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Entscheidung 6 Ob 26/26f×

Entscheidung 6 Ob 26/26f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob26/26f

Entscheidungsdatum

12.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. S*, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei V*, vertreten durch bfp Brandstetter Feigl Pfleger Rechtsanwälte GmbH in Amstetten, wegen Unterlassung, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. Mai 2026, AZ 6 Ob 26/26f, wird dahin berichtigt, dass in Rz 19, ErwGr 1.4., das Wort „Zahlungsauftrag“ durch das Wort „Unterlassungsauftrag“ ersetzt wird.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         Beim Wort „Zahlungsauftrag“ handelte es sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Diese ist gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen, um den wahren Entscheidungswillen des Obersten Gerichtshofs zum Ausdruck zu bringen vergleiche RS0041519).

Textnummer

E148336

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00026.26F.0812.000

Im RIS seit

28.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260812_OGH0002_0060OB00026_26F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004898 Rechtssatz 1933 – zuletzt 26.05.2026Zivilrecht
Eine einstweilige Verfügung kann nicht zu dem Zweck erlassen werden, um die Wirkungen einer rechtskräftigen Entscheidung zu beseitigen, womit die Aufschiebung einer Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung bewilligt wurde.
RS0008984 Rechtssatz 1983 – zuletzt 30.06.2026Zivilrecht
Das Recht auf Ehre ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinn des § 16 ABGB und genießt als solches absoluten Schutz gegen jedermann; droht die Gefahr einer Verletzung, so steht bei Wiederholungsgefahr auch ohne Vorliegen der für Widerruf und Veröffentlichung im …
RS0031883 Rechtssatz 1992 – zuletzt 12.08.2026Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchsc …
RS0041519 Rechtssatz 1984 – zuletzt 12.08.2026Zivilrecht
Für die Zulässigkeit einer Entscheidungsberichtigung ist maßgebend, dass durch die Berichtigung der wahre Entscheidungswille des Gerichtes zum Ausdruck gebracht wird.
RS0079648 Rechtssatz 1966 – zuletzt 26.05.2026Zivilrecht
Wer eine mehrdeutige Äußerung macht, muss die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen.
RS0102047 Rechtssatz 1996 – zuletzt 26.05.2026Zivilrecht
Auch eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB setzt wie die Rufschädigung nach Abs 2 leg cit die Verbreitung der Äußerung (also die Mitteilung an zumindest eine vom Täter und Verletzten verschiedene Person) voraus.
RS0116779 Rechtssatz 2002 – zuletzt 26.05.2026Zivilrecht
Eine einstweilige Verfügung, mit der dem Gegner der gefährdeten Partei der Gebrauch eines Exekutionstitels untersagt werden soll, ist dann nicht zu erlassen, wenn ein näherer Rechtsbehelf, nämlich der Aufschiebungsantrag, zu Gebote steht, und nicht glaubhaf …
RS0118252 Rechtssatz 2003 – zuletzt 31.07.2026Zivilrecht
Auch während des Exekutionsverfahrens können einstweilige Verfügungen getroffen werden. Stark eingeschränkt wird deren praktische Bedeutung jedoch durch § 379 Abs 1 EO, wonach zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen unstatthaft sind, sowe …
RS0134489 Rechtssatz 2023 – zuletzt 26.05.2026Zivilrecht
Werden gegen den Unterlassungsauftrag nach § 549 ZPO Einwendungen erhoben, so ist gemäß § 549 Abs 5 iVm § 557 Abs 3 ZPO das ordentliche Verfahren durchzuführen und über den Anspruch mit Urteil zu entscheiden. Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass zwar die Vo …
RS0143792 Rechtssatz 2026 – zuletzt 30.06.2026Zivilrecht
Die Beurteilung des Bedeutungsinhalts eines unter eine Äußerung gesetzten „Likes“ ist stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen.