Rechtssatz RS0004898
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004898
Geschäftszahl
3Ob384/33; 1Ob48/02v; 1Ob66/11d; 6Ob26/26f
Entscheidungsdatum
26.05.2026
Rechtssatz
Eine einstweilige Verfügung kann nicht zu dem Zweck erlassen werden, um die Wirkungen einer rechtskräftigen Entscheidung zu beseitigen, womit die Aufschiebung einer Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung bewilligt wurde.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 384/33
Entscheidungstext OGH 26.04.1933 3 Ob 384/33
SZ 15/92
- 1 Ob 48/02v
Entscheidungstext OGH 13.08.2002 1 Ob 48/02v
Auch; Beisatz: Eine einstweilige Verfügung, mit der dem Gegner der gefährdeten Partei der Gebrauch eines Exekutionstitels untersagt werden soll, ist dann nicht zu erlassen, wenn ein näherer Rechtsbehelf, nämlich der Aufschiebungsantrag, zu Gebote steht, und nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Anspruchsgefährdung schon vor der Möglichkeit einen Aufschiebungsantrag zu stellen, einzutreten droht. (T1)
- 1 Ob 66/11d
Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 66/11d
Beis wie T1
- 6 Ob 26/26f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.05.2026 6 Ob 26/26f
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0004898
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19330426_OGH0002_0030OB00384_3300000_001