Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist berechtigt, jener der Betreibenden dagegen nicht.
Auf deren noch vor Ablauf der Geltungsdauer der EV gestellten Antrag hat das Erstgericht nunmehr mit Beschluss vom 4. Oktober 2003 (ON 41) die Gültigkeitsdauer um ein Jahr verlängert. Die Beschwer der Betreibenden durch den bestätigenden Teil der angefochtenen Rekursentscheidung ist daher weiterhin gegeben.
Auf die Ausführungen in ihrem Rechtsmittel ist aber inhaltlich nicht einzugehen, weil sich aus den zutreffenden Erwägungen im Rechtsmittel ihres Gegners ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Wesentlichen aus den schon darin angeführten Gründen zur Gänze wiederherzustellen ist.
Wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannten, kann angesichts des Wortlauts des § 378 EO kein Zweifel daran bestehen, dass auch während des Exekutionsverfahrens einstweilige Verfügungen getroffen werden können. Mit solchen hatte sich der Oberste Gerichtshof bisher nur selten zu befassen (etwa in den Entscheidungen SZ 32/52; SZ 58/81; 3 Ob 92/99x, 93/99v). In der Lehre finden sich durchwegs nur knappe Stellungnahmen dazu (Heller/Berger/Stix, EO4 2699; König, einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren2 Rz 2/37; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, vor § 378 Rz 1; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 378 Rz 2). Stark eingeschränkt wird jedenfalls die praktische Bedeutung einstweiliger Verfügungen im Exekutionsverfahren durch § 379 Abs 1 EO, wonach zur Sicherung von Geldforderung einstweilige Verfügungen unstatthaft sind, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners nach § 370 ff erwirken kann (Subsidiarität der EV: Sailer, aaO § 379 Rz 2 mN). Die Sicherstellungsexekution ist das gegenüber der EV weiter reichende Sicherungsmittel, weil sie zum Erwerb von Pfandrechten, ja sogar unter Umständen zur Überweisung einer gepfändeten Forderung führt (aaO). Da aber die Sicherungsexekution nichts anderes ist als ein auf halben Weg angehaltenes Vollstreckungsverfahren (Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 409), muss dasselbe nach einem Größenschluss auch dann gelten, wenn der Exekutionstitel bereits rechtskräftig ist und damit sogar schon Exekution zur Befriedigung geführt werden kann. Im vorliegenden Fall ist das Exekutionsverfahren zur Hereinbringung zweier Geldforderungen der Betreibenden bereits im Gang. Entscheidend ist daher für die Zulässigkeit der beantragten EV, zur Sicherung welcher Forderung bzw welchen Anspruchs sie beantragt wurde. Die mangelnde Statthaftigkeit der EV nach § 379 Abs 1 EO kann auch mit Widerspruch nach § 397 EO geltend gemacht werden, weil das Gesetz die darin geltend zu machenden Gründe gegen die Statthaftigkeit und Angemessenheit der EV nicht einschränkt (G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, §§ 397, 398 Rz 8; E. Kodek in Angst, EO, § 398 Rz 4, je mwN).Wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannten, kann angesichts des Wortlauts des Paragraph 378, EO kein Zweifel daran bestehen, dass auch während des Exekutionsverfahrens einstweilige Verfügungen getroffen werden können. Mit solchen hatte sich der Oberste Gerichtshof bisher nur selten zu befassen (etwa in den Entscheidungen SZ 32/52; SZ 58/81; 3 Ob 92/99x, 93/99v). In der Lehre finden sich durchwegs nur knappe Stellungnahmen dazu (Heller/Berger/Stix, EO4 2699; König, einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren2 Rz 2/37; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, vor Paragraph 378, Rz 1; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 378, Rz 2). Stark eingeschränkt wird jedenfalls die praktische Bedeutung einstweiliger Verfügungen im Exekutionsverfahren durch Paragraph 379, Absatz eins, EO, wonach zur Sicherung von Geldforderung einstweilige Verfügungen unstatthaft sind, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners nach Paragraph 370, ff erwirken kann (Subsidiarität der EV: Sailer, aaO Paragraph 379, Rz 2 mN). Die Sicherstellungsexekution ist das gegenüber der EV weiter reichende Sicherungsmittel, weil sie zum Erwerb von Pfandrechten, ja sogar unter Umständen zur Überweisung einer gepfändeten Forderung führt (aaO). Da aber die Sicherungsexekution nichts anderes ist als ein auf halben Weg angehaltenes Vollstreckungsverfahren (Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 409), muss dasselbe nach einem Größenschluss auch dann gelten, wenn der Exekutionstitel bereits rechtskräftig ist und damit sogar schon Exekution zur Befriedigung geführt werden kann. Im vorliegenden Fall ist das Exekutionsverfahren zur Hereinbringung zweier Geldforderungen der Betreibenden bereits im Gang. Entscheidend ist daher für die Zulässigkeit der beantragten EV, zur Sicherung welcher Forderung bzw welchen Anspruchs sie beantragt wurde. Die mangelnde Statthaftigkeit der EV nach Paragraph 379, Absatz eins, EO kann auch mit Widerspruch nach Paragraph 397, EO geltend gemacht werden, weil das Gesetz die darin geltend zu machenden Gründe gegen die Statthaftigkeit und Angemessenheit der EV nicht einschränkt (G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraphen 397, 398, Rz 8; E. Kodek in Angst, EO, Paragraph 398, Rz 4, je mwN).
Wie bereits dargelegt betreibt die Betreibende im gegenständlichen Exekutionsverfahren zwei Geldforderungen. Entgegen § 389 Abs 1 EO ist dem Sicherungsantrag der Betreibenden die genaue Bezeichnung des von ihr behaupteten oder (im konkreten Fall) bereits zuerkannten Anspruchs nicht zu entnehmen. Immerhin hat sie sich ausdrücklich auf § 379 EO berufen, daneben aber auch nebulos auf "jeden sonstigen erdenklichen Rechtsgrund". Berücksichtigt man, dass im Rubrum des Antrags das Aktenzeichen des Exekutionsakts des Erstgerichts und als Verfahrensgegenstand "Exekution auf eine Vermögensmasse gemäß § 331, 333 EO" genannt wird, könnte man zu Gunsten der Betreibenden allenfalls annehmen, sie beantrage die Sicherung der in diesem Verfahren exekutiv betriebenen Geldforderungen. Konkrete "andere" Ansprüche, die nach §§ 381, 382 EO gesichert werden könnten, werden jedoch nicht eindeutig geltend gemacht. Nicht einmal in ihrer Revisionsrekursbeantwortung ist dies der Fall.Wie bereits dargelegt betreibt die Betreibende im gegenständlichen Exekutionsverfahren zwei Geldforderungen. Entgegen Paragraph 389, Absatz eins, EO ist dem Sicherungsantrag der Betreibenden die genaue Bezeichnung des von ihr behaupteten oder (im konkreten Fall) bereits zuerkannten Anspruchs nicht zu entnehmen. Immerhin hat sie sich ausdrücklich auf Paragraph 379, EO berufen, daneben aber auch nebulos auf "jeden sonstigen erdenklichen Rechtsgrund". Berücksichtigt man, dass im Rubrum des Antrags das Aktenzeichen des Exekutionsakts des Erstgerichts und als Verfahrensgegenstand "Exekution auf eine Vermögensmasse gemäß Paragraph 331, 333, EO" genannt wird, könnte man zu Gunsten der Betreibenden allenfalls annehmen, sie beantrage die Sicherung der in diesem Verfahren exekutiv betriebenen Geldforderungen. Konkrete "andere" Ansprüche, die nach Paragraphen 381, 382, EO gesichert werden könnten, werden jedoch nicht eindeutig geltend gemacht. Nicht einmal in ihrer Revisionsrekursbeantwortung ist dies der Fall.
Daraus folgt, dass - jedenfalls was allenfalls auch intendierte Sicherungsmittel nach § 382 EO angeht - schon mangels der erforderlichen bestimmten Bezeichnung des behaupteten Anspruchs der Sicherungsantrag abzuweisen gewesen wäre (E. Kodek aaO § 389 Rz 5; G. Kodek aaO § 389 Rz 8). Dasselbe gilt aber wegen § 379 Abs 1 EO, soweit man eine bestimmte Bezeichnung des Anspruchs in Form der betriebenen Geldforderung annähme, für die Sicherungsmittel nach § 379 EO, weil der Betreibenden zu deren Hereinbringung schon die Exekution bewilligt wurde.Daraus folgt, dass - jedenfalls was allenfalls auch intendierte Sicherungsmittel nach Paragraph 382, EO angeht - schon mangels der erforderlichen bestimmten Bezeichnung des behaupteten Anspruchs der Sicherungsantrag abzuweisen gewesen wäre (E. Kodek aaO Paragraph 389, Rz 5; G. Kodek aaO Paragraph 389, Rz 8). Dasselbe gilt aber wegen Paragraph 379, Absatz eins, EO, soweit man eine bestimmte Bezeichnung des Anspruchs in Form der betriebenen Geldforderung annähme, für die Sicherungsmittel nach Paragraph 379, EO, weil der Betreibenden zu deren Hereinbringung schon die Exekution bewilligt wurde.
Daraus folgt, dass das Erstgericht zu Recht die von ihm erlassene EV infolge Widerspruchs des Verpflichteten zur Gänze aufgehoben hat. Demnach ist in Abänderung des zweitinstanzlichen Beschlusses diese Entscheidung wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren gründet sich auf § 402 Abs 4, § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 41, ZPO.