Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. S*, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei V*, vertreten durch bfp Brandstetter Feigl Pfleger Rechtsanwälte GmbH in Amstetten, wegen Unterlassung, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. Mai 2026, AZ 6 Ob 26/26f, wird dahin berichtigt, dass in Rz 19, ErwGr 1.4., das Wort „Zahlungsauftrag“ durch das Wort „Unterlassungsauftrag“ ersetzt wird.
Rechtliche Beurteilung
[1] Beim Wort „Zahlungsauftrag“ handelte es sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Diese ist gemäß § 419 ZPO zu berichtigen, um den wahren Entscheidungswillen des Obersten Gerichtshofs zum Ausdruck zu bringen (vgl RS0041519). Beim Wort „Zahlungsauftrag“ handelte es sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Diese ist gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen, um den wahren Entscheidungswillen des Obersten Gerichtshofs zum Ausdruck zu bringen vergleiche RS0041519).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00026.26F.0812.000
Dokumentnummer
JJT_20260812_OGH0002_0060OB00026_26F0000_000