[9] 1. In dieser Entscheidung hat sich der Oberste Gerichtshof jüngst mit der Beurteilung des Bedeutungsinhalts eines unter eine Äußerung eines Dritten gesetzten „Likes“ auseinandergesetzt und festgehalten, dass diese stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen ist und ein „Like“ im Regelfall einen diffusen Charakter aufweist (Rz 46 und 49).
[10] Beim Symbol eines „Likes“ handelt es sich nicht um ein individuell kreiertes grafisches Zeichen, sondern um ein standardisiertes, den Nutzern von sozialen Online-Netzwerken zur Auswahl gestelltes Symbol. Der ein jeweiliges Zeichen setzende Nutzer wählt daher das von ihm am ehesten als passend empfundene Symbol. Schon deshalb bleibt ein „Like“ grundsätzlich in seinem Aussagegehalt hinter jenem eines individuell formulierten Kommentars zurück (6 Ob 26/26f Rz 47). Dazu kommt, dass die Nutzerinnen und Nutzer von Online-Netzwerken ein „Like“ in aller Regel nicht als individuelle Äußerung der das „Like“ setzenden Person wahrnehmen, sondern als Teil eines Stimmungsbildes: So vermittelt die Zahl der gesetzten „Likes“ einen quantifizierbaren Anhaltspunkt dafür, ob und in welchem Ausmaß die betreffende Äußerung im sozialen Medium das Interesse des Publikums auf sich ziehen konnte und ob das Publikum der Äußerung tendenziell positiv oder negativ gegenübersteht. Die Intensität der Zustimmung – ob es sich um eine distanzierte, kursorische Sympathiebekundung zu einem Teilaspekt oder um ein vollinhaltliches Mittragen jedes Details der „gelikten“ Äußerung handelt – wird einem individuellen „Like“ von den beteiligten Verkehrskreisen nicht ohne Weiteres entnommen (6 Ob 26/26f Rz 48).
[11] 2. Wer in Fragen der politischen Haltung gezielt Einfluss nehmen will, muss das Risiko öffentlicher, auch scharfer abwertender Kritik seiner Ziele auf sich nehmen und Polemik gegen seine Person hinnehmen (RS0115541 [T45]).
[12] 3. Im konkret zu beurteilenden Fall handelt es sich bei dem vom Beklagten gesetzten „Like“ um seine Reaktion auf einen Kommentar, den ein Dritter wiederum in Reaktion auf eine veröffentlichte Äußerung des Klägers abgab. In Betrachtung der Gesamtheit dieses Kommunikationsverlaufs ist dem „Like“ des Beklagten lediglich zu entnehmen, dass er dem Kommentar des Dritten, der auf die politische Kritik des Klägers – wenn auch inhaltlich stark – ablehnend reagierte und seine eigene politische Präferenz darlegte, grundsätzliche Sympathie entgegenbringt.
[13] Dass sich der Beklagte durch das Setzen des grafischen Symbols des „Likes“ aber vollinhaltlich mit der Aussage des Dritten identifizierte, die aus mehreren Teilen bzw Inhalten besteht, wird ein unbefangener Durchschnittsbetrachter beim vorliegenden Kommunikationsverlauf und der ursprünglichen Äußerung des Klägers, in der die Kritik an einer politischen Partei bzw deren Gleichsetzung mit Rechtsextremismus im Vordergrund steht, demgegenüber nicht annehmen.
[14] 4. Im bloßen Setzen des „Likes“ ist daher hier kein Verstoß gegen die Ehre – verstanden als Personenwürde (vgl RS0008984 [T3]) – zu sehen: Dass einer Person, die öffentlich politische Kritik an einer bestimmten Partei übt, Sympathie für eine Gegenmeinung eines Dritten entgegenschlägt, beeinträchtigt weder ihre Ehre noch ihren guten Ruf. Das Setzen eines „Likes“ unter die Äußerung des Dritten war daher zulässig. 4. Im bloßen Setzen des „Likes“ ist daher hier kein Verstoß gegen die Ehre – verstanden als Personenwürde vergleiche RS0008984 [T3]) – zu sehen: Dass einer Person, die öffentlich politische Kritik an einer bestimmten Partei übt, Sympathie für eine Gegenmeinung eines Dritten entgegenschlägt, beeinträchtigt weder ihre Ehre noch ihren guten Ruf. Das Setzen eines „Likes“ unter die Äußerung des Dritten war daher zulässig.
[15] 5. Aufgrund der berechtigten Revision des Beklagten sind die Entscheidungen der Vorinstanzen daher im abweisenden Sinn abzuändern.
[16] 6. Die aufgrund der Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen neu zu treffende Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren gründet für die erste Instanz auf § 41 Abs 1 ZPO und für die zweite und dritte Instanz jeweils auf § 41 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Entgegen den in erster Instanz erhobenen Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis des Beklagten war der vorbereitende Schriftsatz des Beklagten, der auch neues Vorbringen (vgl zur Kommunikationsfreiheit und deren übermäßiger Einschränkung) enthält, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Die verzeichneten Pauschalgebühren waren im Hinblick auf § 16 Abs 1 lit e GGG lediglich im gesetzlichen Ausmaß zuzuerkennen. 6. Die aufgrund der Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen neu zu treffende Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren gründet für die erste Instanz auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO und für die zweite und dritte Instanz jeweils auf Paragraph 41, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Entgegen den in erster Instanz erhobenen Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis des Beklagten war der vorbereitende Schriftsatz des Beklagten, der auch neues Vorbringen vergleiche zur Kommunikationsfreiheit und deren übermäßiger Einschränkung) enthält, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Die verzeichneten Pauschalgebühren waren im Hinblick auf Paragraph 16, Absatz eins, Litera e, GGG lediglich im gesetzlichen Ausmaß zuzuerkennen.