigen in Ansehung der Kostenzusprüche einer Aufrechnung entgegen.Zur Gefährdung brachte die Klägerin vor, aus dem Schreiben des Rechtsanwalts ergebe sich, dass Exekution unmittelbar bevorstehe. Dies bedeute einen erheblichen Nachteil für die Klägerin. Diese müsse eine Exekution über sich ergehen lassen, wäre dann auf die Oppositionsklage, verbunden mit einem Aufschiebungsantrag, verwiesen und könnte verpflichtet werden, eine Sicherheit zu leisten. Ihre Rechtsposition werde daher durch eine Exekutionsführung, die sich von vornherein als unzulässig erweise, massiv beeinträchtigt. Die Beklagte wendete ein, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei unzulässig, wenn ein Aufschiebungsantrag zum gleichen Erfolg führe. Es wäre der Klägerin freigestanden, die Klage mit einem Aufschiebungsantrag zu verbinden. Zur Durchsetzung des im bezirksgerichtlichen Verfahren ergangenen Urteils seien exekutive Maßnahmen nicht angekündigt worden. Das Kostenpfandrecht gemäß Paragraph 19 a, RAO stehe im Übrigen in Ansehung der Kostenzusprüche einer Aufrechnung entgegen.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es nahm als glaubhaft an, das Kreditinstitut habe die Hälfte der rechtskräftigen und vollstreckbaren Forderung von ATS 5,285.359,20 sA gegen die Beklagte an den Ehegatten der Klägerin abgetreten. In dem zur Hereinbringung dieses Hälftebetrags geführten Exekutionsverfahren sei auf Grund Rekurses des Ehegatten der Klägerin ein Aufschiebungsantrag der hier Beklagten abgewiesen worden. Mit Schreiben vom 8. 11. 2001 habe ein Rechtsanwalt von der Klägerin die Zahlung eines Gesamtbetrags von ATS 1,655.788,25 gefordert. Am 26. 11. 2001 hätten die Klägerin und ihr Ehegatte eine notarielle Zessionsvereinbarung getroffen, in der die Vertragsteile davon ausgingen, dass das Kreditinstitut von dem ihm zugesprochenen Betrag von ATS 5,285.329,20 sA an den Ehegatten der Klägerin die den Zinsbetrag von 7 % übersteigende Zinsforderung abgetreten habe; aus dieser abgetretenen Forderung trete der Ehegatte der Klägerin an diese jenen Betrag ab, dessen Höhe dem Betrag entspreche, der in der vor dem Bezirksgericht anhängigen Rechtssache von der Klägerin für den Fall ihres Unterliegens an die Beklagte zu zahlen wäre. Weiters haben die Klägerin und ihr Ehegatte am 27. 11. 2001 eine mit "Forderungseinlösung" überschriebene Vereinbarung getroffen, aus der sich ergebe, dass der Ehegatte der Klägerin nach Abtretung der Hälfte der Forderung des Kreditinstituts von ATS 5,285.359,20 sA gemäß § 9 EO als betreibender Gläubiger in das Exekutionsverfahren eingetreten sei. Der Ehegatte der Klägerin löse die bereits eingemahnte Wechselforderung im Einverständnis mit der Wechselschuldnerin - der Klägerin - ein, sodass die Zahlung der Wechselverbindlichkeit in der im Mahnschreiben angegebenen Höhe von ATS 2,569.228,30 durch Aufrechnung erfolge.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es nahm als glaubhaft an, das Kreditinstitut habe die Hälfte der rechtskräftigen und vollstreckbaren Forderung von ATS 5,285.359,20 sA gegen die Beklagte an den Ehegatten der Klägerin abgetreten. In dem zur Hereinbringung dieses Hälftebetrags geführten Exekutionsverfahren sei auf Grund Rekurses des Ehegatten der Klägerin ein Aufschiebungsantrag der hier Beklagten abgewiesen worden. Mit Schreiben vom 8. 11. 2001 habe ein Rechtsanwalt von der Klägerin die Zahlung eines Gesamtbetrags von ATS 1,655.788,25 gefordert. Am 26. 11. 2001 hätten die Klägerin und ihr Ehegatte eine notarielle Zessionsvereinbarung getroffen, in der die Vertragsteile davon ausgingen, dass das Kreditinstitut von dem ihm zugesprochenen Betrag von ATS 5,285.329,20 sA an den Ehegatten der Klägerin die den Zinsbetrag von 7 % übersteigende Zinsforderung abgetreten habe; aus dieser abgetretenen Forderung trete der Ehegatte der Klägerin an diese jenen Betrag ab, dessen Höhe dem Betrag entspreche, der in der vor dem Bezirksgericht anhängigen Rechtssache von der Klägerin für den Fall ihres Unterliegens an die Beklagte zu zahlen wäre. Weiters haben die Klägerin und ihr Ehegatte am 27. 11. 2001 eine mit "Forderungseinlösung" überschriebene Vereinbarung getroffen, aus der sich ergebe, dass der Ehegatte der Klägerin nach Abtretung der Hälfte der Forderung des Kreditinstituts von ATS 5,285.359,20 sA gemäß Paragraph 9, EO als betreibender Gläubiger in das Exekutionsverfahren eingetreten sei. Der Ehegatte der Klägerin löse die bereits eingemahnte Wechselforderung im Einverständnis mit der Wechselschuldnerin - der Klägerin - ein, sodass die Zahlung der Wechselverbindlichkeit in der im Mahnschreiben angegebenen Höhe von ATS 2,569.228,30 durch Aufrechnung erfolge.
Diese Vereinbarung über die Forderungseinlösung habe die Klägerin mit Schreiben vom 28. 11. 2001 der Beklagten übermittelt. Mit Schreiben vom 26. 4. 2001 und vom 12. 11. 2001 hätten die Rechtsvertreter der Beklagten die Klägerin um Zahlung der in den beiden Verfahren zugesprochenen Kosten ersucht.
Eine privatrechtliche Vereinbarung, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber die Exekutionstitel nicht verwenden dürfe, bestehe nicht. Derzeit behänge noch kein Exekutionsverfahren. Die Klägerin verfüge nicht über entsprechende Mittel für den Erlag einer Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit einem Antrag auf Aufschiebung der Exekution in einem Oppositionsverfahren.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, ein Anspruch auf Unterlassung von Verfahrenshandlungen könne sich aus Rechtsmissbrauch oder - soweit hierin kein unzulässiger Rechtsschutzverzicht liege - aus einer privatrechtlichen Vereinbarung ergeben. Die Klägerin habe insoweit den Anspruch nicht bescheinigt, weil weder eine Vereinbarung noch Rechtsmissbrauch behauptet worden oder hervorgekommen sei. Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands, soweit sich das Begehren auf das Urteil des Landesgerichts beziehe, EUR 20.000, soweit sich das Begehren auf das Urteil des Bezirksgerichts beziehe, EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000 übersteige. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Diesen Ausspruch änderte es über Antrag der Klägerin gemäß § 528 Abs 2a (§ 508 Abs 3) ZPO dahin ab, dass es in Ansehung des im Streitwertbereich zwischen EUR 4.000,-- und EUR 20.000,-- liegenden Entscheidungsteils den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärte. Es führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, ein Anspruch auf Unterlassung einer Exekutionsführung werde in Lehre und Judikatur nur in den Fällen einer hierauf abstellenden Vereinbarung oder bei rechtsmissbräuchlicher Exekutionsführung bejaht. Die Rekurswerberin räume ausdrücklich ein, sie stütze ihr Begehren nicht auf diese Anspruchsgrundlagen. Es müsse daher nicht geprüft werden, ob einem Schuldner ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auch dann zustehe, wenn ihm ohnehin eine mit einem Aufschiebungsantrag zu verbindende Oppositionsklage offenstehe. Mangels Vorliegens eines von der Rechtsprechung anerkannten materiellrechtlichen Anspruchs auf Unterlassung der Exekutionsführung sei die begehrte einstweilige Verfügung nicht zu erlassen, sondern die Rekurswerberin vielmehr auf die ihr im Fall einer Exekutionsführung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu verweisen. Überdies stehe dem Sicherungsbegehren entgegen, dass die Rekurswerberin nicht dargelegt habe, inwieweit der ihr im Fall der Exekutionsführung drohende Schaden auch "unwiederbringlich" im Sinn des § 381 Z 2 EO sein solle. Sie habe weder behauptet, dass Geldersatz kein adäquater Ausgleich für künftige Schäden sei, noch dass die Beklagte zur Leistung von Geldersatz nicht in der Lage wäre. Hierin liege ein weiterer Abweisungsgrund.Rechtlich folgerte das Erstgericht, ein Anspruch auf Unterlassung von Verfahrenshandlungen könne sich aus Rechtsmissbrauch oder - soweit hierin kein unzulässiger Rechtsschutzverzicht liege - aus einer privatrechtlichen Vereinbarung ergeben. Die Klägerin habe insoweit den Anspruch nicht bescheinigt, weil weder eine Vereinbarung noch Rechtsmissbrauch behauptet worden oder hervorgekommen sei. Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands, soweit sich das Begehren auf das Urteil des Landesgerichts beziehe, EUR 20.000, soweit sich das Begehren auf das Urteil des Bezirksgerichts beziehe, EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000 übersteige. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Diesen Ausspruch änderte es über Antrag der Klägerin gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, (Paragraph 508, Absatz 3,) ZPO dahin ab, dass es in Ansehung des im Streitwertbereich zwischen EUR 4.000,-- und EUR 20.000,-- liegenden Entscheidungsteils den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärte. Es führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, ein Anspruch auf Unterlassung einer Exekutionsführung werde in Lehre und Judikatur nur in den Fällen einer hierauf abstellenden Vereinbarung oder bei rechtsmissbräuchlicher Exekutionsführung bejaht. Die Rekurswerberin räume ausdrücklich ein, sie stütze ihr Begehren nicht auf diese Anspruchsgrundlagen. Es müsse daher nicht geprüft werden, ob einem Schuldner ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auch dann zustehe, wenn ihm ohnehin eine mit einem Aufschiebungsantrag zu verbindende Oppositionsklage offenstehe. Mangels Vorliegens eines von der Rechtsprechung anerkannten materiellrechtlichen Anspruchs auf Unterlassung der Exekutionsführung sei die begehrte einstweilige Verfügung nicht zu erlassen, sondern die Rekurswerberin vielmehr auf die ihr im Fall einer Exekutionsführung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu verweisen. Überdies stehe dem Sicherungsbegehren entgegen, dass die Rekurswerberin nicht dargelegt habe, inwieweit der ihr im Fall der Exekutionsführung drohende Schaden auch "unwiederbringlich" im Sinn des Paragraph 381, Ziffer 2, EO sein solle. Sie habe weder behauptet, dass Geldersatz kein adäquater Ausgleich für künftige Schäden sei, noch dass die Beklagte zur Leistung von Geldersatz nicht in der Lage wäre. Hierin liege ein weiterer Abweisungsgrund.
Der in Ansehung des sich auf das Urteil des Landesgerichts beziehenden Begehrens erhobene Revisionsrekurs ist ebensowenig berechtigt wie der vom Rekursgericht gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO, § 528 Abs 2a (§ 508) ZPO nachträglich zugelassene Revisionsrekurs in Ansehung des auf das Urteil des Bezirksgerichts bezüglichen Begehrens.Der in Ansehung des sich auf das Urteil des Landesgerichts beziehenden Begehrens erhobene Revisionsrekurs ist ebensowenig berechtigt wie der vom Rekursgericht gemäß Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2 a, (Paragraph 508,) ZPO nachträglich zugelassene Revisionsrekurs in Ansehung des auf das Urteil des Bezirksgerichts bezüglichen Begehrens.