Rechtssatz RS0118252
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118252
Entscheidungsdatum
31.07.2026
Rechtssatz
Auch während des Exekutionsverfahrens können einstweilige Verfügungen getroffen werden. Stark eingeschränkt wird deren praktische Bedeutung jedoch durch § 379 Abs 1 EO, wonach zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen unstatthaft sind, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners nach § 370 ff erwirken kann (Subsidiarität der EV). Entscheidend ist daher für die Zulässigkeit einer EV im Exekutionsverfahren zur Sicherung welcher Forderung bzw welchen Anspruchs sie beantragt wurde.Auch während des Exekutionsverfahrens können einstweilige Verfügungen getroffen werden. Stark eingeschränkt wird deren praktische Bedeutung jedoch durch Paragraph 379, Absatz eins, EO, wonach zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen unstatthaft sind, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners nach Paragraph 370, ff erwirken kann (Subsidiarität der EV). Entscheidend ist daher für die Zulässigkeit einer EV im Exekutionsverfahren zur Sicherung welcher Forderung bzw welchen Anspruchs sie beantragt wurde.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 223/03w
Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 223/03w
- 3 Ob 262/05h
Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 262/05h
nur: Zur Sicherung von Geldforderungen sind einstweilige Verfügungen unstatthaft, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners nach § 370 ff erwirken kann (Subsidiarität der EV). (T1)
- 3 Ob 277/05i
Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 277/05i
Auch; nur: Auch während des Exekutionsverfahrens können einstweilige Verfügungen getroffen werden. (T2)
- 6 Ob 26/26f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.05.2026 6 Ob 26/26f
- 9 Ob 52/26a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.07.2026 9 Ob 52/26a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118252
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20031022_OGH0002_0030OB00223_03W0000_001