Rechtssatz RS0116779
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116779
Entscheidungsdatum
26.05.2026
Rechtssatz
Eine einstweilige Verfügung, mit der dem Gegner der gefährdeten Partei der Gebrauch eines Exekutionstitels untersagt werden soll, ist dann nicht zu erlassen, wenn ein näherer Rechtsbehelf, nämlich der Aufschiebungsantrag, zu Gebote steht, und nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Anspruchsgefährdung schon vor der Möglichkeit, einen Aufschiebungsantrag zu stellen, einzutreten droht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 48/02v
Entscheidungstext OGH 13.08.2002 1 Ob 48/02v
- 1 Ob 66/11d
Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 66/11d
- 6 Ob 26/26f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.05.2026 6 Ob 26/26f
vgl aber; Beisatz: Es steht der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht entgegen, dass zu Gunsten des Klägers ein nicht mit vorläufiger Vollstreckbarkeit ausgestatteter und nicht rechtskräftiger Unterlassungsauftrag nach § 549 ZPO besteht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116779
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Dokumentnummer
JJR_20020813_OGH0002_0010OB00048_02V0000_001