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Rechtssatz RS0143792

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0143792

Geschäftszahl

6Ob26/26f; 6Ob71/26y

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Rechtssatz

Die Beurteilung des Bedeutungsinhalts eines unter eine Äußerung gesetzten „Likes“ ist stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 26/26f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.05.2026 6 Ob 26/26f
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Symbol eines „Likes“ nicht um ein individuell kreiertes grafisches Zeichen, sondern um ein standardisiertes, den Nutzern von sozialen Online-Netzwerken zur Auswahl gestelltes Symbol handelt. Der ein jeweiliges Zeichen setzende Nutzer wählt daher das von ihm am ehesten als passend empfundene Symbol. Schon deshalb bleibt ein „Like“ grundsätzlich in seinem Aussagegehalt hinter jenem eines individuell formulierten Kommentars zurück. (T1)
    Nach der Rechtsprechung des EGMR ist in der Verwendung des „Like-Buttons“ auf sozialen Netzwerken eine gängige und populäre Form der Meinungsäußerungsfreiheit im Internet zu sehen (EGMR Bsw 35786/19, Melike gegen die Türkei, Rz 44). (T2)
    Hier: Auslegung des „Likes“ als (bloße) Bekundung unspezifischer Antipathie gegenüber dem Kläger oder der öffentlichen Darstellung seines privaten Glücks. (T3)
  • 6 Ob 71/26y
    Entscheidungstext OGH 30.06.2026 6 Ob 71/26y
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143792

Im RIS seit

08.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026

Dokumentnummer

JJR_20260526_OGH0002_0060OB00026_26F0000_000