Rechtssatz RS0005884
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005884
Entscheidungsdatum
21.11.2023
Rechtssatz
Die Entscheidung über den Widerspruch stellt gegenüber der einstweiligen Verfügung keine völlig neue und von ihr unabhängige Entscheidung dar. Im Widerspruchsverfahren kann ua geltend gemacht werden, dass der behauptete Anspruch nicht bescheinigt und trotzdem die beantragte einstweilige Verfügung erlassen worden sei, oder dass der bescheinigte Anspruch nicht bestehe. In diesem Falle hat der Gegner der gefährdeten Partei den Nichtbestand des Anspruches glaubhaft zu machen. Ihn trifft die Behauptungspflicht und Bescheinigungspflicht hinsichtlich der Tatsachen, aus denen das Nichtbestehen des bescheinigten Anspruches abgeleitet wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 328/73
Entscheidungstext OGH 25.09.1973 4 Ob 328/73
Veröff: ÖBl 1973,139 = JBl 1974,529
- 2 Ob 22/74
Entscheidungstext OGH 21.02.1974 2 Ob 22/74
nur: Im Widerspruchsverfahren kann ua geltend gemacht werden, dass der behauptete Anspruch nicht bescheinigt und trotzdem die beantragte einstweilige Verfügung erlassen worden sei, oder dass der bescheinigte Anspruch nicht bestehe. (T1)
- 8 Ob 566/83
Entscheidungstext OGH 03.11.1983 8 Ob 566/83
nur T1
- 2 Ob 590/94
Entscheidungstext OGH 06.12.1994 2 Ob 590/94
nur T1
- 4 Ob 1514/96
Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 1514/96
nur T1; Beisatz: Der Widerspruch kann sich sowohl gegen den Ausspruch über die Annahme der Glaubhaftmachung des Anspruchs, den der Gefährdung als auch gegen die Zulässigkeit oder Angemessenheit der getroffenen Maßnahme richten. Überdies können alle Umstände angeführt werden, wonach die getroffene Verfügung unzulässig ist. Das Widerspruchsverfahren kann daher zu einer wesentlichen Änderung der Entscheidungsgrundlagen führen. (T2)
- 1 Ob 254/97b
Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 254/97b
nur: Die Entscheidung über den Widerspruch stellt gegenüber der einstweiligen Verfügung keine völlig neue und von ihr unabhängige Entscheidung dar. Der Gegner der gefährdeten Partei hat den Nichtbestand des Anspruches glaubhaft zu machen. Ihn trifft die Behauptungspflicht und Bescheinigungspflicht hinsichtlich der Tatsachen, aus denen das Nichtbestehen des bescheinigten Anspruches abgeleitet wird. (T3)
- 3 Ob 223/03w
Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 223/03w
Vgl auch; Beisatz: Mit Widerspruch kann auch die mangelnde Statthaftigkeit der EV nach § 379 Abs 1 EO geltend gemacht werden. (T4)
- 2 Ob 278/03a
Entscheidungstext OGH 11.12.2003 2 Ob 278/03a
Auch; Beisatz: Gelingt dem Gegner der gefährdeten Partei im Widerspruchsverfahren in Ansehung anspruchsbegründender Tatsachen die Bescheinigung eines non liquet, dann hat er damit der im vorangegangenen einseitigen Verfahren gewonnenen Feststellung über diese Anspruchsgrundlage den Boden entzogen. (T5)
- 6 Ob 103/05y
Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 103/05y
Auch; Beisatz: Der Gegner der gefährdeten Partei hat im Widerspruchsverfahren jene Tatsachen zu behaupten und zu bescheinigen, aus denen das Nichtbestehen des bescheinigten Anspruchs abgeleitet werden kann. (T6)
- 9 Ob 116/06h
Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 Ob 116/06h
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Im Widerspruchsverfahren können alle Umstände angeführt werden, wonach die getroffene Verfügung unzulässig ist. Das Widerspruchsverfahren kann daher zu einer wesentlichen Änderung der Entscheidungsgrundlage führen. (T7)
- 1 Ob 156/10p
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 156/10p
Auch; nur: Im Widerspruchsverfahren kann ua geltend gemacht werden, dass der behauptete Anspruch nicht bescheinigt und trotzdem die beantragte einstweilige Verfügung erlassen worden sei, oder dass der bescheinigte Anspruch nicht bestehe. In diesem Falle hat der Gegner der gefährdeten Partei den Nichtbestand des Anspruches glaubhaft zu machen. Ihn trifft die Behauptungspflicht und Bescheinigungspflicht hinsichtlich der Tatsachen, aus denen das Nichtbestehen des bescheinigten Anspruches abgeleitet wird. (T8); Beis wie T6
- 10 Ob 48/18h
Entscheidungstext OGH 17.07.2018 10 Ob 48/18h
Auch; Beis wie T2
- 4 Ob 136/20h
Entscheidungstext OGH 20.10.2020 4 Ob 136/20h
- 3 Ob 139/20t
Entscheidungstext OGH 02.11.2020 3 Ob 139/20t
Vgl; Beis wie T2
- 4 Ob 159/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 159/23w
nur T1; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; nur T8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0005884
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19730925_OGH0002_0040OB00328_7300000_003