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Rechtssatz RS0116779

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116779

Geschäftszahl

1Ob48/02v; 1Ob66/11d; 6Ob26/26f

Entscheidungsdatum

26.05.2026

Rechtssatz

Eine einstweilige Verfügung, mit der dem Gegner der gefährdeten Partei der Gebrauch eines Exekutionstitels untersagt werden soll, ist dann nicht zu erlassen, wenn ein näherer Rechtsbehelf, nämlich der Aufschiebungsantrag, zu Gebote steht, und nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Anspruchsgefährdung schon vor der Möglichkeit, einen Aufschiebungsantrag zu stellen, einzutreten droht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 48/02v
    Entscheidungstext OGH 13.08.2002 1 Ob 48/02v
  • 1 Ob 66/11d
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 66/11d
  • 6 Ob 26/26f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.05.2026 6 Ob 26/26f
    vgl aber; Beisatz: Es steht der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht entgegen, dass zu Gunsten des Klägers ein nicht mit vorläufiger Vollstreckbarkeit ausgestatteter und nicht rechtskräftiger Unterlassungsauftrag nach § 549 ZPO besteht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116779

Im RIS seit

12.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Dokumentnummer

JJR_20020813_OGH0002_0010OB00048_02V0000_001